Prüfregeln für Meldungen entsprechend Abfallbilanzverordnung (einschließlich Input-Output Meldungen gemäß Deponieverordnung 2008 und Leermeldungen gemäß AWG 2002)
Version 4.1, 4. Februar 2025
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Stubenbastei 5, 1010 Wien
Inhalt und Zweck des Dokuments
Rechtsgrundlagen und weitere relevante Dokumente
Grundlegende Informationen zu den Prüfregeln
Wie dieses Dokument zu lesen ist
Prüfregeln zur technischen Validität / Kritische Fehler
Prüfregeln Abfallbilanz, Zusammenfassung der Aufzeichnungen, Auszug aus den Aufzeichnungen
Prüfregeln zu Abfallbewegungen
Prüfregeln zu Lagerstandskorrekturen
Prüfregeln zu Abfallartenneuzuordnungen
Prüfregeln zu Deponierestkapazitäten
Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung
Angaben in der Schnittstelle, welche nicht mehr verwendet werden
Zusätzliche technische Prüfregeln
Anhang 1: Gegenüberstellung alte und neue Prüfregeln
Alte Prüfung und deren Entsprechung in den neuen Prüfregeln
BALANCE v2.15 (Jahresabfallbilanzen-XML-Format) Copyright (C) 2025 Environment Agency Austria Contact: edm-helpdesk@umweltbundesamt.at Commissioned by the Austrian Federal Ministry of Environment (BMK) Licensed under the EUPL, Version 1.2 or – as soon they will be approved by the European Commission – subsequent versions of the EUPL (the "Licence"); You may not use this work except in compliance with the Licence. You may obtain a copy of the Licence at: http://joinup.ec.europa.eu/software/page/eupl Unless required by applicable law or agreed to in writing, work distributed under the licence is distributed on an "AS IS" basis, WITHOUT WARRANTIES OR CONDITIONS OF ANY KIND, either express or implied. See the Licence for the specific language governing permissions and limitations under the Licence.
Bestimmte Abfallsammler und Abfallbehandler sind auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Meldung von Jahresabfallbilanzen verpflichtet. Eine Rechtsperson (zB ein Einzelunternehmer, eine Personengesellschaft etc.), die eine Jahresabfallbilanz an die Behörde übermittelt, wird in diesem Dokument und im Prüfprotokoll als "meldendes Unternehmen" bezeichnet.
Hinweis: § 21 Abs. 3 AWG 2002 erster Satz lautet: "Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz)."
Die in diesem Dokument beschriebenen Prüfregeln definieren, welche Inhalte einer Jahresabfallbilanzmeldung im Zuge des Uploads automatisch überprüft werden.
Bitte beachten Sie, dass die rechtlich verbindlichen Meldungsinhalte einer Jahresabfallbilanzmeldung in der AbfallbilanzV (BGBl. II Nr. 497/2008) festgelegt sind. Nicht alle rechtlichen Vorgaben sind durch Prüfregeln abgedeckt bzw. kann eine fachliche Interpretation der Meldungsinhalte nur durch einen Menschen erfolgen. Die hier definierten Prüfregeln dienen also nicht umfassend der Beurteilung der rechtlich-inhaltlichen Richtigkeit einer Jahresabfallbilanzmeldung.
Gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 8 der AbfallbilanzV (BGBl. II Nr. 497/2008) muss eine Abfallbilanz jährlich gemeldet werden. Für diese Jahresabfallbilanz muss - über die definierte Schnittstelle - eine XML-Datei mit einer Zusammenfassung über die Herkunft, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib der Abfallarten, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft, über das vorangegangene Kalenderjahr erstellt werden. Abfall-Input-Output-Meldungen gemäß der Deponieverordnung 2008 (BGBl.II Nr.39/2008) sind zutreffendenfalls zusammen mit der Abfallbilanzmeldung in einer gemeinsamen XML-Datei zu übermitteln.
Das Dokument beschreibt ebenfalls die Prüfregeln, die für eine Leermeldung gelten. Gem. § 21 Abs. 3 AWG 2002 muss ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einbringen.
Zum Verständnis dieser Prüfregelbeschreibung sind die im Folgenden genannten Rechtsgrundlagen und Dokumente hilfreich. Rechtsgrundlagen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; in der Auflistung ist die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments letzte Fassung angeführt.
Rechtsgrundlagen:
[1] BGBl. II Nr. 497/2008, Abfallbilanzverordnung
[2] BGBl. II Nr. 39/2008, Deponieverordnung 2008, idF BGBl. II Nr. 144/2021
[3] Bis 1.1.2025: BGBl. II Nr. 389/2002, Abfallverbrennungsverordnung (AVV), idF BGBl I Nr. 127/2013
Anmerkung: Mit der Neufassung der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl II Nr. 118/2024 (AVV 2024), sind keine Spezialregelungen zur Abfallbilanzierung der Abfall(mit)verbrennungsanlagen mehr vorgesehen. Die Jahresabfallbilanzmeldung muss demnach unabhängig von der Emissionserklärung erstellt und an die zuständige Behörde übermittelt werden. (In-Kraft-Treten der AVV 2024 am 1. Jänner 2025).
[4] BGBl. I Nr. 102/2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF BGBI. I Nr. 66/2023
[5] BGBl. II Nr. 181/2015, Recycling-Baustoffverordnung, idF BGBl. II Nr. 290/2016
Schnittstellenbeschreibungen:
Dieses Prüfregeldokument ist gemeinsam mit der Schnittstellenbeschreibung und den technischen Definitionen zu lesen.
Die jeweils aktuelle Schnittstellenbeschreibung finden Sie am EDM Portal unter Informationen > Technische und organisatorische Spezifikationen > Schnittstellenbeschreibungen > Abfallbilanzen & Leermeldungen, Input-/Output-Meldungen für Deponien.
Fachliche Dokumente
Für fachliche Fragestellungen kann das Handbuch FAQ Abfallbilanzen V2.0 herangezogen werden bzw. das Merkblatt zur Leermeldung oder die Fachliche Anleitung Recycling-Baustoffverordnung.
Referenzlisten
Alle für die Abfallbilanz relevanten Referenzlisten sind am EDM-Portal unter https://edm.gv.at/edm_portal/redaListSequence.do?selCode=4tp9eg2bt2srbd veröffentlicht.
Weiterführende technische Fragen, die durch die vorliegende Prüfregelbeschreibung bzw. die sonstigen zugehörigen Dokumente nicht beantwortet werden können, können an den EDM Helpdesk gerichtet werden. Die EDM Helpdesk Kontaktangaben sind am EDM Portal edm.gv.at veröffentlicht. Im Falle allgemeiner rechtlicher Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung V/2 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unter der E-Mail-Adresse v2@bmk.gv.at. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrer Abfallbilanz wenden Sie sich bitte an den Landeshauptmann als zuständige Behörde.
Prüfregel-Version | Änderungen |
---|---|
Schnittstellen-Version 2.15 | |
4.1 |
|
4.0 |
Die Prüfregeln wurden inhaltlich, strukturell und textlich grundlegend überarbeitet. Die Unterteilung in unterschiedliche Fehler-Kategorien wurde eingeführt, siehe Kapitel Fehlerkategorien. Eine detaillierte Gegenüberstellung der alten und neuen Prüfregeln befindet sich in Anhang 1. |
Schnittstellen-Version 2.14 | |
3.05 |
|
Schnittstellen-Version 2.13 | |
3.04 |
Anpassung der Prüfregeln an die Schnittstelle v2.13:
|
Schnittstellen-Version 2.12 | |
3.03 |
|
Alle Änderungen vor 3.03 werden nicht dargestellt. |
In diesem Kapitel ist beschrieben wie die Überprüfung einer Meldung bzw. einer hochgeladenen XML-Datei in eBilanzen abläuft. Die folgende Abbildung verdeutlicht das grafisch.
Das meldende Unternehmen muss über eine Software verfügen, mit welcher es seine Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle führt (im Folgenden "Client-Software" genannt). Mit dieser Software erzeugt es eine XML-Datei, in der die Aufzeichnungen über einen Berichtszeitraum zu einer Jahresabfallbilanz zusammengefasst sind.
Schritt 1: Das meldende Unternehmen lädt eine neue Meldung als XML-Datei in eBilanzen hoch.
Schritt 2: Direkt beim Upload überprüft eBilanzen die technische Validität der XML-Datei. Das umfasst vor allem die Prüfung, ob die Datei der Schnittstellendefinition entspricht. Alle diese Prüfregeln sind im Kapitel Prüfregeln zur technischen Validität / Kritische Fehler aufgelistet.
Falls ein kritischer Fehler vorliegt, dann kann die Meldung nicht in eBilanzen gespeichert werden. Das meldende Unternehmen erhält unmittelbar eine Fehlermeldung, welche den Fehler beschreibt. Da es sich um grundlegende technische Prüfungen handelt, sind auch die Fehlermeldungen vorwiegend technisch formuliert. Diese Fehlermeldungen richten sich in erster Linie an den Software-Hersteller der Client-Software; die Client-Software darf keine XML-Dateien erzeugen, welche technisch nicht valide sind.
Schritt 3: Wenn keine kritischen Fehler verletzt sind, dann speichert eBilanzen die Meldung.
Hinweis: Werden in der Bilanz Daten gemeldet, welche aufgrund der geltenden Vorschriften kein Meldungsinnhalt sind, so werden diese nicht in der Datenbank gespeichert. Dies betrifft z.B. Kontaktdaten wie Telefonnummern.
Schritt 4: eBilanzen führt die sonstigen Prüfregeln durch. Dies kann bei großen Meldungen bis zu einer Stunde lang dauern. Diese Abarbeitung erfolgt "im Hintergrund" (asynchron); das bedeutet, dass die Person, die die Meldung durchführt, die Anwendung eBilanzen und auch das EDM verlassen kann ohne die Abarbeitung zu unterbrechen.
Alle verletzten sonstigen Prüfregeln werden im Prüfprotokoll zusammengefasst und angezeigt. Das Prüfprotokoll wird einmalig - nach dem Speichern der XML-Datei - generiert und liegt anschließend unverändert in eBilanzen vor. Auf das Prüfprotokoll haben sowohl das meldende Unternehmen als auch die Behörde Zugriff.
Im Prüfprotokoll wird auch der Schweregrad des Fehlers angeführt, siehe Kapitel Fehler-Kategorien.
Sind Prüfregeln verletzt, welche als schwerwiegende Fehler gelten, dann kann die Meldung anschließend nicht an die Behörde übermittelt werden. Die Daten müssen in der Client-Software des meldenden Unternehmens ausgebessert werden. Anschließend muss erneut eine XML-Datei erzeugt und in eBilanzen hochgeladen werden.
Für diese Regelung gibt es einen Übergangszeitraum: Meldungen, welche schwerwiegende Fehler enthalten, können ab dem Berichtszeitraum 2027 nicht an die Behörde übermittelt werden.
Sind ausschließlich Prüfregeln verletzt, welche als Warnungen oder Hinweise gelten, dann kann die Meldung prinzipiell an die Behörde übermittelt werden. Achtung: bei einer Warnung handelt es sich jedenfalls um fehlerhafte Daten, die vor Übermittlung an die Behörde verbessert werden sollten.
Anmerkung: eine Meldung kann nur als Ganzes gespeichert bzw. an die Behörde übermittelt werden. Ist ein kritischer Fehler in der Meldung enthalten, so ist ein Hochladen der gesamten Meldung nicht möglich. Ist ein schwerwiegender Fehler in der Meldung enthalten, so kann die gesamte Meldung zwar in den "privaten Bereich" der Anwendung eBilanzen hochgeladen, aber nicht an die Behörde übermittelt werden.
Die Prüfung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen bzw. eines Auszugs aus den Aufzeichnungen erfolgt genauso wie bei einer Jahresabfallbilanz.
Hierbei handelt es sich um Meldungen mit der Meldungsart "9008390103876 Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" bzw. "9008390103883 Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" laut EDM-Referenzliste 1848: Meldungsarten für eBilanzen.
Auch die Prüfung einer Leermeldung erfolgt analog. Es werden aber andere (weniger) Prüfregeln durchgeführt, siehe Prüfregeln Leermeldung.
Prüfregel
Beschreibt aus fachlicher Sicht, welche Angaben in welcher Form erwartet werden.
Beispiel: Eine Person muss - wenn sie im EDM registriert ist - mittels GLN angegeben werden, ansonsten mittels Name, Sitzadresse und Branche.
Technisch geprüft werden diese Anforderungen durch eine oder mehrere Prüfungen. Mehrere Prüfungen gibt es dann, wenn die Fehlerursache möglichst genau beschrieben werden soll.
Beispiel: Bei Verletzung der obigen Prüfregel wird einer der folgenden Fehler zurückgeliefert. Das liefert mehr Information als die Aussage "eine Person ist unvollständig angegeben.".
Jede dieser technischen Prüfungen hat einen Schweregrad und eine eindeutige Nummer.
Fehler-Kategorie
Gibt die Schwere des Fehlers an bzw. definiert die Konsequenz einer Verletzung der Prüfregel, siehe Fehler-Kategorien.
Prüfregel-Nr.
Die eindeutige ID der Prüfung, welche auch im Prüfprotokoll in eBilanzen angezeigt wird. Anhand dieser ID können weitere Informationen im Prüfregeldokument nachgelesen werden.
Beispiel: 🠖R368
In diesem Dokument ist bei der ID ein Link hinterlegt. Unter diesem Link finden Sie den Text, der bei Verletzung dieser Prüfregel im Prüfprotokoll aufscheint, inklusive beispielhaften Daten, welche die Meldungsinhalte identifizieren, wo der Fehler auftritt. Folgende Abbildung zeigt dies beispielhaft für die Prüfregel 🠖R368.
Für Software-Hersteller findet sich unter diesem Link zudem:
Jede Prüfregel wird einer der folgenden Fehler-Kategorien zugeordnet:
Dieses Dokument beinhaltet zuerst die Prüfregeln zur technischen Validität. Diese Prüfregeln gelten prinzipiell für alle Meldungen unabhängig von der Meldungsart. Bei Leermeldungen sind aber nicht alle dieser Prüfregeln relevant. Es handelt sich um grundlegende technische Prüfungen, welche in erster Linie den Software-Hersteller der Client-Software betreffen. Eine Client-Software darf keine XML-Dateien erzeugen, welche eine dieser Prüfregeln verletzt.
Da bei Übermittlung einer Leermeldung nur ganz wenige Prüfregeln durchgeführt werden, sind diese in einem eigenen Kapitel beschrieben: Prüfregeln Leermeldung. Alle weiteren Kapitel sind für die Übermittlung einer Leermeldung also nicht relevant.
Anschließend werden die Prüfregeln zur Abfallbilanz aufgeführt: Prüfregeln Abfallbilanz, Zusammenfassung der Aufzeichnungen, Auszug aus den Aufzeichnungen. Diese sind weiter untergliedert in die einzelnen Kategorien von Meldungsinhalten: Abfallbewegung, Lagerstand, Lagerstandskorrektur, Abfallartenneuzuordnung, Deponierestkapazität. Prüfregeln zu speziellen Themen, welche nur wenige Unternehmen betreffen (Recycling-Baustoffe, Lohnarbeit), sind dabei in eigene Kapitel ausgelagert.
Da es Basisprüfungen gibt, welche an vielen Stellen in der Meldung zutreffen, z.B. Prüfregeln zur Angabe einer Anlage oder einer Abfallart, sind diese Basisprüfungen in ein eigenes Kapitel am Ende des Dokuments ausgelagert, siehe Basisprüfungen.
Folgende Prüfungen werden unmittelbar beim Hochladen der XML-Datei durchgeführt, das Ergebnis wird unmittelbar zur Verfügung gestellt. Bei großen Meldung kann das bis zu 20 Sekunden dauern.
Ist eine der folgenden Prüfregeln verletzt, dann kann die XML-Datei nicht in eBilanzen gespeichert werden. Die Meldung kann daher auch nicht eingesehen oder an die Behörde übermittelt werden.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. | Text im Prüfprotokoll |
---|---|---|---|
Die XML-Datei muss dem Bilanzen-XML-Schema in der Version 2.15 entsprechen. | Kritischer Fehler | C506 |
Die XML-Datei entspricht nicht dem Bilanzen-XML-Schema in der Version 2.15. <Fehlermeldung des XML-Parsers> |
Die XML-Datei muss im Zeichensatz UTF-8 kodiert sein. | Kritischer Fehler | C431 |
Es sind Zeichen in der XML-Datei enthalten, die nicht UTF-8 kodiert sind. |
Das meldende Unternehmen muss mittels gültiger Personen-GLN angegeben werden. |
Kritischer Fehler | C316 |
In der XML-Datei ist das meldende Unternehmen mit einer unbekannten Personen-GLN angegeben. |
Der am EDM-Portal angemeldete (Neben)Benutzer muss zu dem in der Meldung angegebenen meldenden Unternehmen gehören. |
Kritischer Fehler | C163 |
Das in der XML-Datei angegebene meldende Unternehmen stimmt nicht mit dem angemeldeten (Neben)Benutzer überein. |
Es muss eine gültige Meldungsart angegeben sein, d.h. ein Eintrag aus der Referenzliste 1848 "Meldungsarten für eBilanzen". | Kritischer Fehler | C570 |
Die Meldungsart ist ungültig. Die Meldungsart muss mit einem Eintrag aus der Referenzliste 1848 "Meldungsarten für eBilanzen" angegeben werden. |
Für alle Meldungsarten bis auf die Leermeldung gilt: die Meldung muss mindestens eine "Buchungszeile" enthalten. | Kritischer Fehler | C996 |
Die XML-Datei enthält keine "Buchungszeilen" obwohl es sich laut der angegebenen Meldungsart nicht um eine Leermeldung handelt. |
In einer Leermeldung dürfen ausschließlich das meldende Unternehmen, der Berichtszeitraum und die Meldungsart enthalten sein. Es dürfen keine Buchungszeilen, z.B. Abfallbewegungen, Lagerstände oder Deponierestkapazitäten, enthalten sein. | Kritischer Fehler |
C422 |
Die XML-Datei ist als "Leermeldung" (Meldungsart) ausgewiesen, obwohl Buchungszeilen vorhanden sind. Eine "Leermeldung" darf nur die Meldungsart, das meldende Unternehmen und den Berichtszeitraum enthalten. |
Der Berichtszeitraum darf nicht in der Zukunft liegen. |
Kritischer Fehler |
C400 |
Meldungen für zukünftige Berichtszeiträume sind nicht zulässig. |
Der Einzelzeitraum muss innerhalb des Berichtszeitraums liegen. Hinweis: die Angabe von "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet. |
Kritischer Fehler |
C209 |
Die XML-Datei enthält "Einzelzeiträume", die nicht innerhalb des Berichtszeitraums liegen. Hinweis: die Angabe von mehreren "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet. |
Der Berichtszeitraum für Abfallbilanzen und für Leermeldungen muss innerhalb eines Kalenderjahres liegen. Anmerkung: diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet. |
Kritischer Fehler |
C486 |
Der Berichtszeitraum liegt nicht innerhalb eines Kalenderjahres. |
Das Beginndatum des Berichtszeitraums muss vor dem Enddatum liegen. |
Kritischer Fehler |
C311 |
Die Datumsangaben des Berichtszeitraums sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum. |
Das Beginndatum des Einzelzeitraums muss vor dem Enddatum liegen. Hinweis: die Angabe von "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet. |
Kritischer Fehler |
C886 |
Die Datumsangaben des Einzelzeitraums sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum. Hinweis: Die Angabe von mehreren "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet. |
Innerhalb einer Meldung darf es keine Einzelzeiträume mit identem Beginn- und Enddatum geben. Hinweis: die Angabe von "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet. |
Kritischer Fehler |
C887 |
Die XML-Datei enthält mehrere Einzelzeiträume mit identem Beginn- und Enddatum. Hinweis: Die Angabe von mehreren "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet. |
Das Beginndatum einer Abfallbewegung muss vor oder am dem Enddatum liegen. |
Kritischer Fehler |
C749 |
Die Datumsangaben bei einer Abfallbewegung sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum. |
Der Bewegungszeitraum für Abfallbewegungen muss innerhalb des Berichtszeitraums und (falls angegeben) des Einzelzeitraums liegen. | Kritischer Fehler |
C185 |
Die XML-Datei enthält Abfallbewegungen (Datumsangaben), die außerhalb des Berichtszeitraumes liegen. |
Das Erhebungsdatum für Abfallartenneuzuordnungen und Kompostabgaben muss innerhalb des Berichtszeitraums und (falls angegeben) des Einzelzeitraums liegen. | Kritischer Fehler |
C815 |
Die XML-Datei enthält Datumsangaben zu Abfallartenneuzuordnungen und/oder Kompostabgaben, die außerhalb des Berichtszeitraumes liegen. |
Das Erhebungsdatum für Lagerstandsbuchungen, Lagerstandskorrekturen und für Deponierestkapazitäten muss vor dem Upload-Datum der Meldung liegen. | Kritischer Fehler |
C247 |
Die XML-Datei enthält Datumsangaben zu Lagerstandsbuchungen, Lagerstandskorrekturen und/oder Deponierestkapazitäten, die nach dem Upload-Datum der Meldung liegen. |
Ein Abfallsammler oder –behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat, und im vorangegangenen Kalenderjahr keine Abfälle übernommen, übergeben und keine Abfallbehandlungen (z.B. keine Lagerung) durchgeführt hat, muss als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einbringen. Genaueres ist im Merkblatt zur Leermeldung: Erstellung und Meldung der Jahresabfallbilanz-Leermeldungsdatei vom 28.10.2020 beschrieben.
Bei Übermittlung einer Leermeldung sind - zusätzlich zu den Prüfregeln zur technischen Validität - ausschließlich die folgenden Prüfregeln relevant:
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Nr. |
---|---|---|
Falls in der Vorjahresabfallbilanz Lagerstandsangaben enthalten sind, so müssen die Lagerstandsangaben zum Ende des Berichtszeitraums der Vorjahresabfallbilanz gleich null sein. Anmerkung: Falls in dem Berichtszeitraum, auf den sich die Abfallbilanz bezieht, noch Abfälle gelagert wurden, so ist keine Leermeldung zu übermitteln, sondern eine Abfallbilanz mit den entsprechenden Lagerstandsangaben. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Leermeldung am EDM-Portal. |
Warnung | |
Eine Leermeldung muss durch Angabe der entsprechenden Meldungsart (GTIN 9008390121726 für "Leermeldung") übermittelt werden. Es darf nicht stattdessen eine Meldung mit der Meldungsart "Jahresabfallbilanz" (GTIN 9008390100400) übermittelt werden, in welcher alle Masseangaben gleich null sind. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R867 Abfallbewegung mit Masse 0 |
Warnung |
🠖R871 Jahresabfallbilanz ohne Inhalte bzw. alle Lagerstände gleich 0, Leermeldung sollte stattdessen übermittelt werden |
Dieses Kapitel beinhaltet die Prüfregeln für die Abfallbilanz. Bei Übermittlung von Auszügen oder Zusammenfassungen aus den Aufzeichnungen werden dieselben Prüfregeln durchgeführt wie bei einer Abfallbilanz. Weitergehende Prüfungen der für die Aufzeichnungen geforderten Inhalte sind aktuell nicht umgesetzt. Einzelne Prüfregeln sind aber ausschließlich für die Abfallbilanz relevant. Das ist bei den jeweiligen Prüfregeln beschrieben.
In den folgenden Unterkapiteln sind die Prüfregeln je Kategorie von Meldungsinhalt (Abfallbewegung, Lagerstand, Lagerstandskorrektur, Abfallartenneuzuordnung, Deponierestkapazität) aufgelistet.
Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen sind in einem eigenen Kapitel beschrieben, da sie nur für einen Teil der meldenden Unternehmen relevant sind. Siehe Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen.
Allgemeine Prüfregeln, z.B. Angabe einer Person, Standorts, Anlage, Angabe von Referenzdaten, sind im anschließenden Kapitel Basis-Prüfungen beschrieben.
Siehe Prüfregeln zu Referenzdaten.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Die bei einer Abfallbewegung angegebene Masse muss größer null sein. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R131 Abfallbewegung mit negativer Masse |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R867 Abfallbewegung mit Masse 0 |
|
Die bei einer Abfallbewegung angegebene Masse darf nicht größer als 100.000.000.000 kg sein. | Schwerwiegender Fehler |
In diesem Kapitel sind zuerst die allgemeinen Regeln zur Angabe von Herkunft und Verbleib einer Abfallbewegung beschrieben. In den Unterkapiteln ist dann im Detail für jede Buchungsart aufgelistet welche Daten erwartet werden.
Regel 1: Verwendung der im EDM eingetragenen GLNs für Personen, Standorte und Anlagen
Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen sind die jeweils dafür in den Stammdaten des EDM enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Wenn für eine Person, eine Anlage oder einen Standort keine Identifikationsnummer im EDM zugeordnet ist, hat eine Aufzeichnung gemäß dem folgenden Prinzip zu erfolgen. Diese Regel ist abgebildet in den Basis-Prüfungen.
Regel 2: Eigene Anlage, fremder Standort
Bei der Angabe von Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen ist prinzipiell immer die eigene Anlage, aber der fremde Standort zu melden.
Das bedeutet am Beispiel einer "Übernahme"-Abfallbewegung:
Ausnahmen von dieser Regel gibt es beim Streckengeschäft und bei Lohnarbeit:
Regel 3: Eigenes Verfahren, nicht das Verfahren des anderen
Das meldende Unternehmen muss das von ihm durchgeführte Behandlungsverfahren melden, nicht aber das von seinem Geschäftspartner durchgeführte Verfahren.
Das bedeutet am Beispiel einer "Übernahme"-Abfallbewegung:
Ausnahmen von dieser Regel gibt es beim Streckengeschäft und bei Lohnarbeit:
Regel 4: Streckengeschäft
Wenn es sich um ein Streckengeschäft handelt, dann ist für Übernehmer, die Abfälle innerhalb des Streckengeschäfts und daher nicht an einem eigenen Standort bzw. in eine eigene Anlage übernehmen, ausschließlich die Person anzugeben. Auch für Übergeber, die Abfälle innerhalb eines Streckengeschäfts und daher nicht von einem eigenen Standort oder von einer eigenen Anlage übergeben, ist die Person anzugeben. Bei registrierten Personen ist dabei die Personen-GLN zu verwenden. Standort, Anlage oder Behandlungsverfahren sind nicht zusätzlich anzugeben.
Handelt es sich um ein "Streckengeschäft", so ist vom meldenden Unternehmen je nach Position innerhalb des Streckengeschäfts zu unterscheiden, was aufzuzeichnen ist. Zudem ist auch die jeweils korrekte Buchungsart anzugeben.
Beispiele:
Regel 5: Übernahmen von Abfallersterzeugern
Für die Abfallbilanz können Übernahmen von Abfallersterzeugern gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle grundsätzlich pro Bundesland (aus dem der Abfall stammt) und Branche zusammengefasst werden. Ausnahme: Übernahmen von Siedlungsabfällen und Verpackungsabfällen direkt von Abfallersterzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung und Übernahmen von Kleinmengen von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung dürfen nicht pro Bundesland und Branche zusammengefasst gemeldet werden.
Bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche sind als Herkunftsangabe die folgenden Angaben gefordert: Herkunftspersonenkreis "Abfallersterzeuger", Branche und Bundesland.
Bei Übernahmen von Abfallersterzeugern mit Sitz im Ausland erfolgt die Zusammenfassung pro Land. D.h. als Herkunftsangabe sind die folgenden Angaben gefordert: Herkunftspersonenkreis "Abfallersterzeuger", Branche und Land.
Im Folgenden wird bei den einzelnen Prüfregeln pro Buchungsart auf die (optionale) Zusammenfassung hingewiesen.
Bei Übermittlung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen kann ebenfalls gemäß den obigen Regeln zusammengefasst werden. Bei einem Auszug aus den Aufzeichnungen ist das aber nicht zulässig, da hier die einzelnen Aufzeichnungsinhalte ohne Zusammenfassung an die Behörde zu übermitteln sind.
Die folgende Tabelle listet pro Buchungsart im Detail auf, wie sich die oben beschriebenen Regeln auswirken, d.h. welche Angaben im Detail für Herkunft und Verbleib erwartet werden.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
Alternativ ist eine Zusammenfassung pro Bundesland der Abfallherkunft und Branche des Abfallersterzeugers möglich, sofern zulässig (siehe oben), bzw. bei Abfallersterzeugern mit Sitz im Ausland eine Zusammenfassung pro Land und Branche. |
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Warnung |
🠖R368 bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche fehlt die Branche |
|
Warnung |
🠖R575 Absendeort unvollständig: weder mit PLZ-Straße noch mit Bundesland (bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche) angegeben |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt (weder Standort noch Anlage) |
Warnung |
🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
|
Warnung |
🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code |
|
Hinweis |
🠖R949 Keine Verbleibsanlage angegeben |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
Alternativ ist eine Zusammenfassung pro Bundesland der Abfallherkunft und Branche des Abfallersterzeugers möglich, sofern zulässig (siehe oben), bzw. bei Abfallersterzeugern mit Sitz im Ausland eine Zusammenfassung pro Land und Branche. |
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Warnung |
🠖R368 bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche fehlt die Branche |
|
Warnung |
🠖R575 Absendeort unvollständig: weder mit PLZ-Straße noch mit Bundesland (bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche) angegeben |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
Sonstige Angaben zum Verbleib (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R865 Übernehmer fehlt |
Warnung |
🠖R688 Übernehmer ohne GLN angegeben |
|
Warnung |
🠖R530 Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
Sonstige Angaben zur Herkunft (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R428 Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Warnung |
🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
|
Warnung |
🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code |
|
Hinweis |
🠖R949 Verbleib ohne Angabe einer Verbleibsanlage |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben;
Sonstige Angaben zur Herkunft (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R428 Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
Sonstige Angaben zum Verbleib (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R865 Übernehmer fehlt |
Warnung |
🠖R688 Übernehmer ohne GLN angegeben |
|
Warnung |
🠖R530 Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
In diesem Dokument werden nur die Vorgaben der Abfallbilanzverordnung berücksichtigt, keine zusätzlichen Anforderungen der Deponieverordnung 2008 (z.B. Angabe des Abfallerzeugers).
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
Anmerkung:
|
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt Wird bei dieser Buchungsart fälschlicherweise nach Bundesland und Branche zusammengefasst, so werden die Adress-Prüfungen 🠖R114, 🠖R345 ausgelöst. |
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
Anmerkung: Als Verbleib muss hier tatsächlich eine Anlage angegeben werden. Die Ausnahme (Behandlung außerhalb einer Anlage) ist nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Warnung |
🠖R889 Verbleibsanlage fehlt |
|
Warnung |
🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
|
Warnung |
🠖R710 Verbleibsverfahren ungleich D1 |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Hinweis |
🠖R961 Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Warnung |
🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code |
|
Verbleib Als Verbleib ist der anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Hinweis |
🠖R961 Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Warnung |
🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
Sonstige Angaben zum Verbleib (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R865 Übernehmer fehlt |
Warnung |
🠖R530 Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
Sonstige Angaben zur Herkunft (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R261 Übergeber ohne GLN angegeben |
|
Warnung |
🠖R428 Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist der anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
Sonstige Angaben zur Herkunft (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R261 Übergeber ohne GLN angegeben |
|
Warnung |
🠖R428 Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
Sonstige Angaben zum Verbleib (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R865 Übernehmer fehlt |
Warnung |
🠖R530 Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung | 🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Hinweis |
🠖R961 Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Hinweis |
🠖R949 Verbleib ohne Angabe einer Verbleibsanlage |
|
Warnung |
🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
|
Die Herkunfts- und die Verbleibsanlage sollten nicht ident sein (keine "Loops"). Erklärung: Ein "Loop" kann, muss aber nicht, einen Fehler darstellen. Es ist daher im Einzelfall zu überprüfen, ob ein Fehler vorliegt. |
Hinweis |
🠖R578 |
Die folgenden Prüfregeln werden bei allen Abfallbewegungs-Buchungsarten angewendet. Sie sind daher mit den Prüfregeln zu den einzelnen Abfallbewegungs-Buchungsarten nicht noch einmal extra aufgeführt.
Bei jeder Abfallbewegung muss - je nach Buchungsart - entweder der Übergeber oder der Übernehmer mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen. Die jeweils andere Person darf nicht mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen. Ausnahme: innerbetriebliche Abfallbewegung. Bei einer innerbetrieblichen Abfallbewegung müssen Übergeber und Übernehmer mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen.
Falls in der Meldung der Herkunfts- oder Verbleibs-Standort angegeben ist, dann muss der Inhaber des Standorts mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen oder eben nicht (je nach Buchungsart).
Falls in der Meldung der Herkunfts- oder Verbleibs-Standort angegeben ist, dann muss der Inhaber des Standorts abhängig von der jeweiligen Buchungsart entweder mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen oder darf eben nicht mit diesem übereinstimmen. Gleiches gilt für in der Meldung allfällig enthaltene Herkunfts- oder Verbleibs-Anlagen.
Daher gilt:
Prüfregel |
Fehler-Kategorie |
Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
In einer Abfallbewegung muss das meldende Unternehmen selbst entweder als Übergeber oder als Übernehmer, vorkommen. |
Schwerwiegender Fehler |
|
Das meldende Unternehmen und der Übergeber stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten. Das meldende Unternehmen und der Übergeber stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten. |
Warnung |
|
Das meldende Unternehmen und der Betreiber des Herkunftsstandorts stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten. Das meldende Unternehmen und der Betreiber des Herkunftsstandorts stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten. |
Warnung |
|
Das meldende Unternehmen und der Betreiber der Herkunftsanlage stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten. Das meldende Unternehmen und der Betreiber der Herkunftsanlage stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten. |
Warnung |
|
Das meldende Unternehmen und der Übernehmer stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten. Das meldende Unternehmen und der Übernehmer stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten. |
Warnung |
|
Das meldende Unternehmen und der Betreiber des Verbleibsstandorts stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten. Das meldende Unternehmen und der Betreiber des Verbleibsstandorts stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten. |
Warnung |
|
Das meldende Unternehmen und der Betreiber der Verbleibsanlage stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten. Das meldende Unternehmen und der Betreiber der Verbleibsanlage stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten. |
Warnung |
Weiters müssen Übergeber bzw. Übernehmer mittels GLN angegeben werden (also nicht nur mittels Name), falls sie mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen müssen. (Je nach Buchungsart ist dabei die Anlagen-GLN, Standort-GLN oder Personen-GLN zu verwenden.) Daher gilt:
Prüfregel |
Fehler-Kategorie |
Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Falls der Übergeber in einer Abfallbewegung mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen muss, dann muss der Übergeber mittels GLN angegeben sein. | Warnung | 🠖R261 |
Falls das meldende Unternehmen als Übernehmer in einer Abfallbewegung angegeben ist, dann muss es immer mittels GLN angegeben sein. | Warnung | 🠖R688 |
Für bestimmte Anlagentypen ist definiert, welche Verbleibsverfahren typischerweise zulässig sind bei Abfallbewegungen in eine Anlage mit diesem Anlagentyp. Analog ist auch für Abfallbewegungen aus Anlagen mit bestimmten Anlagentypen definiert welche Herkunftsverfahren typischerweise zulässig sind.
Die typischerweise zulässigen Herkunfts- bzw. Verbleibsverfahren sind in zwei Referenzlisten definiert.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Bei einer Übernahme oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung in eine Anlage mit einem bestimmten Anlagentyp sollte ein entsprechendes Verbleibsverfahren gewählt werden. Welche Verbleibsverfahren abhängig vom Anlagentyp typischerweise zulässig sind, ist in der Referenzliste 8039 am EDM Portal definiert. |
Hinweis |
|
Bei einer Übergabe oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung aus einer Anlage mit einem bestimmten Anlagentyp muss ein entsprechendes Herkunftsverfahren gewählt werden. Welche Herkunftsverfahren abhängig vom Anlagentyp typischerweise zulässig sind, ist in der Referenzliste 3752 am EDM Portal definiert. |
Hinweis |
Für die Anlagen einer Deponie wurden ebenfalls die typischerweise zulässigen Verbleibsverfahren definiert. Bei Deponien richten sich diese aber nicht nach dem Anlagentyp, sondern danach um welchen Teil der Deponie es sich handelt (genehmigter Deponiebereich, Kompartiment, Kompartimentsabschnitt). Deswegen wurden dafür die folgenden Prüfregeln definiert.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Bei einer Übernahme oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung in den genehmigten Deponiebereich sollte eines der folgenden Verbleibsverfahren angegeben werden:
|
Hinweis | |
Bei einer Übernahme oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung in ein Kompartiment sollte eines der folgenden Verbleibsverfahren angegeben werden:
|
Hinweis | |
Bei einer Übernahme oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung in einen Kompartimentsabschnitt sollte das folgende Verbleibsverfahren angegeben werden:
|
Hinweis |
Aus Sicht des Lohnarbeiters entsprechen die geforderten Daten bei einer Übernahme in Lohnarbeit und bei einer Rückgabe aus Lohnarbeit prinzipiell den Daten, welche auch bei einer "normalen" Übernahme bzw. "normalen" Übergabe anzugeben sind. Bitte verwenden Sie die speziellen Lohnarbeit-Buchungsarten.
Daher gilt:
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben;
Alternativ ist eine Zusammenfassung pro Bundesland der Abfallherkunft und Branche des Abfallersterzeugers möglich, sofern zulässig (siehe oben). |
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Warnung |
🠖R528 Abfallersterzeuger-Personenkreis ohne Branche |
|
Warnung |
🠖R575 Absendeort unvollständig: weder mit PLZ-Straße noch mit Bundesland (bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche) angegeben |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Warnung |
🠖R889 Verbleibsanlage fehlt |
|
Warnung |
🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
Sonstige Angaben zur Herkunft sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R428 Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Warnung |
🠖R889 Verbleibsanlage fehlt |
|
Warnung |
🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Warnung |
🠖R588 Herkunftsanlage fehlt |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Warnung |
🠖R588 Herkunftsanlage fehlt |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
Sonstige Angaben zum Verbleib sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R865 Übernehmer fehlt |
Warnung |
🠖R530 Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
Im Gegensatz zu einer "normalen" Übergabe und einer "normalen" Übernahme, muss der Auftraggeber des Lohnarbeiters auch die "fremde" Anlage, in welcher der Lohnarbeiter die Abfälle behandelt, und das Behandlungsverfahren, dem die Abfälle durch den Lohnarbeiter unterzogen werden, melden.
Daher gilt:
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Hinweis |
🠖R961 Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Warnung |
🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung | 🠖R865 Übernehmer fehlt |
Warnung | 🠖R402 Empfangsort fehlt | |
Warnung | 🠖R889 Verbleibsanlage fehlt | |
Warnung | 🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
Sonstige Angaben zur Herkunft sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R261 Übergeber ohne GLN angegeben |
|
Warnung |
🠖R428 Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung | 🠖R865 Übernehmer fehlt |
Warnung | 🠖R402 Empfangsort fehlt | |
Warnung | 🠖R889 Verbleibsanlage fehlt | |
Warnung | 🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
|
Warnung |
🠖R588 Herkunftsanlage fehlt |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt (weder Standort noch Anlage) |
Warnung |
🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt |
|
Warnung |
🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code |
|
Hinweis |
🠖R949 Keine Verbleibsanlage angegeben |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Als Herkunft ist anzugeben:
|
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
|
Warnung |
🠖R588 Herkunftsanlage fehlt |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Verbleib Als Verbleib ist anzugeben:
Sonstige Angaben zum Verbleib sind nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R865 Übernehmer fehlt |
Warnung |
🠖R688 Übernehmer ohne GLN angegeben |
|
Warnung |
🠖R530 Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt |
|
Warnung |
🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt |
Ein Produktlager ist zur Deklaration des Endens der Abfalleigenschaft gedacht – das Abfallende ist spätestens mit der Buchung ins Lager eingetreten („Deklarationsbuchung“).
Daher sind Übergaben aus dem Lager bzw. Lagerstandsangaben zu einem Produktlager nicht notwendig.
Prüfregel |
Fehler-Kategorie |
Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Mit der Einbuchung des Abfalls in ein Produktlager endet die Abfalleigenschaft. Übergaben oder innerbetriebliche Abfallbewegungen aus dem Produktlager sind daher nicht mehr aufzuzeichnen. Im Detail gilt das also für die folgenden Anlagentypen:
Wenn im Ausnahmefall das Produkt nicht übergeben (verkauft) werden kann, so ist es zulässig es als Abfall aus dem Produktlager heraus zu buchen. In diesem Fall ist dieser Hinweis nicht zu berücksichtigen. Anmerkung: bitte beachten Sie, dass es sich bei den Lagern für hergestellte Recycling-Baustoffe NICHT um Produktlager handelt. Prüfregeln zu diesen Lagern finden Sie unter Prüfregeln zu Recyclingbaustoffen. |
Hinweis |
Wenn Abfälle übergeben werden, welche gemäß einer EU-Abfallendeverordnung die Abfalleigenschaft mit der Übergabe an einen Dritten verlieren, dann sollte die Buchungsart "Produktübergabe" zu verwendet werden.
Insbes. wenn Abfälle an eine Person übergeben werden, welche nicht als Abfallsammler oder -behandler im EDM registriert ist, wird so für die Behörde kenntlich gemacht, dass die Übergabe zulässigerweise nicht an einen befugten Abfallsammler oder -behandler erfolgt ist.
Hinweis: Die Sonderbestimmung bzw. Erleichterung einer Angabe eines bloßen Verbleibs-Personenkreises gibt es nur für Recycling-Baustoffe. D.h. bei einer Produktübergabe einer anderen Abfallart als eines Recycling-Baustoffs der Qualitätsklasse U-A werden als Verbleib dieselben Angaben erwartet wie bei einer "normalen" Übergabe.
Daher gilt:
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Herkunft Bei einer Produktübergabe einer Abfallart ungleich einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A ist als Herkunft anzugeben:
|
Warnung |
🠖R979 Absendeort fehlt |
Hinweis |
🠖R961 Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage |
|
Warnung |
🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt |
|
Verbleib Bei einer Produktübergabe einer Abfallart ungleich einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A ist als Verbleib anzugeben:
|
Warnung |
🠖R402 Empfangsort fehlt |
Anmerkung:
Die Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen, insbesondere zu Produktübergaben von Recycling-Baustoffen, finden sich in Kapitel Prüfregeln zu Recyclingbaustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung.
In diesem Kapitel sind allgemeine Vorgaben zu Lagerstandsangaben enthalten. Für Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe siehe Prüfregeln zu Recyclingbaustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung.
Ist in diesen Prüfregel von einem "echten Lager" die Rede, so versteht man darunter eine Anlage, welcher in ZAReg einer der folgenden Anlagentypen zugeordnet ist:
Insbesondere fallen Produktlager und Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe nicht unter die "echten" Lager.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Abfallmasse Bei einer Lagerstandsangabe muss die Abfallmasse größer oder gleich null sein. |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R460 Lagerstand mit negativer Masse |
Abfallart Handelt es sich um ein "echtes" Lager, so ist bei der Lagerstandsangabe die Abfallart anzugeben. Lagerstandsangaben von Mischungen, d.h. ohne Angabe der Abfallart, sind ausschließlich im Pufferlager zulässig. |
Warnung |
🠖R126 "Echter" Lagerstand mit fehlender Angabe der Abfallart |
Pufferlagerart Beim Lagerstand eines "echten" Lagers darf keine Pufferlagerart angegeben sein. |
Warnung |
🠖R894 Pufferlagerstand für echtes Lager |
Welche Lagerstandsangaben müssen gemeldet werden? Zu einer Anlage und Abfallart (und gegebenenfalls Pufferlagerart) müssen 2 Lagerstandsangaben in der Abfallbilanz enthalten sein: der Lagerstand zum Anfang des Berichtszeitraums (1.1.) und der Lagerstand zum Ende des Berichtszeitraums (31.12.). Geprüft wird im Detail Folgendes: Zu einer Anlage, Abfallart und Pufferlagerart muss es einen Lagerstand in einem Zeitfenster um den Jahreswechsel zum Anfang und zum Ende des Berichtszeitraums geben. Das Zeitfenster umfasst 10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel, d.h. von 22.12. bis zum 10.1. Anmerkungen:
|
Warnung |
🠖R435 Zu einer Anlage und Abfallart nur ein Lagerstand, obwohl mindestens zwei Lagerstände erwartet |
Hinweis |
🠖R456 Lagerstand zu Beginn des Berichtszeitraums fehlt Wird nur ausgelöst, wenn Prüfregel 🠖R435 nicht verletzt ist. |
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Hinweis |
🠖R757 Lagerstand zu Ende des Berichtszeitraums fehlt Wird nur ausgelöst, wenn Prüfregel 🠖R435 nicht verletzt ist. |
|
Eindeutigkeit Pro Anlage, Abfallart, Datum und Pufferlagerart darf es maximal eine Lagerstandsbuchung geben. |
Warnung |
🠖R928 Zwei oder mehr Lagerstände für dasselbe Datum |
Bei welchen Anlagen werden Lagerstandsangaben erwartet |
||
Wenn ein "echtes" Lager in einer Abfallbewegung vorkommt (als Herkunfts- oder Verbleibsanlage), dann muss es mindestens eine Lagerstandsbuchung zu diesem Lager geben. Anmerkung: diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet. |
Warnung |
🠖R329 Lager mit Abfallbewegungen ohne Lagerstand |
Wenn zu einem "echten" Lager eine Lagerstandskorrektur gemeldet wird, dann muss es mindestens eine Lagerstandsbuchung zu diesem Lager geben. Anmerkung: diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet. |
Warnung |
🠖R911 Lager mit Lagerstandskorrektur ohne Lagerstand |
Wenn in der Vorjahresabfallbilanz für eine bestimmte Anlage und eine bestimmte Abfallart der Lagerstandstand zum Ende des Berichtszeitraums größer null war, dann muss es auch in der Abfallbilanz zum aktuellen Berichtszeitraum eine Lagerstandsbuchung dieser Anlage und Abfallart geben. Anmerkung 1: die Angabe der Pufferlagerart wird bei dieser Prüfregel nicht berücksichtigt, sondern ausschließlich die Anlagen-GLN und die Abfallart. Anmerkung 2: diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet. |
Warnung |
🠖R731 Fehlender Lagerstand für Anlage/Abfallart-Kombination mit End-Lagerstand größer null in der Vorperiode |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Die Masse bei einer Lagerstandskorrektur muss größer null sein. Hinweis: Eine Lagerstandskorrektur ist als Lagerstandsabgang oder als Lagerstandszugang zu melden. In der XML-Datei wird dabei jeweils ein positiver Wert erwartet. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R902 Lagerstandskorrektur mit negativer Masse |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R975 Lagerstandskorrektur mit Masse 0 |
In der eBilanzen-Schnittstelle können Abfallartenneuzuordnungen auf zwei verschiedene Arten gemeldeten werden:
Beide Möglichkeiten können prinzipiell gleichermaßen verwendet werden. Nähere Informationen und auch Beispiele dazu finden Sie in der Schnittstellenbeschreibung in Kapitel 2.7.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Bei einer Abfallartenneuzuordnung in einer Anlage müssen die ursprünglich und die neu zugeordnete Abfallart angegeben sein. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R263 neu zugeordnete Abfallart fehlt |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R818 ursprünglich zugeordnete Abfallart fehlt |
|
Die Masse bei einer Abfallartenneuzuordnung in einer Anlage muss größer null sein. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R936 Abfallartenneuzuordnung mit negativer Masse |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R604 Abfallartenneuzuordnung mit Masse null |
|
Bei einer Abfallartenneuzuordnung in einer Anlage müssen sich die ursprünglich und die neu zugeordnete Abfallart unterscheiden, zumindest in den Kontaminationsgruppen. |
Warnung |
|
Bei einer Abfallartenneuzuordnung im Zuge einer Abfallbewegung müssen sich die ursprünglich und die neu zugeordnete Abfallart unterscheiden, zumindest in den Kontaminationsgruppen. |
Warnung |
|
Falls der Ort, an dem die Abfallartenneuzuordnung stattgefunden hat, gemeldet wird:
Anmerkung: diese Prüfregel überprüft also, ob zumindest eine der vier Angaben - Anlagen-GLN, Standort-GLN, Adresse oder Grundstücke - vorhanden ist. |
Warnung |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Das Volumen einer Deponierestkapazität muss größer oder gleich null sein. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R593 Restkapazität in Bezug zur genehmigten Kapazität mit negativem Volumen |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R664 Restkapazität in Bezug zur ausgebauten Kapazität mit negativem Volumen |
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Schwerwiegender Fehler |
🠖R672 Restkapazität mit negativem Volumen |
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Pro Anlage und Datum darf maximal eine Deponierestkapazität gemeldet werden. |
Warnung |
🠖R250 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur genehmigten Restkapazität |
Warnung |
🠖R846 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur ausgebauten Restkapazität |
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Warnung |
🠖R863 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur undeklarierten Restkapazität |
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Zu jedem Kompartiment, das sich in der Ablagerungsphase befindet, muss die Restkapazität zur genehmigten Kapazität gemeldet werden. Zusätzlich kann auch die Restkapazität zur ausgebauten Kapazität gemeldet werden. Hinweis: die in der Schnittstelle enthaltene undeklarierte Angabe der Restkapazität ist nicht mehr zu verwenden. Das Feld ist obsolet. Anmerkungen:
|
Warnung |
🠖R786 Restkapazität zur genehmigten Kapazität fehlt für ein aktives Deponiekompartiment in der Ablagerungsphase |
Warnung |
🠖R632 Undeklarierte Restkapazität angegeben obwohl obsolet |
Die in diesem Kapitel definierten Prüfregeln gelten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung. Zu beachten sind jedenfalls zusätzlich die allgemeinen Prüfregeln im Rest des Dokuments.
Weiterführende Informationen finden sich in der Fachlichen Anleitung Recycling-Baustoffverordnung: Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten am EDM Portal.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Abfallart |
||
Bei einer Abfallbewegung, bei der als Verbleib ein Lager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A angegeben ist, muss die Abfallart "Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung" angegeben werden. Anmerkung: ein Lager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A ist eine Anlage mit einem der folgenden Anlagentypen:
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Warnung | |
Bei einer Abfallbewegung, bei der als Verbleib ein Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben ist, muss als Abfallart ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U‑B, U‑E, H‑B, B‑B, B‑C, B‑D oder D gemäß Recycling-Baustoffverordnung angegeben werden. Anmerkung: ein Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe ist eine Anlage mit einem der folgenden Anlagentypen:
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Warnung | |
Bei einer Übergabe aus einer Baurestmassenaufbereitungsanlage darf als Abfallart nicht ein Recycling-Baustoff angegeben werden. Anmerkung: vor der Übergabe des Recycling-Baustoffs muss die Deklaration als Recycling-Baustoff mittels innerbetrieblicher Abfallbewegung in ein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe erfolgen. |
Warnung | |
Produktübergabe |
||
Bei der Produktübergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U‑A sollte als Herkunft ein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A angegeben sein. Anmerkung: Wenn der Abfall vor der Übergabe in ein anderes Lager transportiert wurde, so ist in diesem Ausnahmefall auch ein anderes Lager als Herkunft zulässig. |
Hinweis |
🠖R713 Produktübergabe von Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A mit einer Herkunftsanlage, die KEIN Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A ist |
Bei der Produktübergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U‑A ist als Verbleib der Personenkreis "Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten" anzugeben. Anmerkung: Die Angabe des konkreten Übernehmers bzw. des konkreten Verbleibsortes wird nicht erwartet. |
Warnung | 🠖R466 In Produktübergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A fehlt der Verbleibspersonenkreis |
Die Buchungsart "Produktübergabe" ist bei sonstigen Recycling-Baustoffen nicht zulässig. |
Warnung |
🠖R612 Produktübergabe von sonstigen Recycling-Baustoffen |
Lagerstand |
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Bei einem Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe muss bei Lagerstandsbuchungen und Lagerstandskorrekturbuchungen der Aufstellungsort (der mobilen Baurestmassenaufbereitungsanlage) angegeben werden. Der Aufstellungsort ist genauso wie bei sonstigen mobilen Anlagen anzugeben, siehe Prüfregeln zu mobilen Anlagen. |
Warnung |
🠖R978 Fehlende Angaben zum Aufstellungsort der mobilen Baurestmassenaufbereitungsanlage |
Sonstiges |
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Bei einer Abfallbewegung, bei der als Verbleib ein Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben ist, muss als Herkunft eine mobile Anlage angegeben werden. Ausnahme: Wenn die Baurestmassen von einem Lohnarbeiter aufbereitet werden und daher eine Rücknahme aus Lohnarbeit auf einen Standort oder (bei Betrieb innerhalb einer Abfallbehandlungsanlage) in eine ortsfeste Anlage erfolgt, so ist in diesem Fall auch ein Standort oder eine ortsfeste Anlage als Herkunft zulässig. Anmerkung: ein Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe ist eine Anlage mit einem der folgenden Anlagentypen:
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Hinweis |
🠖R761 Herkunfts-Anlage KEINE mobile Anlage und Verbleibs-Anlage ein Lager für in MOBILEN Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe |
Als Verbleib einer Übernahme sollte kein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben werden. Mit der Buchung in ein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe wird die rechtskonforme Herstellung der Recycling-Baustoffe deklariert. Es gibt nur zwei Ausnahmefälle wo als Verbleib der Übernahme das Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben werden darf:
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Hinweis |
🠖R788 Übernahme-Abfallbewegung in ein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe |
Die folgenden Prüfregeln prüfen die Richtigkeit von grundlegenden Angaben wie Personen, Standorten, Anlagen und Referenzdaten. Diese grundlegenden Angaben werden an verschiedenen Stellen in der Meldung erwartet. Wie eine Anlage, ein Standort oder eine Person angegeben werden muss, also welche Daten im Detail erwartet werden, ist aber immer gleich. Daher werden diese Basis-Prüfungen in diesem Kapitel zentral beschrieben.
Diese Prüfregeln werden auf die Angabe einer Person als Übergeber, Übernehmer bzw. Abfallerzeuger in einer Abfallbewegung angewendet.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Angabe einer Person Wenn eine Person im EDM registriert ist, dann muss sie mit einer im EDM erfassten GLN angegeben werden, siehe Angabe einer registrierten Person. Ansonsten muss sie mit Name, Sitzadresse und Branche angegeben werden, siehe Angabe einer nicht registrierten Person. |
Warnung |
🠖R159: Person ohne jegliche Angaben (GLN, Name, Sitzadresse) |
Warnung |
🠖R158 bei nicht registrierter Person fehlt der Name |
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Warnung |
🠖R464 bei nicht registrierter Person fehlt die Sitzadresse |
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Warnung |
🠖R368 bei nicht registrierter Person fehlt die Branche |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Angabe der GLN Eine registrierte Person muss mittels einer gültigen Personen-GLN angegeben werden, die im EDM als solche ausgewiesen ist. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R810 keine gültige Personen-GLN gemeldet |
Warnung |
🠖R351 Person per GS1-GLN identifiziert |
|
Stillgelegte Personen Wenn eine Person, schon vor Beginn des Berichtszeitraums in den Stammdaten (ZAReg) stillgelegt wurde, dann darf sie nicht in der Meldung verwendet werden. |
Warnung | 🠖R148 |
Nicht ordentlich registrierte Personen Die Angabe von nicht ordentlich registrierten Personen in der Meldung ist nur dann zulässig, wenn die in den Stammdaten (ZAReg) zu dieser Person erfassten Daten korrekt sind. Nicht ordentlich registrierte Personen sind Personen, welche noch nie in das EDM eingestiegen sind und daher ihre Stammdaten nicht aktuell halten (können). |
Hinweis |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Angabe des Namens Es müssen entweder Angaben zu einer nicht natürlichen Person vorhanden sein oder Angaben zu einer natürlichen Person, aber nicht beides gleichzeitig. Nicht natürliche Personen müssen mittels Firmennamen angegeben werden. Natürliche Personen müssen mittels Vorname und Nachname angegeben werden. Das wird bereits vom XML-Schema überprüft. Daher gibt es dazu keine weiteren Prüfregeln. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R941 Angaben zur natürlichen Person und Angaben zur nicht-natürlichen Person zugleich enthalten |
Angabe der Sitzadresse Bei der Angabe der Sitzadresse einer Person werden zumindest die folgenden Angaben erwartet:
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Warnung |
🠖R345 Adresse ohne Postleitzahl |
Warnung |
🠖R114 Adresse ohne Straße |
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Angabe der Branche Siehe Prüfregeln zur Angabe der Wirtschaftstätigkeit/Branche |
- |
- |
Diese Prüfregeln beziehen sich allgemein auf die Angabe eines Standorts. Damit gemeint sind Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsorte. Diese Prüfregeln werden also auf die folgenden Angaben eines Standorts angewendet:
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Wenn ein Standort im EDM registriert ist, dann muss er mit seiner im EDM erfassten Standort-GLN angegeben werden, siehe Angabe eines registrierten Standorts. Ist der Standort nicht im EDM registriert, dann muss eine der folgenden Angaben vorhanden sein:
Siehe: Angabe eines nicht registrierten Standorts Anmerkung: diese Prüfregel überprüft also, ob zumindest eine der drei Angaben - GLN, Adresse oder Grundstücke - vorhanden ist. |
Warnung |
🠖R248 Absendeort - unvollständige Ortsangabe: weder Standort-GLN, Adresse noch Grundstücke angegeben |
Warnung |
🠖R448 Empfangsort - unvollständige Ortsangabe: weder Standort-GLN, Adresse noch Grundstücke angegeben |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Angabe der GLN Ein registrierter Standort muss mittels einer gültigen Standort-GLN angegeben werden, d.h. mit jener GLN, die vom EDM für diesen Standort vergeben wurde. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R406 keine gültige Standort-GLN gemeldet |
Hinweis |
🠖R437 Standort per GS1-GLN identifiziert |
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Standort-Übertragung Wird ein Standort im EDM von einem Betreiber an einen neuen Betreiber übertragen, so erhält der Standort beim neuen Betreiber eine neue Standort-GLN. Je nachdem um welche Übertragungsart es sich handelt, darf die Standort-GLN des Standorts des alten Betreibers noch in der Meldung verwendet werden oder nicht:
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Warnung |
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Bei Angabe eines nicht registrierten Standorts, ist die Person nicht aus der Adresse ableitbar. Daher muss zusätzlich zum Standort die Person angegeben werden, siehe Angabe einer Person. |
Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt |
Warnung |
🠖R865 Übernehmer fehlt |
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Adresse eines Standorts Bei der Angabe der Adresse eines Standorts werden zumindest die folgenden Angaben erwartet:
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Warnung |
🠖R345 Postleitzahl fehlt |
Warnung |
🠖R114 Straße fehlt |
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Grundstück, auf dem sich der Standort befindet Ein Grundstück muss mittels Katastralgemeindenummer und Grundstücksnummer angegeben werden. Die Katastralgemeindenummer muss dabei dem Code aus der Referenzliste 9646, Österreichische Katastralgemeinden entsprechen. |
Warnung |
🠖R420Grundstücksnummer fehlt bzw. ist leer |
Diese Prüfregeln beziehen sich allgemein auf die Angabe einer Anlage. Sie werden auf die folgenden Angaben einer Anlage angewendet:
Anmerkung: die Angabe der Anlage, in welcher der Abfall endgültig verbleibt, ist obsolet. Sie ist im Schema noch vorgesehen, soll aber nicht befüllt werden.
Folgende Prüfregeln gelten für ortsfeste und mobile Anlagen:
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Registrierte Anlage Eine für die Abfallbilanz relevante Anlage muss im EDM registriert sein. In der Meldung muss sie mittels der vom EDM vergebenen Anlagen-GLN angegeben werden. |
Warnung |
🠖R796 Anlage ohne Anlagen-GLN angegeben |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R715 keine gültige Anlagen-GLN gemeldet |
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Hinweis |
🠖R427 Anlage per GS1-GLN identifiziert |
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Berichtseinheit Alle Anlagen des Meldenden, die in der Abfallbilanz enthalten sind, müssen in den Stammdaten (ZAReg) als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) gekennzeichnet sein. Anmerkung: handelt es sich bei einer Anlage um eine gesamte Betriebsanlage oder um eine abfallwirtschaftliche Sichtweise, dann wird diese Prüfregel nicht angewendet, da in diesem Fall die falsche Anlage gemeldet wurde. |
Warnung | |
Gesamte Betriebsanlage Die gesamte Betriebsanlage dient ausschließlich zur Zusammenfassung aller Anlagen auf einem Standort. Sie darf nicht in der Abfallbilanz verwendet werden. Stattdessen ist die konkrete Anlage unterhalb der gesamten Betriebsanlage bzw. unter der (abfallwirtschaftlichen) Sichtweise in den Stammdaten (ZAReg) anzulegen und in der Abfallbilanz zu verwenden. |
Warnung | |
Abfallwirtschaftliche Sichtweise Die Abfallwirtschaftliche Sichtweise dient ausschließlich zur Zusammenfassung aller abfallwirtschaftlichen Anlagen auf einem Standort. Sie darf nicht in der Abfallbilanz verwendet werden. Stattdessen ist die konkrete Anlage unterhalb der (abfallwirtschaftlichen) Sichtweise in den Stammdaten (ZAReg) anzulegen und in der Abfallbilanz zu verwenden. |
Warnung | |
Anlagenstatus Die Anlage muss zumindest einen Tag im Berichtszeitraum "Aktiv" oder "Eingeschränkt Aktiv" gewesen sein. |
Warnung | |
Anlagenübertragung Wird eine Anlage im EDM vom (bisherigen) Betreiber an einen (neuen) Betreiber übertragen, so erhält die Anlage beim neuen Betreiber eine neue Anlagen-GLN. Je nachdem um welche Übertragungsart es sich handelt, darf die Anlagen-GLN der Anlage des alten Betreibers noch in der Meldung verwendet werden oder nicht:
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Warnung |
Nur für mobile Anlagen sind zusätzlich folgende Prüfregeln zu beachten. Diese Prüfregeln werden immer dann angewendet, wenn eine mobile Anlage als Herkunfts- oder Verbleibsanlage angegeben ist, unabhängig von der Buchungsart.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Bei Angabe einer mobilen Anlage sind der Ort der Behandlung und idR der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar. Ist eine mobile Anlage als Herkunfts- oder Verbleibsanlage angegeben, dann sind daher zusätzlich die folgenden Informationen anzugeben:
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Warnung |
🠖R288 Übergeber fehlt (ausgelöst bei mobilen Anlagen) |
Warnung |
🠖R865 Übernehmer fehlt (ausgelöst bei mobilen Anlagen) |
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Warnung |
🠖R926 Mobile Anlage ohne Aufstellungsort |
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Wird als Aufstellungsstandort einer mobilen Anlage keine Standort-GLN oder nur eine Adresse angegeben, dann ist jedenfalls zumindest die PLZ oder der Bezirk anzugeben. |
Warnung | |
Wird als Aufstellungsort einer mobilen Anlage eine Anlage angegeben, so muss es sich bei dieser Anlage um eine ortsfeste Anlage handeln. | Warnung | 🠖R182 |
Zur Angabe des Abfalls sind die folgenden speziellen Prüfregeln relevant:
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Die Abfallart muss mittels eines Eintrags aus einer der folgenden Referenzlisten angegeben werden:
Diese Prüfregel überprüft nur, ob der angegebene Wert irgendwann in der Referenzliste enthalten war, nicht ob er im Berichtszeitraum gültig war. Das überprüft die nächste Prüfregel. Diese Referenzlisten sind am EDM Portal unter folgendem Link veröffentlicht: https://edm.gv.at/edm_portal/redaListSequence.do?selCode=4tp9eg2bt2srbd |
Schwerwiegender Fehler | |
Die Abfallart muss im Berichtszeitraums gültig gewesen sein. | Warnung |
🠖R409 Abfallart aus Abfallverzeichnis im Berichtszeitraum nicht gültig |
🠖R954 Altfahrzeuge-Fraktion/Kompostart/Kompostart in Rotte im Berichtszeitraum nicht gültig |
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Bei den Kontaminationen des Abfalls darf jede Kontaminationsgruppe maximal einmal angegeben sein. | Schwerwiegender Fehler |
Zur Angabe der Wirtschaftstätigkeit sind die folgenden speziellen Prüfregeln relevant:
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Die Wirtschaftstätigkeit/Branche (einer Person) muss mittels eines Eintrags (GTIN) aus der Referenzliste 3659 Wirtschaftstätigkeiten gemäß §5 der österreichischen Abfallbilanzverordnung, basierend auf der EU-Abfallstatistikverordnung angegeben werden. Alternativ kann ein Eintrag aus der Referenzliste 5322 Wirtschaftstätigkeiten gemäß NACE Rev. 2 (nur Detail-Klassifikationsebene) angegeben werden. Dabei kann der NACE Code (z.B. 23.11) oder der erweiterte NACE-Code (z.B. C 23.11) angegeben werden. Es sind nur Detail-Klassifikationen zulässig, keine Über-Klassifikationen wie z.B. C 23. Diese Referenzlisten sind am EDM Portal unter folgendem Link veröffentlicht: https://edm.gv.at/edm_portal/redaListSequence.do?selCode=4tp9eg2bt2srbd |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R454 Wert identifiziert keine Wirtschaftstätigkeit (NACE/EU-Stat) |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R442 Wert identifiziert eine Gruppe von NACE-Tätigkeiten anstelle einer einzelnen Tätigkeit |
Für sonstige Referenzdatenangaben (ungleich Abfallart bzw. Wirtschaftstätigkeit) gelten die folgenden Prüfregeln.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Überall dort, wo als Angabe ein Wert aus einer Referenzliste gefordert ist (z.B. Abfallart, Buchungsart), muss diese Angabe einem Wert aus der jeweiligen Referenzliste entsprechen. Es ist dabei egal wann dieser Wert gültig war, es wird überprüft, ob der angegebene Wert irgendwann gültig war (in der Referenzliste enthalten war). Die zulässigen Referenzlisten sind in der Schnittstellenbeschreibung definiert und am EDM Portal unter folgendem Link veröffentlicht: https://edm.gv.at/edm_portal/redaListSequence.do?selCode=4tp9eg2bt2srbd In der Schnittstellenbeschreibung ist ebenfalls definiert, welche Spalte als ID in der Meldung verwendet werden muss, z.B. GTIN zur Angabe der Quantifizierungsart oder ISO 3166-1 numerischer Code zur Angabe eines Landes. |
Schwerwiegender Fehler |
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Ein Eintrag aus der Referenzliste muss im Berichtszeitraums gültig gewesen sein. |
Hinweis |
In der Bilanzen-Schnittstelle sind Felder enthalten, deren Verwendung nicht mehr vorgesehen ist.
Wird eines dieser Felder trotzdem in der Meldung angegeben, so wird es nicht gespeichert. Es wird stattdessen ein Eintrag im Prüfprotokoll angezeigt, welcher darüber informiert.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Die Angabe von Einzelzeiträumen, also von Zeiträumen, welche den Berichtszeitraum noch weiter unterteilen, ist obsolet. Aus Abwärtskompatibilität wird die Eingabe eines Einzelzeitraums nicht verhindert, es dürfen aber nicht mehrere Einzelzeiträume angegeben werden. Es darf maximal ein Einzelzeitraum angegeben werden. |
Schwerwiegender Fehler | |
In der Schnittstelle ist die Angabe zur Abgabe von Kompost vorgesehen: Kompostart, Kompostmasse, Verwendungszweck (Anwendungsbereich). In der Anwendung eBilanzen werden diese Angaben aber derzeit noch nicht unterstützt. D.h. werden diese Angaben übermittelt, so werden sie weder geprüft noch der Behörde angezeigt. |
Hinweis | |
Bei der Angabe der Sitzadresse oder der Standort-Adresse gibt es ein Feld für die Adresse als Freitext. Die Angabe unstrukturierter Adressen wurde als Übergangslösung angeboten, und ist nicht mehr zulässig. Das betrifft die Abfallerzeugung, Herkunft und Verbleib. |
Hinweis | |
Zu jedem Kompartiment, das sich in der Ablagerungsphase befindet, muss die Restkapazität zur genehmigten Kapazität gemeldet werden. Zusätzlich kann auch die Restkapazität zur ausgebauten Kapazität gemeldet werden. Die in der Schnittstelle enthaltene undeklarierte Angabe der Restkapazität ist nicht mehr zu verwenden. Das Feld ist obsolet. Hinweis: da diese Angaben aktuell noch oft gemeldet werden, werden diese Angaben gespeichert und auch in der Anwendung eBilanzen angezeigt. |
Hinweis | 🠖R632 |
Die folgenden Prüfregeln sind ausschließlich vom Hersteller der Client-Software zu berücksichtigen.
Prüfregel | Fehler-Kategorie | Prüfregel-Nr. |
---|---|---|
Es dürfen keine leeren XML-Elemente in der XML-Datei enthalten sein. Ein XML-Element muss entweder ausgefüllt werden (mit Text oder mit Sub-Elementen) oder muss ganz weggelassen werden. Bei den meisten XML-Elementen ist es vom Schema her ohnehin nicht möglich diese leer anzugeben (weil es Sub-Elemente gibt, die Pflichtfelder sind). Bei den sonstigen Elementen überprüfen die folgenden Prüfregeln, dass sie nicht leer übermittelt werden. |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R474 Herkunft oder Verbleib ohne jegliche Angaben |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R370 Verfahren ohne jegliche Angaben wie Code oder Beschreibung |
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Schwerwiegender Fehler |
🠖R159 Person ohne jegliche Angaben (GLN, Name, Adresse, …) |
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Schwerwiegender Fehler |
🠖R545 Ort ohne jegliche Angaben |
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Der Software-Hersteller sollte angegeben werden. |
Warnung |
🠖R520 Versionsnummer der XML-Erstellungs-Software fehlt, obwohl Bezeichnung der XML-Erstellungs-Software angegeben |
Warnung |
🠖R856 Von der XML-Erstellungs-Software unterstützte Version der Spezifikation fehlt, obwohl Bezeichnung der XML-Erstellungs-Software angegeben |
Folgende Tabelle gibt einen Überblick wie die alten Prüfregeln in die neuen Prüfregeln übergegangen sind. Es wird nur auf die inhaltliche Änderung von Prüfregeln eingegangen. Textuelle Verbesserungen der Fehlertexte wurden bei allen Prüfregeln durchgeführt.
In der folgenden Tabelle werden in der ersten Spalte alle bisherigen Prüfregeln aus Kapitel 2 des Prüfregeldokuments in Version 3.05 aufgelistet.
Nummer "alte" Prüfregel | Nummer "neue" Prüfregel | Inhaltliche Änderung |
---|---|---|
Kapitel 2 Prüfregeln | ||
Kapitel 2.1 Muss-Kriterien | ||
Kapitel 2.1.1 Basis-Prüfungen | ||
010.010 XML-Validität der hochgeladenen Datei | C506 | keine Änderung |
020.010 Benutzer-Autorisierung |
C316 In der XML-Datei ist das meldende Unternehmen mit einer unbekannten Personen-GLN angegeben. C163 Das in der XML-Datei angegebene meldende Unternehmen stimmt nicht mit dem angemeldeten (Neben)Benutzer überein. |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. |
040.020 Meldungsart | C570 | keine Änderung |
040.021 Inhalte der Leermeldung | C422 | keine Änderung |
040.022 Inhalte der sonstigen Meldungen | C996 | keine Änderung |
Kapitel 2.1.2 Datumsangaben | ||
030.010 Berichtszeitraum und Einzelzeiträume | C209 | keine Änderung |
030.020 Kalenderjahr Berichtszeitraum | C486 | keine Änderung |
030.030 Beginn- und Enddatum Berichtszeitraum und Einzelzeiträume |
C311 Die Datumsangaben des Berichtszeitraums sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum. C886 Die Datumsangaben des Einzelzeitraums sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum. |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. |
030.040 Einzelzeiträume | C887 | keine Änderung |
030.050 Beginn- und Enddatum Bewegungszeiträume | C749 | keine Änderung |
030.060 Erhebungsdaten, Bewegungszeiträume |
C185 Die XML-Datei enthält Abfallbewegungen (Datumsangaben), die außerhalb des Berichtszeitraumes liegen. C815 Die XML-Datei enthält Datumsangaben zu Abfallartenneuzuordnungen und/oder Kompostabgaben, die außerhalb des Berichtszeitraumes liegen. C247 Die XML-Datei enthält Datumsangaben zu Lagerstandsbuchungen, Lagerstandkorrekturen und/oder Deponierestkapazitäten, die nach dem Upload-Datum der Meldung liegen. |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. Prüfregel zu Lagerstandskorrekturen wurde abgeändert: Lagerstandskorrekturen müssen nicht im mehr Berichtszeitraum liegen, sondern vor dem Upload-Datum |
Kapitel 2.2 Soll-Kriterien | ||
Kapitel 2.2.1 Buchungszeilen |
||
Kapitel 2.2.1.1 Mobile Anlagen |
||
070.410 Angaben im Falle von mobilen Anlagen bei Abfallbewegungen |
🠖R926 Aufstellungsort fehlt 🠖R288 Übergeber fehlt 🠖R865 Übernehmer fehlt 🠖R182 Aufstellungsort ist mittels mobiler Anlage angegeben |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. |
070.411 Angaben im Falle von mobilen Anlagen bei Lagerstandsbuchungen und Lagerstandskorrekturbuchungen | 🠖R978 | keine Änderung |
050.007 Herkunft einer Abfallbewegung in ein Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe | 🠖R761 | Ausnahme für Lohnarbeit hinzugefügt. |
Kapitel 2.2.2 Gültigkeit von GLNs |
||
060.010 Personen-GLN, Standort-GLN, Anlagen-GLN |
🠖R810 Angabe einer Person 🠖R406 Angabe eines Standorts 🠖R715 Angabe einer Anlage |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. |
060.020 Personen-, Standort-, Anlagenangaben entsprechen Eintragungen des Meldeverpflichteten in ZAReg gemäß Buchungsart |
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Die Prüfregel wurde erweitert: Bisher wurde nur überprüft, ob die Angabe zu Herkunft bzw. Verbleib (je nach Buchungsart) zum meldenden Unternehmen gehört. Es wurde aber nicht überprüft, dass die jeweils andere Angabe nicht zum meldenden Unternehmen gehört. Diese Prüfung wurde nun ergänzt. Weiters wurde die Prüfregel in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. Der Fall, dass das meldende Unternehmen weder in Herkunft noch Verbleib auftritt, wurde als schwerwiegender Fehler gekennzeichnet. |
Kapitel 2.2.3 Gültigkeit von Referenzangaben aus Zuordnungstabellen |
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040.010 Referenzen aus Zuordnungstabellen |
Abfallart:
Wirtschaftstätigkeit:
Sonstige Referenzlisten: |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. Es werden nun die folgenden Fälle unterschieden:
Zu diesen 2 Fällen gibt es getrennte Prüfregeln für die Abfallart, die Wirtschaftstätigkeit und alle sonstigen Referenzlisten. Bisher gab es keine Prüfregel, welche überprüft, ob die Wirtschaftstätigkeit gemäß Detailklassifikation aus der Referenzliste 5322 (wie in der Schnittstelle gefordert) angegeben ist. Das wurde nun mit Prüfregel 🠖R442 ergänzt. |
Kapitel 2.2.4 Herkunft und Verbleib |
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070.110 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme-Abfallbewegung |
Die Prüfregeln zu Herkunft bzw. Verbleib einer Abfallbewegung wurden grundlegend überarbeitet, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. Inhaltlich gab es die folgenden Änderungen:
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070.120 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme einer Kleinmenge zur Deponierung-Abfallbewegung |
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070.113 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme in Streckengeschäft-Abfallbewegung | ||
070.114 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme aus Streckengeschäft-Abfallbewegung | ||
070.115 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme aus/in Streckengeschäft-Abfallbewegung | ||
070.118 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme in Sammeltour- Abfallbewegung | ||
070.119 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme in Sammeltour/Streckengeschäft- Abfallbewegung | ||
070.112 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme in Lohnarbeit-Abfallbewegung | ||
070.111 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Rücknahme aus Lohnarbeit-Abfallbewegung | ||
070.116 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Rücknahme aus Lohnarbeit mit Übernahme in Streckengeschäft-Abfallbewegung | ||
070.117 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme aus Streckengeschäft in Lohnarbeit-Abfallbewegung | ||
070.210 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe-Abfallbewegung | ||
070.213 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe in Streckengeschäft-Abfallbewegung | ||
070.214 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe aus Streckengeschäft-Abfallbewegung | ||
070.215 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe aus/in Streckengeschäft-Abfallbewegung | ||
070.211 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe in Lohnarbeit-Abfallbewegung | ||
070.212 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Rückgabe aus Lohnarbeit-Abfallbewegung | ||
070.216 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Rückgabe aus Lohnarbeit mit Übergabe in Streckengeschäft-Abfallbewegung | ||
070.217 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe aus Streckengeschäft in Lohnarbeit-Abfallbewegung | ||
070.310 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer innerbetrieblichen Abfallbewegung | ||
070.223 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Produktübergabe-Abfallbewegung |
Produktübergabe von Recycling-Baustoffen:
Produktübergabe von sonstigen Abfällen: siehe Buchungsart "Produktübergabe" |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. Weiters wurde unterschieden in Produktübergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gem. Recycling-Baustoffverordnung und (NEU) Produktübergaben von sonstigen Abfällen, bei denen das Abfallende bei der Übergabe an Dritte eintritt. |
Kapitel 2.2.4.1 Aggregierung von Abfallbewegungen | ||
070.020 Aggregierung Abfallbewegung | - | Die Prüfregeln zur Aggregierung wurden bereits 2017 abgeschafft, die Beschreibung war aber noch im Prüfregeldokument enthalten. |
Kapitel 2.2.4.2 Kennzeichnung von Abfallbilanzberichtseinheiten | ||
080.010 Abfallbilanzberichtseinheiten | 🠖R687 | Ausnahme hinzugefügt: Die neue Prüfregel wird nicht ausgelöst, wenn es sich bei der Anlage um die gesamte Betriebsanlage oder um die Abfallwirtschaftliche Sichtweise handelt, da in diesem Fall nicht die Berichtseinheit fehlt, sondern die falsche Anlage gemeldet wurde. |
Kapitel 2.2.4.3 Lagerstandsbuchungen | ||
090.010 Lagerstandsbuchung |
🠖R435 Zu einer Anlage und Abfallart nur ein Lagerstand, obwohl mindestens zwei Lagerstände erwartet 🠖R456 Lagerstand zu Beginn des Berichtszeitraums fehlt 🠖R757 Lagerstand zu Ende des Berichtszeitraums fehlt |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. |
Kapitel 2.2.4.4 Abfallartenneuzuordnungen | ||
100.010 Vollständigkeit Abfallartenneuzuordnung |
🠖R263 Abfallartenneuzuordnung mit fehlender Angabe der neu zugeordneten Abfallart 🠖R818 Abfallartenneuzuordnung mit fehlender Angabe der ursprünglich zugeordneten Abfallart |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. |
100.020 Widerspruchslosigkeit der Abfallartenneuzuordnung | 🠖R198 | keine Änderung |
100.030 Aggregierung Abfallartenneuzuordnung | -- | Die Prüfregeln zur Aggregierung wurden bereits 2017 abgeschafft, die Beschreibung war aber noch im Prüfregeldokument enthalten. |
Kapitel 2.2.4.5 Lagerstandskorrekturbuchungen | ||
110.010 Widerspruchslosigkeit der Lagerstandskorrekturbuchung | -- | Die Prüfregel 110.010 (Bei einer Lagerstandskorrektur müssen entweder die Angaben zum Abfallzugang oder die Angaben zum Abfallabgang gemeldet werden, aber nicht beides.) wurde durch eine Schemaänderung abgelöst. |
110.020 Aggregierung Lagerstandskorrekturbuchung | -- | Die Prüfregeln zur Aggregierung wurden bereits 2017 abgeschafft, die Beschreibung war aber noch im Prüfregeldokument enthalten. |
Kapitel 2.2.4.6 Deponierestkapazitätsbuchungen | ||
120.010 Eindeutigkeit der Deponierestkapazitätsbuchung |
🠖R250 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur genehmigten Restkapazität 🠖R846 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur ausgebauten Restkapazität 🠖R863 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur undeklarierten Restkapazität |
Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. |
120.020 Kompartimente |
-- |
Eine Entsprechung der Prüfregel 120.020 (eine Anlage, zu der eine Restkapazität gemeldet wurde, muss in ZAReg als Kompartiment(sabschnitt) gekennzeichnet sein) entfällt, da es stattdessen die Prüfregel 🠖R786 (zu jedem Kompartiment in der Ablagerungsphase muss eine Restkapazität gemeldet werden) gibt. Falls zu Anlagen, bei denen es sich nicht um ein Kompartiment handelt, eine Restkapazität gemeldet wird, so führt das also nicht mehr zu einem Eintrag im Prüfprotokoll. Falls die Restkapazität nicht auf Ebene des Kompartiments (sondern auf Ebene des genehmigten Deponiebereichs oder auf Ebene des Kompartimentsabschnittes gemeldet wird) so greift die Prüfregel 🠖R786. |
Kapitel 2.2.5 Abfallart | ||
050.004 Angabe der Abfallart bei einer Abfallbewegung in ein Lager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A | 🠖R656 Abfallbewegung in ein Lager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A mit einer Abfallart ungleich Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A | keine Änderung |
050.005 Angabe der Abfallart bei einer Abfallbewegung in ein Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe | 🠖R189 Abfallbewegung in ein Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe mit einer Abfallart ungleich einem sonstigen hergestellten Recycling-Baustoff | keine Änderung |
050.008 Angabe der Abfallart bei einer Übergabe aus einer Baurestmassenaufbereitungsanlage | 🠖R310 Übergabe-Abfallbewegung aus einer Baurestmassenaufbereitungsanlage mit einem Recycling-Baustoff |
Auf Grund der Aufteilung der Prüfregel 070.223 wird diese Prüfregel nun auch bei Produktübergaben angewendet. Das ist inhaltlich aber nicht neu, sondern wurde bisher durch 070.223 abgeprüft. |
Kapitel 2.2.6 Behandlungsverfahren | ||
050.002 Angabe des Verbleibsverfahren bei einer Abfallbewegung in eine Anlage eines bestimmten Anlagentyps | 🠖R858 Ungewöhnliche Kombination aus Verbleibs-Anlagentyp und Verbleibsverfahren | Die Verwendung der "alten" Verfahren R5c und R13a wird nicht mehr empfohlen. Diese Verfahren wurden daher aus den typischerweise zulässigen Verfahren entfernt. |
050.003 Angabe des Herkunftsverfahren bei einer Abfallbewegung aus einer Anlage eines bestimmten Anlagentyps | 🠖R639 Ungewöhnliche Kombination aus Herkunfts-Anlagentyp und Herkunftsverfahren | Die Verwendung der "alten" Verfahren R5c und R13a wird nicht mehr empfohlen. Diese Verfahren wurden daher aus den typischerweise zulässigen Verfahren entfernt. |
050.012 Angabe des Verbleibsverfahrens bei einer Abfallbewegung in den genehmigten Deponiebereich | 🠖R842 Abfallbewegung in einen Deponiebereich mit einem Verbleibsverfahren ungleich R5_07 bzw. R10_02 | Die Verwendung der "alten" Verfahren R5d und R10b wird nicht mehr empfohlen. Diese Verfahren wurden daher aus den typischerweise zulässigen Verfahren entfernt. |
050.013 Angabe des Verbleibsverfahrens bei einer Abfallbewegung in ein Kompartiment | 🠖R513 Abfallbewegung in ein Kompartiment mit einem Verbleibsverfahren ungleich D1, R5_07 bzw. R10_02 | Die Verwendung der "alten" Verfahren R5d und R10b wird nicht mehr empfohlen. Diese Verfahren wurden daher aus den typischerweise zulässigen Verfahren entfernt. |
050.014 Angabe des Verbleibsverfahrens bei einer Abfallbewegung in einen Kompartimentsabschnitt | 🠖R624 Abfallbewegung in einen Kompartimentsabschnitt mit einem Verbleibsverfahren ungleich D1 | keine Änderung |
Kapitel 2.2.7 Anlagentyp | ||
050.006 Keine Angabe eines Lager für Recycling-Baustoffe als Verbleib einer Übernahme-Abfallbewegung | 🠖R788 Als Verbleib einer Übernahme (Ausnahme: Rücknahme aus Lohnarbeit) sollte kein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben werden. |
Die Ausnahme für "Rücknahme aus Lohnarbeit" wurde hinzugefügt. |
Zusätzlich zu den im vorigen Kapitel aufgeführten Prüfregeln listet die folgende Tabelle alle neu eingeführten Prüfregeln auf.
Fehler-Kategorie | Neue Prüfregel |
---|---|
Prüfregeln zu negativen bzw. falschen Masse- und Volumsangaben | |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R131 Abfallbewegung mit negativer Masse |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R867 Abfallbewegung mit Masse 0 |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R784 Abfallbewegung mit Masse größer 100.000.000.000 kg |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R460 Lagerstand mit negativer Masse |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R902 Lagerstandskorrektur mit negativer Masse |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R975 Lagerstandskorrektur mit Masse 0 |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R936 Abfallartenneuzuordnung mit negativer Masse |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R604 Abfallartenneuzuordnung mit Masse 0 |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R593 Restkapazität in Bezug zur genehmigten Kapazität mit negativem Volumen |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R664 Restkapazität in Bezug zur ausgebauten Kapazität mit negativem Volumen |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R672 Restkapazität mit negativem Volumen |
Prüfregeln zu Stammdaten | |
Warnung | 🠖R148 Angabe einer stillgelegten Person |
Hinweis | 🠖R613 Angabe einer nicht ordentlich registrierten Person |
Warnung | 🠖R307 Angabe eines im gesamten Berichtszeitraum übertragenen Standorts |
Warnung |
🠖R722 Angabe einer im gesamten Berichtszeitraum übertragenen Anlage |
Warnung |
🠖R744 Angabe der gesamten Betriebsanlage |
Warnung |
🠖R151 Angabe der abfallwirtschaftlichen Sichtweise |
Warnung |
🠖R135 Angabe einer im gesamten Berichtszeitraum inaktiven Anlage |
Warnung |
🠖R796 Angabe einer Anlage ohne Anlagen-GLN (d.h. nur mit Name angegeben) |
Prüfregeln zu Referenzdaten | |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R678 Zwei oder mehr Angaben derselben Kontaminationsgruppe zu einem Abfall |
Prüfregeln zur Adresse | |
Warnung |
In den alten Prüfregeln wurde nicht geprüft, welche Angaben bei einer Adresse (Standort-Adresse, Sitzadresse) vorhanden sein müssen. Die Angabe des Landes war ausreichend. Es wird nun auf das Vorhandensein der folgenden Angaben geprüft: Beim Aufstellungsort einer mobilen Anlage greift hingegen die Prüfregel 🠖R525. |
Prüfregeln zu Abfallbewegungen | |
Warnung |
Bei jeder Abfallbewegung muss - je nach Buchungsart - entweder der Übergeber oder der Übernehmer mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen. Die jeweils andere Person darf nicht mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen. Ausnahme: innerbetriebliche Abfallbewegung. Bisher wurde davon nur die eine Hälfte geprüft, nämlich die Übereinstimmung des Übergebers/Übernehmers mit dem meldenden Unternehmen. Dass die jeweils andere Person nicht mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen darf, wird nun zusätzlich mit folgenden Prüfregeln geprüft:
|
Warnung |
Angabe von Ort, Anlage und Behandlungsverfahren im Streckengeschäft nicht zulässig:
|
Warnung |
Angabe von fremden Anlagen und fremden Verfahren nicht zulässig: |
Hinweis |
🠖R985 Übergabe-Abfallbewegung oder innerbetriebliche Abfallbewegung aus dem Produktlager |
Hinweis |
Bisher wurde bei Herkunft und Verbleib nur auf das Vorhandensein des eigenen Standorts geprüft. Nun gibt es zusätzlich einen Hinweis, falls keine Anlage angegeben wurde, da idR der Abfall in einer Anlage behandelt wird. |
Prüfregeln zu Lagerständen | |
Warnung | 🠖R126 Lagerstand eines "echten" Lagers ohne Angabe der Abfallart |
Warnung | 🠖R894 Pufferlagerstand für echtes Lager |
Hinweis | 🠖R456 Lagerstand zu Beginn des Berichtszeitraums fehlt |
Hinweis | 🠖R757 Lagerstand zu Ende des Berichtszeitraums fehlt |
Warnung | 🠖R329 Lager kommt in Abfallbewegung vor, Lagerstand fehlt |
Warnung | 🠖R911 Zu Lager wird Lagerstandskorrektur gemeldet, Lagerstand fehlt |
Warnung | 🠖R731 Lagerstände > 0 in Vorjahresmeldung vorhanden, kein Lagerstand in diesem Berichtszeitraum |
Warnung | 🠖R928 Zwei oder mehr Lagerstände für dasselbe Datum |
Prüfregeln zu Abfallartenneuzuordnungen | |
Warnung | 🠖R391 Abfallartenneuzuordnung im Zuge einer Abfallbewegung bei der sich ursprünglich zugeordnete Abfallart und neu zugeordnete Abfallart nicht unterscheiden |
Warnung | 🠖R183 Falls Ort angegeben: Anlagen-GLN, Standort-GLN, Adresse oder Grundstücke muss vorhanden sein |
Prüfregeln zu Deponierestkapazitäten | |
Warnung | 🠖R786 Restkapazität zur genehmigten Kapazität fehlt für ein aktives Deponiekompartiment in der Ablagerungsphase |
Warnung | 🠖R632 Die Angabe der undeklarierten Restkapazität ist obsolet; es soll stattdessen die Restkapazität zur genehmigten Kapazität angegeben sein. |
Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen | |
Warnung | 🠖R612 Produktübergabe von sonstigen Recycling-Baustoffen |
Prüfregeln zu Angaben in der Schnittstelle, welche nicht mehr verwendet werden | |
Schwerwiegender Fehler | 🠖R739 Maximal 1 Einzelzeitraum |
Hinweis | 🠖R276 Abgabe von Kompost |
Hinweis | 🠖R712 Freitextfeld für Angabe der Adresse |
Technische Prüfregeln |
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Schwerwiegender Fehler |
🠖R474 Herkunft oder Verbleib ohne jegliche Angaben |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R370 Verfahren ohne jegliche Angaben wie Code oder Beschreibung |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R159 Person ohne jegliche Angaben (GLN, Name, Adresse, …) |
Schwerwiegender Fehler |
🠖R545 Ort ohne jegliche Angaben |
Warnung |
🠖R520 Versionsnummer der XML-Erstellungs-Software fehlt, obwohl Bezeichnung der XML-Erstellungs-Software angegeben |
Warnung |
🠖R856 Von der XML-Erstellungs-Software unterstützte Version der Spezifikation fehlt, obwohl Bezeichnung der XML-Erstellungs-Software angegeben |