- Hersteller:innen: Diese sind im Artikel 3 Abs. 1 Z 47 der EU-Batterienverordnung 2023/1542 definiert:
„Hersteller“ bezeichnet „einen Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen entweder:
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke abgibt, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind,
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen erzeugte Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, weiterverkauft, auf denen der Name oder die Handelsmarke dieser anderen Erzeuger nicht angegeben ist,
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, abgibt oder
- Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und ist selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen.“
Dazu zählen auch Wirtschaftsakteure mit einer erweiterten Herstellerverantwortung gem. Artikel 56 Abs. 2 der EU-Batterienverordnung 2023/1542.
Diese sind Letztverbraucher, die Geräte-, Leichte Verkehrsmittel-, Elektrofahrzeug-, Starter- oder Industriebatterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen. Eigenimporteure sind meldepflichtig gemäß § 13 Abs. 1 EU-Batterienverordnung Begleitgesetz, das sich derzeit in Abstimmung befindet.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Batterien:
Diese sind im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) Rechtspersonen, welche die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung (insbesondere Sammlung und Behandlung von Altbatterien und die diesbezügliche Nachweisführung) gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 AWG 2002 oder gem. Artikel 56 bis 58 der EU-Batterienverordnung 2023/1542, rechtswirksam übernehmen können. Jedes System benötigt eine Genehmigung gemäß den §§ 29ff AWG 2002.
Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht an Hersteller bzw. Sammel- und Verwertungssysteme zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldungen über die Sammlung, Behandlung und für den Export in ein Drittland gem. Artikel 75 der EU-Batterienverordnung 2023/1542 und § 5 Abs. 6 und 8 EU-Batterienverordnung Begleitgesetz (BattBegG) im Wege des Registers zu melden.
Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt oder in ein Drittland exportiert, hat für diese gem. Artikel 75 der EU-Batterienverordnung 2023/1542 und § 5 Abs. 6 und 8 BattBegG die Meldungen im Wege des Registers einzubringen. Unterschieden wird bei der Behandlung zusätzlich zwischen Recycling, Vorbereitung zum Recycling, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Vorbereitung zur Umnutzung.