Gelb gelistete Abfälle, d.h. dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegende Abfälle, gemäß Basler Übereinkommen, übereinstimmend mit der im EU DIWASS System verwendeten Liste.


 



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Code Beschreibung Reihenfolge
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: Antimon / Arsen / Beryllium / Cadmium / Blei / Quecksilber / Selen / Tellur / Thallium jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle. A1_0010
A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: Antimon; Antimonverbindungen / Beryllium; Berylliumverbindungen / Cadmium; Cadmiumverbindungen / Blei; Bleiverbindungen / Selen; Selenverbindungen / Tellur; Tellurverbindungen A1_0020
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: Arsen; Arsenverbindungen / Quecksilber; Quecksilberverbindungen / Thallium; Thalliumverbindungen A1_0030
A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten: Metallcarbonyle / Chrom(VI)-Verbindungen A1_0040
A1050 Galvanikschlämme A1_0050
A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle A1_0060
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. A1_0070
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegte Eigenschaften aufweisen A1_0080
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht A1_0090
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen A1_0100
A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1_0110
A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1_0120
A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen A1_0130
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren A1_0140
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B aufgeführt sind A1_0150
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert A1_0160
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden A1_0170
A1181 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in den Basel Y-Codes): A. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen; B. Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A; C. Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A. A1_0181
A1190 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen A1_0190
A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern A2_0010
A2020 Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A2_0020
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A2_0030
A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080) A2_0040
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern) A2_0050
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannten Stoffe in solchen onzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen. A2_0060
A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen A3_0010
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind A3_0020
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind A3_0030
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten A3_0040
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020) A3_0050
A3060 Nitrocelluloseabfälle A3_0060
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen A3_0070
A3080 Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A3_0080
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100) A3_0090
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090) A3_0100
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110) A3_0110
A3120 FLUFF — Schredderleichtfraktion A3_0120
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen A3_0130
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle A3_0140
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln A3_0150
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln A3_0160
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) A3_0170
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg A3_0180
A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) A3_0190
A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und ‑erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130) A3_0200
A3210 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III des Basler Übereinkommens festgelegten Eigenschaften aufweisen A3_0210
A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle A4_0010
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen A4_0020
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten („Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind A4_0030
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.) A4_0040
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