Prüfregeln für Meldungen entsprechend Abfallbilanzverordnung (einschließlich Input-Output Meldungen gemäß Deponieverordnung 2008 und Leermeldungen gemäß AWG 2002)

Version 4.1, 4. Februar 2025

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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)

Stubenbastei 5, 1010 Wien

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Inhalt und Zweck des Dokuments

Rechtsgrundlagen und weitere relevante Dokumente

Kontakt

Änderungsverzeichnis

Grundlegende Informationen zu den Prüfregeln

Ablauf der Prüfung

Aufbau einer Prüfregel

Fehler-Kategorien

Wie dieses Dokument zu lesen ist

Prüfregeln zur technischen Validität / Kritische Fehler

Prüfregeln Leermeldung

Prüfregeln Abfallbilanz, Zusammenfassung der Aufzeichnungen, Auszug aus den Aufzeichnungen

Prüfregeln zu Abfallbewegungen

Prüfregeln zu Lagerständen

Prüfregeln zu Lagerstandskorrekturen

Prüfregeln zu Abfallartenneuzuordnungen

Prüfregeln zu Deponierestkapazitäten

Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung

Basis-Prüfungen

Angaben in der Schnittstelle, welche nicht mehr verwendet werden

Zusätzliche technische Prüfregeln

Anhang 1: Gegenüberstellung alte und neue Prüfregeln

Alte Prüfung und deren Entsprechung in den neuen Prüfregeln

Neue Prüfregeln

Einleitung

Disclaimer

	BALANCE v2.15 (Jahresabfallbilanzen-XML-Format)

	Copyright (C) 2025 Environment Agency Austria
	Contact: edm-helpdesk@umweltbundesamt.at

	Commissioned by the Austrian Federal Ministry of Environment (BMK)

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Inhalt und Zweck des Dokuments

Bestimmte Abfallsammler und Abfallbehandler sind auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Meldung von Jahresabfallbilanzen verpflichtet. Eine Rechtsperson (zB ein Einzelunternehmer, eine Personengesellschaft etc.), die eine Jahresabfallbilanz an die Behörde übermittelt, wird in diesem Dokument und im Prüfprotokoll als "meldendes Unternehmen" bezeichnet.

Hinweis: § 21 Abs. 3 AWG 2002 erster Satz lautet: "Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz)."

Die in diesem Dokument beschriebenen Prüfregeln definieren, welche Inhalte einer Jahresabfallbilanzmeldung im Zuge des Uploads automatisch überprüft werden.

Bitte beachten Sie, dass die rechtlich verbindlichen Meldungsinhalte einer Jahresabfallbilanzmeldung in der AbfallbilanzV (BGBl. II Nr. 497/2008) festgelegt sind. Nicht alle rechtlichen Vorgaben sind durch Prüfregeln abgedeckt bzw. kann eine fachliche Interpretation der Meldungsinhalte nur durch einen Menschen erfolgen. Die hier definierten Prüfregeln dienen also nicht umfassend der Beurteilung der rechtlich-inhaltlichen Richtigkeit einer Jahresabfallbilanzmeldung.

Gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 8 der AbfallbilanzV (BGBl. II Nr. 497/2008) muss eine Abfallbilanz jährlich gemeldet werden. Für diese Jahresabfallbilanz muss - über die definierte Schnittstelle - eine XML-Datei mit einer Zusammenfassung über die Herkunft, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib der Abfallarten, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft, über das vorangegangene Kalenderjahr erstellt werden. Abfall-Input-Output-Meldungen gemäß der Deponieverordnung 2008 (BGBl.II Nr.39/2008) sind zutreffendenfalls zusammen mit der Abfallbilanzmeldung in einer gemeinsamen XML-Datei zu übermitteln.

Das Dokument beschreibt ebenfalls die Prüfregeln, die für eine Leermeldung gelten. Gem. § 21 Abs. 3 AWG 2002 muss ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einbringen.

Rechtsgrundlagen und weitere relevante Dokumente

Zum Verständnis dieser Prüfregelbeschreibung sind die im Folgenden genannten Rechtsgrundlagen und Dokumente hilfreich. Rechtsgrundlagen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; in der Auflistung ist die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments letzte Fassung angeführt.

Rechtsgrundlagen:

[1] BGBl. II Nr. 497/2008, Abfallbilanzverordnung

[2] BGBl. II Nr. 39/2008, Deponieverordnung 2008, idF BGBl. II Nr. 144/2021

[3] Bis 1.1.2025: BGBl. II Nr. 389/2002, Abfallverbrennungsverordnung (AVV), idF BGBl I Nr. 127/2013

Anmerkung: Mit der Neufassung der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl II Nr. 118/2024 (AVV 2024), sind keine Spezialregelungen zur Abfallbilanzierung der Abfall(mit)verbrennungsanlagen mehr vorgesehen. Die Jahresabfallbilanzmeldung muss demnach unabhängig von der Emissionserklärung erstellt und an die zuständige Behörde übermittelt werden. (In-Kraft-Treten der AVV 2024 am 1. Jänner 2025).

[4] BGBl. I Nr. 102/2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF BGBI. I Nr. 66/2023

[5] BGBl. II Nr. 181/2015, Recycling-Baustoffverordnung, idF BGBl. II Nr. 290/2016

Schnittstellenbeschreibungen:

Dieses Prüfregeldokument ist gemeinsam mit der Schnittstellenbeschreibung und den technischen Definitionen zu lesen.

Die jeweils aktuelle Schnittstellenbeschreibung finden Sie am EDM Portal unter Informationen > Technische und organisatorische Spezifikationen > Schnittstellenbeschreibungen > Abfallbilanzen & Leermeldungen, Input-/Output-Meldungen für Deponien.

Fachliche Dokumente

Für fachliche Fragestellungen kann das Handbuch FAQ Abfallbilanzen V2.0 herangezogen werden bzw. das Merkblatt zur Leermeldung oder die Fachliche Anleitung Recycling-Baustoffverordnung.

Referenzlisten

Alle für die Abfallbilanz relevanten Referenzlisten sind am EDM-Portal unter https://edm.gv.at/edm_portal/redaListSequence.do?selCode=4tp9eg2bt2srbd veröffentlicht.

Kontakt

Weiterführende technische Fragen, die durch die vorliegende Prüfregelbeschreibung bzw. die sonstigen zugehörigen Dokumente nicht beantwortet werden können, können an den EDM Helpdesk gerichtet werden. Die EDM Helpdesk Kontaktangaben sind am EDM Portal edm.gv.at veröffentlicht. Im Falle allgemeiner rechtlicher Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung V/2 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unter der E-Mail-Adresse v2@bmk.gv.at. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrer Abfallbilanz wenden Sie sich bitte an den Landeshauptmann als zuständige Behörde.

Änderungsverzeichnis

Prüfregel-Version Änderungen
Schnittstellen-Version 2.15
4.1
  • Es wird nun nicht mehr geprüft, dass bei einer Adresse der Ort angegeben ist, d.h. Prüfregel 🠖R547 wurde entfernt, 🠖R575 und 🠖R525 wurden entsprechend angepasst.
  • 🠖R530 (Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt) wird bei Produktübergaben nicht mehr überprüft.
  • Im Streckengeschäft wird die Vollständigkeit von (fälschlicherweise angegebenen) Ortsangaben nicht mehr überprüft (Prüfregeln 🠖R547, 🠖R114, 🠖R345 entsprechend angepasst).
  • Prüfregel 🠖R448 (unvollständige Angabe des Empfangsorts: weder Standort-GLN, Adresse noch Grundstücke angegeben) wurde bisher teilweise fälschlicherweise ausgelöst, obwohl der Empfangsorts mittels Adresse angegeben war. Das wurde behoben.
  • Prüfregel 🠖R931 (Referenzdatum im Berichtszeitraum nicht gültig) wurde von einer Warnung in einen Hinweis umgeändert.
  • Prüfregel 🠖R687 (Berichtseinheit einer Anlage) wurde bisher bei allen Anlagen ausgeführt und wird nun ausschließlich bei den Anlagen des Meldenden ausgeführt.
  • Prüfregel 🠖R368 (die Angabe der Branche fehlt bei einer nicht registrierten Person bzw. bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche) wurde angepasst, sodass sie nicht mehr ausgelöst wird, wenn als Herkunft eine Standort-GLN zusätzlich zum Herkunftspersonenkreis angegeben ist.
  • Prüfregel 🠖R351: textuelle Änderung.
4.0

Die Prüfregeln wurden inhaltlich, strukturell und textlich grundlegend überarbeitet.

Die Unterteilung in unterschiedliche Fehler-Kategorien wurde eingeführt, siehe Kapitel Fehlerkategorien.

Eine detaillierte Gegenüberstellung der alten und neuen Prüfregeln befindet sich in Anhang 1.

Schnittstellen-Version 2.14
3.05
  • Prüfregeln 040.021 und 040.022 neu eingefügt, da das Schema - aufgrund der Einführung der Leermeldung - dahingehend geändert wurde, dass nun XML-Instanzen ohne „Buchungszeilen“ zulässig sind.
  • Prüfregel 010.010 auf das neue Schema Version 2.14 angepasst.
  • Die folgenden Prüfregeln beziehen sich auch auf Leermeldungen: 010.010, 020.010, 040.020, 030.020, 030.030
Schnittstellen-Version 2.13
3.04

Anpassung der Prüfregeln an die Schnittstelle v2.13:

  • In dieser wurden Verbesserungen bei der Angabe einer Abfallartenneuzuordnung eingeführt.
  • Weiters wurden für den Grund für die Zwischenlagerung und für das Ergebnis einer Abfallüberprüfung vordefinierte Werte geschaffen. Die Prüfregel 040.010 prüft nun auch die dafür neu eingeführten Referenzlisten 3327, 5101 und 4676.
Schnittstellen-Version 2.12
3.03
  • Prüfregel 010.010: Änderung auf XML Schema Version 2.12
  • Prüfregel 060.020: Entfernung der Beschreibung der Gültigkeitseinschränkung für den Berichtszeitraum 2010
  • 040.010 Entfernung der Beschreibung der Gültigkeitseinschränkung für den Berichtszeitraum 2010. Diese Prüfregel gilt nun auch für die Referenzliste Verbleibspersonenkreis und für die Referenzlisten, welche beim Aufstellungsort von Lagerstandsbuchungen und Lagerstandskorrekturbuchungen verwendet werden.
  • Prüfregel 060.010: Prüfung von Standort-GLNs des Aufstellungsortes bei Lagerstandsbuchungen und Lagerstandskorrekturbuchungen auf Grund der Recycling-Baustoffverordnung ergänzt. Text der Fehlermeldung geändert.
  • Prüfregeln 050.002, 050.003, 050.004, 050.005, 050.006, 050.007, 050.008, 070.223, 070.411: neu eingefügt auf Grund der Recycling-Baustoffverordnung
  • Prüfregeln 110.020, 090.010: geändert auf Grund der Recycling-Baustoffverordnung (Erweiterung um Aufstellungsort)
  • Prüfregeln 050.012, 050.013, 050.014: neu eingefügt auf Grund der Deponieverordnung
  • Prüfregeln 060.010, 060.020, 080.010, 120.020: Text-Änderung von "eRAS" auf "ZAReg"
Alle Änderungen vor 3.03 werden nicht dargestellt.

Grundlegende Informationen zu den Prüfregeln

 Ablauf der Prüfung

In diesem Kapitel ist beschrieben wie die Überprüfung einer Meldung bzw. einer hochgeladenen XML-Datei in eBilanzen abläuft. Die folgende Abbildung verdeutlicht das grafisch.

Das meldende Unternehmen muss über eine Software verfügen, mit welcher es seine Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle führt (im Folgenden "Client-Software" genannt). Mit dieser Software erzeugt es eine XML-Datei, in der die Aufzeichnungen über einen Berichtszeitraum zu einer Jahresabfallbilanz zusammengefasst sind.

Schritt 1: Das meldende Unternehmen lädt eine neue Meldung als XML-Datei in eBilanzen hoch.

Schritt 2: Direkt beim Upload überprüft eBilanzen die technische Validität der XML-Datei. Das umfasst vor allem die Prüfung, ob die Datei der Schnittstellendefinition entspricht. Alle diese Prüfregeln sind im Kapitel Prüfregeln zur technischen Validität / Kritische Fehler aufgelistet.

Falls ein kritischer Fehler vorliegt, dann kann die Meldung nicht in eBilanzen gespeichert werden. Das meldende Unternehmen erhält unmittelbar eine Fehlermeldung, welche den Fehler beschreibt. Da es sich um grundlegende technische Prüfungen handelt, sind auch die Fehlermeldungen vorwiegend technisch formuliert. Diese Fehlermeldungen richten sich in erster Linie an den Software-Hersteller der Client-Software; die Client-Software darf keine XML-Dateien erzeugen, welche technisch nicht valide sind.

Schritt 3: Wenn keine kritischen Fehler verletzt sind, dann speichert eBilanzen die Meldung.

Hinweis: Werden in der Bilanz Daten gemeldet, welche aufgrund der geltenden Vorschriften kein Meldungsinnhalt sind, so werden diese nicht in der Datenbank gespeichert. Dies betrifft z.B. Kontaktdaten wie Telefonnummern.

Schritt 4: eBilanzen führt die sonstigen Prüfregeln durch. Dies kann bei großen Meldungen  bis zu einer Stunde lang dauern. Diese Abarbeitung erfolgt "im Hintergrund" (asynchron); das bedeutet, dass die Person, die die Meldung durchführt, die Anwendung eBilanzen und auch das EDM verlassen kann ohne die Abarbeitung zu unterbrechen.

Alle verletzten sonstigen Prüfregeln werden im Prüfprotokoll zusammengefasst und angezeigt. Das Prüfprotokoll wird einmalig - nach dem Speichern der XML-Datei - generiert und liegt anschließend unverändert in eBilanzen vor. Auf das Prüfprotokoll haben sowohl das meldende Unternehmen als auch die Behörde Zugriff.

Im Prüfprotokoll wird auch der Schweregrad des Fehlers angeführt, siehe Kapitel Fehler-Kategorien.

Sind Prüfregeln verletzt, welche als schwerwiegende Fehler gelten, dann kann die Meldung anschließend nicht an die Behörde übermittelt werden. Die Daten müssen in der Client-Software des meldenden Unternehmens ausgebessert werden. Anschließend muss erneut eine XML-Datei erzeugt und in eBilanzen hochgeladen werden.

Für diese Regelung gibt es einen Übergangszeitraum: Meldungen, welche schwerwiegende Fehler enthalten, können ab dem Berichtszeitraum 2027 nicht an die Behörde übermittelt werden.

Sind ausschließlich Prüfregeln verletzt, welche als Warnungen oder Hinweise gelten, dann kann die Meldung prinzipiell an die Behörde übermittelt werden. Achtung: bei einer Warnung handelt es sich jedenfalls um fehlerhafte Daten, die vor Übermittlung an die Behörde verbessert werden sollten.

Anmerkung: eine Meldung kann nur als Ganzes gespeichert bzw. an die Behörde übermittelt werden. Ist ein kritischer Fehler in der Meldung enthalten, so ist ein Hochladen der gesamten Meldung nicht möglich. Ist ein schwerwiegender Fehler in der Meldung enthalten, so kann die gesamte Meldung zwar in den "privaten Bereich" der Anwendung eBilanzen hochgeladen, aber nicht an die Behörde übermittelt werden.

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Die Prüfung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen bzw. eines Auszugs aus den Aufzeichnungen erfolgt genauso wie bei einer Jahresabfallbilanz.

Hierbei handelt es sich um Meldungen mit der Meldungsart "9008390103876 Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" bzw. "9008390103883 Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" laut EDM-Referenzliste 1848: Meldungsarten für eBilanzen.

Auch die Prüfung einer Leermeldung erfolgt analog. Es werden aber andere (weniger) Prüfregeln durchgeführt, siehe Prüfregeln Leermeldung.

Aufbau einer Prüfregel

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Prüfregel

Beschreibt aus fachlicher Sicht, welche Angaben in welcher Form erwartet werden.

Beispiel: Eine Person muss - wenn sie im EDM registriert ist - mittels GLN angegeben werden, ansonsten mittels Name, Sitzadresse und Branche.

Technisch geprüft werden diese Anforderungen durch eine oder mehrere Prüfungen. Mehrere Prüfungen gibt es dann, wenn die Fehlerursache möglichst genau beschrieben werden soll.

Beispiel: Bei Verletzung der obigen Prüfregel wird einer der folgenden Fehler zurückgeliefert. Das liefert mehr Information als die Aussage "eine Person ist unvollständig angegeben.".

Jede dieser technischen Prüfungen hat einen Schweregrad und eine eindeutige Nummer.

Fehler-Kategorie

Gibt die Schwere des Fehlers an bzw. definiert die Konsequenz einer Verletzung der Prüfregel, siehe Fehler-Kategorien.

Prüfregel-Nr.

Die eindeutige ID der Prüfung, welche auch im Prüfprotokoll in eBilanzen angezeigt wird. Anhand dieser ID können weitere Informationen im Prüfregeldokument nachgelesen werden.

Beispiel: 🠖R368

In diesem Dokument ist bei der ID ein Link hinterlegt. Unter diesem Link finden Sie den Text, der bei Verletzung dieser Prüfregel im Prüfprotokoll aufscheint, inklusive beispielhaften Daten, welche die Meldungsinhalte identifizieren, wo der Fehler auftritt. Folgende Abbildung zeigt dies beispielhaft für die Prüfregel 🠖R368.

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Für Software-Hersteller findet sich unter diesem Link zudem:

Fehler-Kategorien

Jede Prüfregel wird einer der folgenden Fehler-Kategorien zugeordnet:

  1. Kritischer Fehler: Die Meldung ist technisch nicht valide und kann daher nicht im EDM gespeichert werden.
  2. Schwerwiegender Fehler: Die gemeldeten Daten sind falsch. Die Meldung kann im privaten Bereich gespeichert werden. Da eine Interpretation der gemeldeten Daten nicht möglich ist, kann die Meldung nicht an die Behörde übermittelt werden.
    1. Hinweis: es gibt einen Übergangszeitraum, siehe Ablauf der Prüfung
  3. Warnung: Die gemeldeten Daten sind falsch. Die Meldung sollte vor Übermittlung an die Behörde verbessert werden; die Übermittlung an die Behörde ist aber technisch nicht eingeschränkt.
  4. Hinweis: Die gemeldeten Daten sind möglicherweise falsch: die vorliegenden Daten können einen Fehler darstellen, können im Ausnahmefall aber auch richtig sein. Es ist zu überprüfen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt.

Wie dieses Dokument zu lesen ist

Dieses Dokument beinhaltet zuerst die Prüfregeln zur technischen Validität. Diese Prüfregeln gelten prinzipiell für alle Meldungen unabhängig von der Meldungsart. Bei Leermeldungen sind aber nicht alle dieser Prüfregeln relevant. Es handelt sich um grundlegende technische Prüfungen, welche in erster Linie den Software-Hersteller der Client-Software betreffen. Eine Client-Software darf keine XML-Dateien erzeugen, welche eine dieser Prüfregeln verletzt.

Da bei Übermittlung einer Leermeldung nur ganz wenige Prüfregeln durchgeführt werden, sind diese in einem eigenen Kapitel beschrieben: Prüfregeln Leermeldung. Alle weiteren Kapitel sind für die Übermittlung einer Leermeldung also nicht relevant.

Anschließend werden die Prüfregeln zur Abfallbilanz aufgeführt: Prüfregeln Abfallbilanz, Zusammenfassung der Aufzeichnungen, Auszug aus den Aufzeichnungen.  Diese sind weiter untergliedert in die einzelnen Kategorien von Meldungsinhalten: Abfallbewegung, Lagerstand, Lagerstandskorrektur, Abfallartenneuzuordnung, Deponierestkapazität. Prüfregeln zu speziellen Themen, welche nur wenige Unternehmen betreffen (Recycling-Baustoffe, Lohnarbeit), sind dabei in eigene Kapitel ausgelagert.  

Da es Basisprüfungen gibt, welche an vielen Stellen in der Meldung zutreffen, z.B. Prüfregeln zur Angabe einer Anlage oder einer Abfallart, sind diese Basisprüfungen in ein eigenes Kapitel am Ende des Dokuments ausgelagert, siehe Basisprüfungen.

Prüfregeln zur technischen Validität / Kritische Fehler

Folgende Prüfungen werden unmittelbar beim Hochladen der XML-Datei durchgeführt, das Ergebnis wird unmittelbar zur Verfügung gestellt. Bei großen Meldung kann das bis zu 20 Sekunden dauern.

Ist eine der folgenden Prüfregeln verletzt, dann kann die XML-Datei nicht in eBilanzen gespeichert werden. Die Meldung kann daher auch nicht eingesehen oder an die Behörde übermittelt werden.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr. Text im Prüfprotokoll
Die XML-Datei muss dem Bilanzen-XML-Schema in der Version 2.15 entsprechen. Kritischer Fehler C506

Die XML-Datei entspricht nicht dem Bilanzen-XML-Schema in der Version 2.15.

<Fehlermeldung des XML-Parsers>

Die XML-Datei muss im Zeichensatz UTF-8 kodiert sein. Kritischer Fehler C431

Es sind Zeichen in der XML-Datei enthalten, die nicht UTF-8 kodiert sind.

Das meldende Unternehmen muss mittels gültiger Personen-GLN angegeben werden.

Kritischer Fehler C316

In der XML-Datei ist das meldende Unternehmen mit einer unbekannten Personen-GLN angegeben.

Der am EDM-Portal angemeldete (Neben)Benutzer muss zu dem in der Meldung angegebenen meldenden Unternehmen gehören.

Kritischer Fehler C163

Das in der XML-Datei angegebene meldende Unternehmen stimmt nicht mit dem angemeldeten (Neben)Benutzer überein.

Es muss eine gültige Meldungsart angegeben sein, d.h. ein Eintrag aus der Referenzliste 1848 "Meldungsarten für eBilanzen". Kritischer Fehler  C570
 

Die Meldungsart ist ungültig. Die Meldungsart muss mit einem Eintrag aus der Referenzliste 1848 "Meldungsarten für eBilanzen" angegeben werden.

Für alle Meldungsarten bis auf die Leermeldung gilt: die Meldung muss mindestens eine "Buchungszeile" enthalten. Kritischer Fehler C996

Die XML-Datei enthält keine "Buchungszeilen" obwohl es sich laut der angegebenen Meldungsart nicht um eine Leermeldung handelt.

In einer Leermeldung dürfen ausschließlich das meldende Unternehmen, der Berichtszeitraum und die Meldungsart enthalten sein. Es dürfen keine Buchungszeilen, z.B. Abfallbewegungen, Lagerstände oder Deponierestkapazitäten, enthalten sein. Kritischer Fehler

C422

Die XML-Datei ist als "Leermeldung" (Meldungsart) ausgewiesen, obwohl Buchungszeilen vorhanden sind. Eine "Leermeldung" darf nur die Meldungsart, das meldende Unternehmen und den Berichtszeitraum enthalten.

Der Berichtszeitraum darf nicht in der Zukunft liegen.


Kritischer Fehler

C400

Meldungen für zukünftige Berichtszeiträume sind nicht zulässig.

Der Einzelzeitraum muss innerhalb des Berichtszeitraums liegen.

Hinweis: die Angabe von "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet.

Kritischer Fehler

C209

Die XML-Datei enthält "Einzelzeiträume", die nicht innerhalb des Berichtszeitraums liegen.

Hinweis: die Angabe von mehreren "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet.

Der Berichtszeitraum für Abfallbilanzen und für Leermeldungen muss innerhalb eines Kalenderjahres liegen.

Anmerkung: diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet.

Kritischer Fehler

C486

Der Berichtszeitraum liegt nicht innerhalb eines Kalenderjahres.

Das Beginndatum des Berichtszeitraums muss vor dem Enddatum liegen.
Kritischer Fehler

 C311
 

Die Datumsangaben des Berichtszeitraums sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum.

Das Beginndatum des Einzelzeitraums muss vor dem Enddatum liegen.

  Hinweis: die Angabe von "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet. 

Kritischer Fehler

C886

Die Datumsangaben des Einzelzeitraums sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum.

Hinweis: Die Angabe von mehreren "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet.

Innerhalb einer Meldung darf es keine Einzelzeiträume mit identem Beginn- und Enddatum geben.

Hinweis: die Angabe von "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet.

Kritischer Fehler

C887

Die XML-Datei enthält mehrere Einzelzeiträume mit identem Beginn- und Enddatum.

Hinweis: Die Angabe von mehreren "Einzelzeiträumen" war nur bei Abfallverbrennungsanlagen zulässig und ist mittlerweile obsolet.

 Das Beginndatum einer Abfallbewegung muss vor oder am dem Enddatum liegen. 

Kritischer Fehler

C749

Die Datumsangaben bei einer Abfallbewegung sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum.

Der Bewegungszeitraum für Abfallbewegungen muss innerhalb des Berichtszeitraums und (falls angegeben) des Einzelzeitraums liegen. Kritischer Fehler

 C185 

Die XML-Datei enthält Abfallbewegungen (Datumsangaben), die außerhalb des Berichtszeitraumes liegen.

Das Erhebungsdatum für Abfallartenneuzuordnungen und Kompostabgaben muss innerhalb des Berichtszeitraums und (falls angegeben) des Einzelzeitraums liegen. Kritischer Fehler

 C815
 

Die XML-Datei enthält Datumsangaben zu Abfallartenneuzuordnungen und/oder Kompostabgaben, die außerhalb des Berichtszeitraumes liegen.

Das Erhebungsdatum für Lagerstandsbuchungen, Lagerstandskorrekturen und für Deponierestkapazitäten muss vor dem Upload-Datum der Meldung liegen. Kritischer Fehler

C247

Die XML-Datei enthält Datumsangaben zu Lagerstandsbuchungen, Lagerstandskorrekturen und/oder Deponierestkapazitäten, die nach dem Upload-Datum der Meldung liegen.

Prüfregeln Leermeldung

Ein Abfallsammler oder –behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat, und im vorangegangenen Kalenderjahr keine Abfälle übernommen, übergeben und keine Abfallbehandlungen (z.B. keine Lagerung) durchgeführt hat, muss als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einbringen. Genaueres ist im Merkblatt zur Leermeldung: Erstellung und Meldung der Jahresabfallbilanz-Leermeldungsdatei vom 28.10.2020 beschrieben.

Bei Übermittlung einer Leermeldung sind - zusätzlich zu den Prüfregeln zur technischen Validität - ausschließlich die folgenden Prüfregeln relevant:

Prüfregel Fehler-Kategorie Nr.

Falls in der Vorjahresabfallbilanz Lagerstandsangaben enthalten sind, so müssen die Lagerstandsangaben zum Ende des Berichtszeitraums der Vorjahresabfallbilanz gleich null sein.

Anmerkung: Falls in dem Berichtszeitraum, auf den sich die Abfallbilanz bezieht, noch Abfälle gelagert wurden, so ist keine Leermeldung zu übermitteln, sondern eine Abfallbilanz mit den entsprechenden Lagerstandsangaben.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Leermeldung am EDM-Portal.

Warnung

🠖R731

Eine Leermeldung muss durch Angabe der entsprechenden Meldungsart (GTIN 9008390121726 für "Leermeldung") übermittelt werden. Es darf nicht stattdessen eine Meldung mit der Meldungsart "Jahresabfallbilanz" (GTIN 9008390100400) übermittelt werden, in welcher alle Masseangaben gleich null sind.

Schwerwiegender Fehler

🠖R867 Abfallbewegung mit Masse 0

Warnung

🠖R871 Jahresabfallbilanz ohne Inhalte bzw. alle Lagerstände gleich 0, Leermeldung sollte stattdessen übermittelt werden

Prüfregeln Abfallbilanz, Zusammenfassung der Aufzeichnungen, Auszug aus den Aufzeichnungen

Dieses Kapitel beinhaltet die Prüfregeln für die Abfallbilanz. Bei Übermittlung von Auszügen oder Zusammenfassungen aus den Aufzeichnungen werden dieselben Prüfregeln durchgeführt wie bei einer Abfallbilanz. Weitergehende Prüfungen der für die Aufzeichnungen geforderten Inhalte sind aktuell nicht umgesetzt. Einzelne Prüfregeln sind aber ausschließlich für die Abfallbilanz relevant. Das ist bei den jeweiligen Prüfregeln beschrieben.

In den folgenden Unterkapiteln sind die Prüfregeln je Kategorie von Meldungsinhalt (Abfallbewegung, Lagerstand, Lagerstandskorrektur, Abfallartenneuzuordnung, Deponierestkapazität) aufgelistet.

Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen sind in einem eigenen Kapitel beschrieben, da sie nur für einen Teil der meldenden Unternehmen relevant sind. Siehe Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen.

Allgemeine Prüfregeln, z.B. Angabe einer Person, Standorts, Anlage, Angabe von Referenzdaten, sind im anschließenden Kapitel Basis-Prüfungen beschrieben.

Prüfregeln zu Abfallbewegungen

Buchungsart, Abfallart, Kontaminationsgruppe, Quantifizierungsart

Siehe Prüfregeln zu Referenzdaten.

Abfallmasse

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Die bei einer Abfallbewegung angegebene Masse muss größer null sein.

Schwerwiegender Fehler

🠖R131 Abfallbewegung mit negativer Masse

Schwerwiegender Fehler

🠖R867 Abfallbewegung mit Masse 0

Die bei einer Abfallbewegung angegebene Masse darf nicht größer als 100.000.000.000 kg sein. Schwerwiegender Fehler

🠖R784

Herkunft/Verbleib einer Abfallbewegung

In diesem Kapitel sind zuerst die allgemeinen Regeln zur Angabe von Herkunft und Verbleib einer Abfallbewegung beschrieben. In den Unterkapiteln ist dann im Detail für jede Buchungsart aufgelistet welche Daten erwartet werden.


 Regel 1: Verwendung der im EDM eingetragenen GLNs für Personen, Standorte und Anlagen 

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen sind die jeweils dafür in den Stammdaten des EDM enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Wenn für eine Person, eine Anlage oder einen Standort keine Identifikationsnummer im EDM zugeordnet ist, hat eine Aufzeichnung gemäß dem folgenden Prinzip zu erfolgen. Diese Regel ist abgebildet in den Basis-Prüfungen.

 Regel 2: Eigene Anlage, fremder Standort

Bei der Angabe von Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen ist prinzipiell immer die eigene Anlage, aber der fremde Standort zu melden.

Das bedeutet am Beispiel einer "Übernahme"-Abfallbewegung:

Ausnahmen von dieser Regel gibt es beim Streckengeschäft und bei Lohnarbeit:

Regel 3: Eigenes Verfahren, nicht das Verfahren des anderen

Das meldende Unternehmen muss das von ihm durchgeführte Behandlungsverfahren melden, nicht aber das von seinem Geschäftspartner durchgeführte Verfahren.

Das bedeutet am Beispiel einer "Übernahme"-Abfallbewegung:

Ausnahmen von dieser Regel gibt es beim Streckengeschäft und bei Lohnarbeit:

Regel 4: Streckengeschäft

Wenn es sich um ein Streckengeschäft handelt, dann ist für Übernehmer, die Abfälle innerhalb des Streckengeschäfts und daher nicht an einem eigenen Standort bzw. in eine eigene Anlage übernehmen, ausschließlich die Person anzugeben. Auch für Übergeber, die Abfälle innerhalb eines Streckengeschäfts und daher nicht von einem eigenen Standort oder von einer eigenen Anlage übergeben, ist die Person anzugeben. Bei registrierten Personen ist dabei die Personen-GLN zu verwenden. Standort, Anlage oder Behandlungsverfahren sind nicht zusätzlich anzugeben.

Handelt es sich um ein "Streckengeschäft", so ist vom meldenden Unternehmen je nach Position innerhalb des Streckengeschäfts zu unterscheiden, was aufzuzeichnen ist. Zudem ist auch die jeweils korrekte Buchungsart anzugeben.

Beispiele:

  Regel 5: Übernahmen von Abfallersterzeugern

Für die Abfallbilanz können Übernahmen von Abfallersterzeugern gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle grundsätzlich pro Bundesland (aus dem der Abfall stammt) und Branche zusammengefasst werden. Ausnahme: Übernahmen von Siedlungsabfällen und Verpackungsabfällen direkt von Abfallersterzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung und Übernahmen von Kleinmengen von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung dürfen nicht pro Bundesland und Branche zusammengefasst gemeldet werden.

Bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche sind als Herkunftsangabe die folgenden Angaben gefordert: Herkunftspersonenkreis "Abfallersterzeuger", Branche und Bundesland.

Bei Übernahmen von Abfallersterzeugern mit Sitz im Ausland erfolgt die Zusammenfassung pro Land. D.h. als Herkunftsangabe sind die folgenden Angaben gefordert: Herkunftspersonenkreis "Abfallersterzeuger", Branche und Land.

Im Folgenden wird bei den einzelnen Prüfregeln pro Buchungsart auf die (optionale) Zusammenfassung hingewiesen.

Bei Übermittlung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen kann ebenfalls gemäß den obigen Regeln zusammengefasst werden. Bei einem Auszug aus den Aufzeichnungen ist das aber nicht zulässig, da hier die einzelnen Aufzeichnungsinhalte ohne Zusammenfassung an die Behörde zu übermitteln sind.


Die folgende Tabelle listet pro Buchungsart im Detail auf, wie sich die oben beschriebenen Regeln auswirken, d.h. welche Angaben im Detail für Herkunft und Verbleib erwartet werden.

Buchungsart "Übernahme", " Übernahme in Sammeltour "

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Alternativ ist eine Zusammenfassung pro Bundesland der Abfallherkunft und Branche des Abfallersterzeugers möglich, sofern zulässig (siehe oben), bzw. bei Abfallersterzeugern mit Sitz im Ausland eine Zusammenfassung pro Land und Branche.

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Warnung

🠖R368 bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche fehlt die Branche

Warnung

🠖R575 Absendeort unvollständig: weder mit PLZ-Straße noch mit Bundesland (bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche) angegeben

 Warnung 

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl   nicht erlaubt 

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

  • Verbleibsanlage, siehe Angabe einer Anlage.
    • Wenn Abfall außerhalb einer Anlage behandelt wird (z.B. Aufbringen auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie) bzw. wenn für die Aufzeichnung einer Behandlung außerhalb einer Anlage keine "sonstige Anlage" im ZAReg erfasst wurde, so ist statt der Anlage der Ort Behandlung anzugeben, siehe Angabe eines Standorts.
  • Verbleibsverfahren. siehe auch Prüfregeln zu sonstigen Referenzdaten.

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt (weder Standort noch Anlage)

Warnung

 🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt

Warnung

 🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code

 Hinweis 

  🠖R949  Keine Verbleibsanlage angegeben

Buchungsart "Übernahme in Streckengeschäft", "Übernahme in Sammeltour/Streckengeschäft"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Alternativ ist eine Zusammenfassung pro Bundesland der Abfallherkunft und Branche des Abfallersterzeugers möglich, sofern zulässig (siehe oben), bzw. bei Abfallersterzeugern mit Sitz im Ausland eine Zusammenfassung pro Land und Branche.

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Warnung

 🠖R368 bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche fehlt die Branche

Warnung

🠖R575 Absendeort unvollständig: weder mit PLZ-Straße noch mit Bundesland (bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche) angegeben

 Warnung 

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Sonstige Angaben zum Verbleib (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R865 Übernehmer fehlt

 Warnung 

🠖R688 Übernehmer ohne GLN angegeben

 Warnung 

 🠖R530  Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

  🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt 

Buchungsart "Übernahme aus Streckengeschäft"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Sonstige Angaben zur Herkunft (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt

 Warnung 

 🠖R428  Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

  • Anlagen-GLN der Verbleibsanlage, siehe Angabe einer Anlage.
    • Wenn Abfall außerhalb einer Anlage behandelt wird (z.B. Aufbringen auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie) bzw. wenn für die Aufzeichnung einer Behandlung außerhalb einer Anlage keine "sonstige Anlage" im ZAReg erfasst wurde, so ist statt der Anlage der Ort Behandlung anzugeben, siehe Angabe eines Standorts.
  • Verbleibsverfahren. siehe auch Prüfregeln zu sonstigen Referenzdaten.

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt

 Warnung  

 🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt

 Warnung  

 🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code

 Hinweis 

 🠖R949  Verbleib ohne Angabe einer Verbleibsanlage

Buchungsart "Übernahme aus/in Streckengeschäft"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben;

Sonstige Angaben zur Herkunft (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt

 Warnung 

 🠖R428  Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Sonstige Angaben zum Verbleib (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R865 Übernehmer fehlt

 Warnung 

🠖R688 Übernehmer ohne GLN angegeben

 Warnung 

 🠖R530  Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

  🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Buchungsart "Übernahme einer Kleinmenge zur Deponierung"

In diesem Dokument werden nur die Vorgaben der Abfallbilanzverordnung berücksichtigt, keine zusätzlichen Anforderungen der Deponieverordnung 2008 (z.B. Angabe des Abfallerzeugers).

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Anmerkung:

  • Eine Zusammenfassung pro Bundesland oder Land der Abfallherkunft und Branche des Abfallersterzeugers ist bei Übernahmen zur Deponierung nicht zulässig.
Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Wird bei dieser Buchungsart fälschlicherweise nach Bundesland und Branche zusammengefasst, so werden die Adress-Prüfungen 🠖R114, 🠖R345 ausgelöst.

 Warnung 

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

  • Verbleibsanlage, siehe Angabe einer Anlage.
  • Verbleibsverfahren: bei einer Übernahme zur Deponierung ist als Verbleibsverfahren D1 "Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)" zu verwenden.

Anmerkung: Als Verbleib muss hier tatsächlich eine Anlage angegeben werden. Die Ausnahme (Behandlung außerhalb einer Anlage) ist nicht zulässig.

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt

Warnung

🠖R889 Verbleibsanlage fehlt

 Warnung 

🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt

 Warnung 

🠖R710 Verbleibsverfahren ungleich D1

Buchungsart "Übergabe"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Hinweis

 🠖R961  Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage

Warnung

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Warnung

 🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code

Verbleib

Als Verbleib ist der anzugeben:

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt

 Warnung 

 🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

 🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Buchungsart "Übergabe in Streckengeschäft"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Hinweis

 🠖R961  Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage

Warnung

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Warnung

 🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Sonstige Angaben zum Verbleib (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R865 Übernehmer fehlt

 Warnung 

 🠖R530  Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

  🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R536  Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Buchungsart "Übergabe aus Streckengeschäft"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Sonstige Angaben zur Herkunft (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt

Warnung

 🠖R261 Übergeber ohne GLN angegeben

Warnung

 🠖R428  Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist der anzugeben:

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt

 Warnung 

 🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

 🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Buchungsart " Übergabe aus/in Streckengeschäft"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Sonstige Angaben zur Herkunft (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt

Warnung

 🠖R261 Übergeber ohne GLN angegeben

Warnung

 🠖R428  Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Sonstige Angaben zum Verbleib (Standort, Anlage, Behandlungsverfahren) sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R865 Übernehmer fehlt

Warnung

 🠖R530  Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

  🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

Warnung  🠖R536  Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Buchungsart "Innerbetriebliche Abfallbewegung"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Hinweis

 🠖R961  Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage

Warnung

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

  • Anlagen-GLN der Verbleibsanlage, siehe Angabe einer Anlage.
    • Wenn Abfall außerhalb einer Anlage behandelt wird (z.B. Aufbringen auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie) bzw. wenn für die Aufzeichnung einer Behandlung außerhalb einer Anlage keine "sonstige Anlage" im ZAReg erfasst wurde, so ist statt der Anlage der Ort Behandlung anzugeben, siehe Angabe eines Standorts.
  • Verbleibsverfahren. siehe Prüfregeln zu sonstigen Referenzdaten.

 Warnung 

 🠖R402 Empfangsort fehlt

 Hinweis 

 🠖R949 Verbleib ohne Angabe einer Verbleibsanlage

 Warnung 

 🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt

Die Herkunfts- und die Verbleibsanlage sollten nicht ident sein (keine "Loops").

Erklärung: Ein "Loop" kann, muss aber nicht, einen Fehler darstellen. Es ist daher im Einzelfall zu überprüfen, ob ein Fehler vorliegt.

Hinweis

🠖R578

Übereinstimmung meldendes Unternehmen mit Übergeber/Übernehmer

Die folgenden Prüfregeln werden bei allen Abfallbewegungs-Buchungsarten angewendet. Sie sind daher mit den Prüfregeln zu den einzelnen Abfallbewegungs-Buchungsarten nicht noch einmal extra aufgeführt.

Bei jeder Abfallbewegung muss - je nach Buchungsart - entweder der Übergeber oder der Übernehmer mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen. Die jeweils andere Person darf nicht mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen. Ausnahme: innerbetriebliche Abfallbewegung. Bei einer innerbetrieblichen Abfallbewegung müssen Übergeber und Übernehmer mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen.

Falls in der Meldung der Herkunfts- oder Verbleibs-Standort angegeben ist, dann muss der Inhaber des Standorts mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen oder eben nicht (je nach Buchungsart).

Falls in der Meldung der Herkunfts- oder Verbleibs-Standort angegeben ist, dann muss der Inhaber des Standorts abhängig von der jeweiligen Buchungsart entweder mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen oder darf eben nicht mit diesem übereinstimmen. Gleiches gilt für in der Meldung allfällig enthaltene Herkunfts- oder Verbleibs-Anlagen.

Daher gilt:

Prüfregel

Fehler-Kategorie

Prüfregel-Nr.

In einer Abfallbewegung muss das meldende Unternehmen selbst entweder als Übergeber oder als Übernehmer, vorkommen.

Schwerwiegender Fehler

🠖R753

Das meldende Unternehmen und der Übergeber stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten.

Das meldende Unternehmen und der Übergeber stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten.

Warnung

🠖R382

Das meldende Unternehmen und der Betreiber des Herkunftsstandorts stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten.

Das meldende Unternehmen und der Betreiber des Herkunftsstandorts stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten.

Warnung

🠖R487

Das meldende Unternehmen und der Betreiber der Herkunftsanlage stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten.

Das meldende Unternehmen und der Betreiber der Herkunftsanlage stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten.

Warnung

🠖R142

Das meldende Unternehmen und der Übernehmer stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten.

Das meldende Unternehmen und der Übernehmer stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten.

Warnung

🠖R190

Das meldende Unternehmen und der Betreiber des Verbleibsstandorts stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten.

Das meldende Unternehmen und der Betreiber des Verbleibsstandorts stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten.

Warnung

🠖R689

Das meldende Unternehmen und der Betreiber der Verbleibsanlage stimmen nicht überein, obwohl sie übereinstimmen sollten.

Das meldende Unternehmen und der Betreiber der Verbleibsanlage stimmen überein, obwohl sie nicht übereinstimmen sollten.

Warnung

🠖R801

Weiters müssen Übergeber bzw. Übernehmer mittels GLN angegeben werden (also nicht nur mittels Name), falls sie mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen müssen. (Je nach Buchungsart ist dabei die Anlagen-GLN, Standort-GLN oder Personen-GLN zu verwenden.) Daher gilt:

Prüfregel

Fehler-Kategorie

Prüfregel-Nr.

Falls der Übergeber in einer Abfallbewegung mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen muss, dann muss der Übergeber mittels GLN angegeben sein. Warnung  🠖R261 
Falls das meldende Unternehmen als Übernehmer in einer Abfallbewegung angegeben ist, dann muss es immer mittels GLN angegeben sein. Warnung 🠖R688

Typischerweise zulässige Behandlungsverfahren

Für bestimmte Anlagentypen ist definiert, welche Verbleibsverfahren typischerweise zulässig sind bei Abfallbewegungen in eine Anlage mit diesem Anlagentyp. Analog ist auch für Abfallbewegungen aus Anlagen mit bestimmten Anlagentypen definiert welche Herkunftsverfahren typischerweise zulässig sind.

Die typischerweise zulässigen Herkunfts- bzw. Verbleibsverfahren sind in zwei Referenzlisten definiert.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Bei einer Übernahme oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung in eine Anlage mit einem bestimmten Anlagentyp sollte ein entsprechendes Verbleibsverfahren gewählt werden.

Welche Verbleibsverfahren abhängig vom Anlagentyp typischerweise zulässig sind, ist in der Referenzliste 8039 am EDM Portal definiert.

Hinweis

🠖R858

Bei einer Übergabe oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung aus einer Anlage mit einem bestimmten Anlagentyp muss ein entsprechendes Herkunftsverfahren gewählt werden.

Welche Herkunftsverfahren abhängig vom Anlagentyp typischerweise zulässig sind, ist in der Referenzliste 3752 am EDM Portal definiert.

Hinweis

🠖R639

Für die Anlagen einer Deponie wurden ebenfalls die typischerweise zulässigen Verbleibsverfahren definiert. Bei Deponien richten sich diese aber nicht nach dem Anlagentyp, sondern danach um welchen Teil der Deponie es sich handelt (genehmigter Deponiebereich, Kompartiment, Kompartimentsabschnitt). Deswegen wurden dafür die folgenden Prüfregeln definiert.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Bei einer Übernahme oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung in den genehmigten Deponiebereich sollte eines der folgenden Verbleibsverfahren angegeben werden:

  • R5_07: Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen - Einsatz für Baumaßnahmen (einschließlich technischer Schüttungen
  • R10_02: Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung - Rekultivierung
Hinweis

🠖R842

Bei einer Übernahme oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung in ein Kompartiment sollte eines der folgenden Verbleibsverfahren angegeben werden:

  • D1: Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
  • R5_07: Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen - Einsatz für Baumaßnahmen (einschließlich technischer Schüttungen)
  • R10_02: Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung – Rekultivierung
Hinweis

🠖R513

Bei einer Übernahme oder einer innerbetrieblichen Abfallbewegung in einen Kompartimentsabschnitt sollte das folgende Verbleibsverfahren angegeben werden:

  • D1: Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
Hinweis

🠖R624

Spezialfall Lohnarbeit

Lohnarbeit - Für den Lohnarbeiter

Aus Sicht des Lohnarbeiters entsprechen die geforderten Daten bei einer Übernahme in Lohnarbeit und bei einer Rückgabe aus Lohnarbeit prinzipiell den Daten, welche auch bei einer "normalen" Übernahme bzw. "normalen" Übergabe anzugeben sind. Bitte verwenden Sie die speziellen Lohnarbeit-Buchungsarten.

Daher gilt:

Buchungsart "Übernahme in Lohnarbeit"
Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben;

Alternativ ist eine Zusammenfassung pro Bundesland der Abfallherkunft und Branche des Abfallersterzeugers möglich, sofern zulässig (siehe oben).

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

 Warnung 

🠖R528 Abfallersterzeuger-Personenkreis ohne Branche

 Warnung 

🠖R575 Absendeort unvollständig: weder mit PLZ-Straße noch mit Bundesland (bei Zusammenfassung nach Bundesland und Branche) angegeben

 Warnung 

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt

Warnung

🠖R889 Verbleibsanlage fehlt

 Warnung 

🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt

Buchungsart "Übernahme aus Streckengeschäft in Lohnarbeit"
Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Sonstige Angaben zur Herkunft sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt

 Warnung 

 🠖R428  Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt

Warnung

🠖R889 Verbleibsanlage fehlt

 Warnung 

🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt

Buchungsart "Rückgabe aus Lohnarbeit"
Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Warnung

🠖R588 Herkunftsanlage fehlt

 Warnung 

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt

 Warnung 

 🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

 🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Buchungsart "Rückgabe aus Lohnarbeit mit Übergabe in Streckengeschäft"
Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Warnung

🠖R588 Herkunftsanlage fehlt

 Warnung 

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Sonstige Angaben zum Verbleib sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R865 Übernehmer fehlt

 Warnung 

 🠖R530  Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

  🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

 Warnung 

 🠖R536  Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Lohnarbeit - Für den Auftraggeber des Lohnarbeiters

Im Gegensatz zu einer "normalen" Übergabe und einer "normalen" Übernahme, muss der Auftraggeber des Lohnarbeiters auch die "fremde" Anlage, in welcher der Lohnarbeiter die Abfälle behandelt, und das Behandlungsverfahren, dem die Abfälle durch den Lohnarbeiter unterzogen werden, melden.

Daher gilt:

Buchungsart "Übergabe in Lohnarbeit"
Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

  • Herkunftsanlage: Anlagen-GLN der Abfallbehandlungsanlage, aus welcher der Abfall stammt, siehe Angabe einer Anlage.
    • Wenn Abfall außerhalb einer Anlage angefallen ist oder behandelt wurde, so ist statt der Anlage der Herkunftsort anzugeben, siehe Angabe eines Standorts.
  • Herkunftsverfahren: Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, siehe auch Prüfregeln zu sonstigen Referenzdaten.
Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Hinweis

 🠖R961  Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage

Warnung

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Warnung

 🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Warnung 🠖R865 Übernehmer fehlt
Warnung  🠖R402 Empfangsort fehlt
Warnung 🠖R889 Verbleibsanlage fehlt
Warnung 🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt
Buchungsart "Übergabe aus Streckengeschäft in Lohnarbeit"
Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Sonstige Angaben zur Herkunft sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt

Warnung

 🠖R261 Übergeber ohne GLN angegeben

Warnung

 🠖R428  Absendeort angegeben obwohl nicht erlaubt

 Warnung 

 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

 🠖R178  Herkunftsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Warnung 🠖R865 Übernehmer fehlt
Warnung  🠖R402 Empfangsort fehlt
Warnung 🠖R889 Verbleibsanlage fehlt
Warnung 🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt
Buchungsart "Rücknahme aus Lohnarbeit"
Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Warnung

🠖R588 Herkunftsanlage fehlt

Warnung

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

  • Verbleibsanlage, siehe Angabe einer Anlage.
    • Wenn Abfall außerhalb einer Anlage behandelt wird (z.B. Aufbringen auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie) bzw. wenn für die Aufzeichnung einer Behandlung außerhalb einer Anlage keine "sonstige Anlage" im ZAReg erfasst wurde, so ist statt der Anlage der Ort Behandlung anzugeben, siehe Angabe eines Standorts.
  • Verbleibsverfahren. siehe auch Prüfregeln zu sonstigen Referenzdaten.
Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt (weder Standort noch Anlage)

Warnung

 🠖R901 Verbleibsverfahren fehlt

Warnung

 🠖R855 Verfahren ohne R/D-Code

Hinweis

  🠖R949   Keine Verbleibsanlage angegeben 

Buchungsart "Rücknahme aus Lohnarbeit mit Übernahme in Streckengeschäft"
Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Als Herkunft ist anzugeben:

Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt

Warnung

🠖R588 Herkunftsanlage fehlt

Warnung

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Verbleib

Als Verbleib ist anzugeben:

Sonstige Angaben zum Verbleib sind nicht zulässig.

Warnung

🠖R865 Übernehmer fehlt

Warnung

🠖R688 Übernehmer ohne GLN angegeben

Warnung

 🠖R530  Empfangsort angegeben obwohl nicht erlaubt

Warnung

  🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt 

Warnung

 🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl nicht erlaubt 

Spezialfall "Produktlager"

Ein Produktlager ist zur Deklaration des Endens der Abfalleigenschaft gedacht – das Abfallende ist spätestens mit der Buchung ins Lager eingetreten („Deklarationsbuchung“).

Daher sind Übergaben aus dem Lager bzw. Lagerstandsangaben zu einem Produktlager nicht notwendig.

Prüfregel

Fehler-Kategorie

Prüfregel-Nr.

 Mit der Einbuchung des Abfalls in ein Produktlager endet die Abfalleigenschaft. Übergaben oder innerbetriebliche Abfallbewegungen aus dem Produktlager sind daher nicht mehr aufzuzeichnen. 

 Im Detail gilt das also für die folgenden Anlagentypen: 

  •  Produktlager 
  •  Produktlager - Qualitätskompost Qualitätsklasse ‚A+’ oder Rindenkompost 
  •  Produktlager - Qualitätskompost Qualitätsklasse ‚A’ 
  •  Produktlager - Kompost Qualitätsklasse ‚B’ 
  •  Produktlager - Qualitätsklärschlammkompost Qu.-Kl. ‚A’ 
  •  Produktlager - Müllkompost 

Wenn im Ausnahmefall das Produkt nicht übergeben (verkauft) werden kann, so ist es zulässig es als Abfall aus dem Produktlager heraus zu buchen. In diesem Fall ist dieser Hinweis nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung: bitte beachten Sie, dass es sich bei den Lagern für hergestellte Recycling-Baustoffe NICHT um Produktlager handelt. Prüfregeln zu diesen Lagern finden Sie unter Prüfregeln zu Recyclingbaustoffen

Hinweis

🠖R985

Spezialfall: Abfallende bei der Übergabe gemäß EU-Abfallendeverordnung (z.B. Schrotte, Bruchglas)

Wenn Abfälle übergeben werden, welche gemäß einer EU-Abfallendeverordnung die Abfalleigenschaft mit der Übergabe an einen Dritten verlieren, dann sollte die Buchungsart "Produktübergabe" zu verwendet werden.

Insbes. wenn Abfälle an eine Person übergeben werden, welche nicht als Abfallsammler oder -behandler im EDM registriert ist, wird so für die Behörde kenntlich gemacht, dass die Übergabe zulässigerweise nicht an einen befugten Abfallsammler oder -behandler erfolgt ist.

Hinweis: Die Sonderbestimmung bzw. Erleichterung einer Angabe eines bloßen Verbleibs-Personenkreises gibt es nur für Recycling-Baustoffe. D.h. bei einer Produktübergabe einer anderen Abfallart als eines Recycling-Baustoffs der Qualitätsklasse U-A werden als Verbleib dieselben Angaben erwartet wie bei einer "normalen" Übergabe.

Daher gilt:

Buchungsart "Produktübergabe"

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Herkunft

Bei einer Produktübergabe einer Abfallart ungleich einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A ist als Herkunft anzugeben:

Warnung

🠖R979 Absendeort fehlt



Hinweis

 🠖R961  Herkunft ohne Angabe einer Herkunftsanlage

Warnung

🠖R108 Herkunftsverfahren fehlt

Verbleib

Bei einer Produktübergabe einer Abfallart ungleich einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A ist als Verbleib anzugeben:

Warnung

 🠖R402 Empfangsort fehlt

Anmerkung:

Die Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen, insbesondere zu Produktübergaben von Recycling-Baustoffen, finden sich in Kapitel Prüfregeln zu Recyclingbaustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung.

Prüfregeln zu Lagerständen

In diesem Kapitel sind allgemeine Vorgaben zu Lagerstandsangaben enthalten. Für Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe siehe Prüfregeln zu Recyclingbaustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung.

Ist in diesen Prüfregel von einem "echten Lager" die Rede, so versteht man darunter eine Anlage, welcher in ZAReg einer der folgenden Anlagentypen zugeordnet ist:

Insbesondere fallen Produktlager und Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe nicht unter die "echten" Lager.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Abfallmasse

Bei einer Lagerstandsangabe muss die Abfallmasse größer oder gleich null sein.

Schwerwiegender Fehler 🠖R460 Lagerstand mit negativer Masse

 Abfallart  

Handelt es sich um ein "echtes" Lager, so ist bei der Lagerstandsangabe die Abfallart anzugeben.

Lagerstandsangaben von Mischungen, d.h. ohne Angabe der Abfallart, sind ausschließlich im Pufferlager zulässig.

Warnung

🠖R126 "Echter" Lagerstand mit fehlender Angabe der Abfallart

Pufferlagerart

Beim Lagerstand eines "echten" Lagers darf keine Pufferlagerart angegeben sein.

Warnung

🠖R894 Pufferlagerstand für echtes Lager

Welche Lagerstandsangaben müssen gemeldet werden?

Zu einer Anlage und Abfallart (und gegebenenfalls Pufferlagerart) müssen 2 Lagerstandsangaben in der Abfallbilanz enthalten sein: der Lagerstand zum Anfang des Berichtszeitraums (1.1.) und der Lagerstand zum Ende des Berichtszeitraums (31.12.).

Geprüft wird im Detail Folgendes:

Zu einer Anlage, Abfallart und Pufferlagerart muss es einen Lagerstand in einem Zeitfenster um den Jahreswechsel zum Anfang und zum Ende des Berichtszeitraums geben. Das Zeitfenster umfasst 10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel, d.h. von 22.12. bis zum 10.1.

Anmerkungen:

  • Wenn ein Lager unterjährig geöffnet oder geschlossen wurde, dann kann der Lagerstand auch zu einem anderen Datum gemeldet werden. Dieser Sonderfall wird aber nicht speziell geprüft.
  • Diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet.
 Warnung 

🠖R435 Zu einer Anlage und Abfallart nur ein Lagerstand, obwohl mindestens zwei Lagerstände erwartet

Hinweis

🠖R456 Lagerstand zu Beginn des Berichtszeitraums fehlt

Wird nur ausgelöst, wenn Prüfregel 🠖R435 nicht verletzt ist.

Hinweis

🠖R757 Lagerstand zu Ende des Berichtszeitraums fehlt

Wird nur ausgelöst, wenn Prüfregel 🠖R435 nicht verletzt ist.

Eindeutigkeit

Pro Anlage, Abfallart, Datum und Pufferlagerart darf es maximal eine Lagerstandsbuchung geben.

Warnung

🠖R928 Zwei oder mehr Lagerstände für dasselbe Datum

Bei welchen Anlagen werden Lagerstandsangaben erwartet

Wenn ein "echtes" Lager in einer Abfallbewegung vorkommt (als Herkunfts- oder Verbleibsanlage), dann muss es mindestens eine Lagerstandsbuchung zu diesem Lager geben.

Anmerkung: diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet.

Warnung

🠖R329 Lager mit Abfallbewegungen ohne Lagerstand

Wenn zu einem "echten" Lager eine Lagerstandskorrektur gemeldet wird, dann muss es mindestens eine Lagerstandsbuchung zu diesem Lager geben.

Anmerkung: diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet.

 Warnung 

🠖R911 Lager mit Lagerstandskorrektur ohne Lagerstand

Wenn in der Vorjahresabfallbilanz für eine bestimmte Anlage und eine bestimmte Abfallart der Lagerstandstand zum Ende des Berichtszeitraums größer null war, dann muss es auch in der Abfallbilanz zum aktuellen Berichtszeitraum eine Lagerstandsbuchung dieser Anlage und Abfallart geben.

Anmerkung 1: die Angabe der Pufferlagerart wird bei dieser Prüfregel nicht berücksichtigt, sondern ausschließlich die Anlagen-GLN und die Abfallart.

Anmerkung 2: diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet.

Warnung


🠖R731 Fehlender Lagerstand für Anlage/Abfallart-Kombination mit End-Lagerstand größer null in der Vorperiode

Prüfregeln zu Lagerstandskorrekturen

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Die Masse bei einer Lagerstandskorrektur muss größer null sein.

Hinweis: Eine Lagerstandskorrektur ist als Lagerstandsabgang oder als Lagerstandszugang zu melden. In der XML-Datei wird dabei jeweils ein positiver Wert erwartet.

Schwerwiegender Fehler

🠖R902 Lagerstandskorrektur mit negativer Masse

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R975 Lagerstandskorrektur mit Masse 0

Prüfregeln zu Abfallartenneuzuordnungen

In der eBilanzen-Schnittstelle können Abfallartenneuzuordnungen auf zwei verschiedene Arten gemeldeten werden:

Beide Möglichkeiten können prinzipiell gleichermaßen verwendet werden. Nähere Informationen und auch Beispiele dazu finden Sie in der Schnittstellenbeschreibung in Kapitel 2.7.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Bei einer Abfallartenneuzuordnung in einer Anlage müssen die ursprünglich und die neu zugeordnete Abfallart angegeben sein.

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R263 neu zugeordnete Abfallart fehlt

Schwerwiegender Fehler

🠖R818 ursprünglich zugeordnete Abfallart fehlt

Die Masse bei einer Abfallartenneuzuordnung in einer Anlage muss größer null sein.

 Schwerwiegender Fehler

🠖R936 Abfallartenneuzuordnung mit negativer Masse

Schwerwiegender Fehler

🠖R604 Abfallartenneuzuordnung mit Masse null

Bei einer Abfallartenneuzuordnung in einer Anlage müssen sich die ursprünglich und die neu zugeordnete Abfallart unterscheiden, zumindest in den Kontaminationsgruppen.

Warnung

🠖R198

Bei einer Abfallartenneuzuordnung im Zuge einer Abfallbewegung müssen sich die ursprünglich und die neu zugeordnete Abfallart unterscheiden, zumindest in den Kontaminationsgruppen.

Warnung

🠖R391

Falls der Ort, an dem die Abfallartenneuzuordnung stattgefunden hat, gemeldet wird:

Anmerkung: diese Prüfregel überprüft also, ob zumindest eine der vier Angaben - Anlagen-GLN, Standort-GLN, Adresse oder Grundstücke - vorhanden ist.

Warnung

🠖R183

Prüfregeln zu Deponierestkapazitäten

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Das Volumen einer Deponierestkapazität muss größer oder gleich null sein.


Schwerwiegender Fehler

🠖R593 Restkapazität in Bezug zur genehmigten Kapazität mit negativem Volumen

 Schwerwiegender Fehler

🠖R664 Restkapazität in Bezug zur ausgebauten Kapazität mit negativem Volumen

Schwerwiegender Fehler

🠖R672 Restkapazität mit negativem Volumen

Pro Anlage und Datum darf maximal eine Deponierestkapazität gemeldet werden.

Warnung

🠖R250 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur genehmigten Restkapazität

 Warnung 

🠖R846 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur ausgebauten Restkapazität

 Warnung 

🠖R863 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur undeklarierten Restkapazität

Zu jedem Kompartiment, das sich in der Ablagerungsphase befindet, muss die Restkapazität zur genehmigten Kapazität gemeldet werden. Zusätzlich kann auch die Restkapazität zur ausgebauten Kapazität gemeldet werden.

Hinweis: die in der Schnittstelle enthaltene undeklarierte Angabe der Restkapazität ist nicht mehr zu verwenden. Das Feld ist obsolet.

Anmerkungen:

  • Diese Prüfregel wird für die Meldungsarten "Meldung einer Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde" und "Meldung eines Auszugs aus den Aufzeichnungen (ohne Zusammenfassung) auf Verlangen der Behörde" nicht angewendet.
  • Diese Prüfregel wird nur auf Anlagen angewendet, die irgendwann im Berichtszeitraum den Anlagenstatus Aktiv hatten. Falls sich das Kompartiment nicht mehr in der Ablagerungsphase befindet, so muss der Anlagenstatus in ZAReg entsprechend gesetzt werden, damit die Prüfregel nicht ausgelöst wird.

Warnung

🠖R786 Restkapazität zur genehmigten Kapazität fehlt für ein aktives Deponiekompartiment in der Ablagerungsphase

Warnung

🠖R632 Undeklarierte Restkapazität angegeben obwohl obsolet

Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung

Die in diesem Kapitel definierten Prüfregeln gelten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung. Zu beachten sind jedenfalls zusätzlich die allgemeinen Prüfregeln im Rest des Dokuments.

Weiterführende Informationen finden sich in der Fachlichen Anleitung Recycling-Baustoffverordnung: Registrierungs- und Aufzeichnungspflichten am EDM Portal.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Abfallart

Bei einer Abfallbewegung, bei der als Verbleib ein Lager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A angegeben ist, muss die Abfallart "Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung" angegeben werden.

Anmerkung: ein Lager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A ist eine Anlage mit einem der folgenden Anlagentypen:

  • Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 Recycling-Baustoffverordnung,
  • Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 Recycling-Baustoffverordnung,
Warnung

🠖R656

Bei einer Abfallbewegung, bei der als Verbleib ein Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben ist, muss als Abfallart ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U‑B, U‑E, H‑B, B‑B, B‑C, B‑D oder D gemäß Recycling-Baustoffverordnung angegeben werden.

Anmerkung: ein Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe ist eine Anlage mit einem der folgenden Anlagentypen:

  • Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung
  • Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung,
Warnung

🠖R189

Bei einer Übergabe aus einer Baurestmassenaufbereitungsanlage darf als Abfallart nicht ein Recycling-Baustoff angegeben werden.

Anmerkung: vor der Übergabe des Recycling-Baustoffs muss die Deklaration als Recycling-Baustoff mittels innerbetrieblicher Abfallbewegung in ein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe erfolgen.

Warnung

🠖R310

Produktübergabe

Bei der Produktübergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U‑A sollte als Herkunft ein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A angegeben sein.

Anmerkung: Wenn der Abfall vor der Übergabe in ein anderes Lager transportiert wurde, so ist in diesem Ausnahmefall auch ein anderes Lager als Herkunft zulässig.

Hinweis

🠖R713 Produktübergabe von Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A mit einer Herkunftsanlage, die KEIN Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A ist

Bei der Produktübergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U‑A ist als Verbleib der Personenkreis "Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten" anzugeben.

Anmerkung: Die Angabe des konkreten Übernehmers bzw. des konkreten Verbleibsortes wird nicht erwartet.

Warnung 🠖R466 In Produktübergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A fehlt der Verbleibspersonenkreis

Die Buchungsart "Produktübergabe" ist bei sonstigen Recycling-Baustoffen nicht zulässig.

Warnung

🠖R612 Produktübergabe von sonstigen Recycling-Baustoffen

Lagerstand

Bei einem Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe muss bei Lagerstandsbuchungen und Lagerstandskorrekturbuchungen der Aufstellungsort (der mobilen Baurestmassenaufbereitungsanlage) angegeben werden.

Der Aufstellungsort ist genauso wie bei sonstigen mobilen Anlagen anzugeben, siehe Prüfregeln zu mobilen Anlagen.

Warnung

🠖R978 Fehlende Angaben zum Aufstellungsort der mobilen Baurestmassenaufbereitungsanlage

Sonstiges 

Bei einer Abfallbewegung, bei der als Verbleib ein Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben ist, muss als Herkunft eine mobile Anlage angegeben werden.

Ausnahme: Wenn die Baurestmassen von einem Lohnarbeiter aufbereitet werden und daher eine Rücknahme aus Lohnarbeit auf einen Standort oder (bei Betrieb innerhalb einer Abfallbehandlungsanlage) in eine ortsfeste Anlage erfolgt, so ist in diesem Fall auch ein Standort oder eine ortsfeste Anlage als Herkunft zulässig.

Anmerkung: ein Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe ist eine Anlage mit einem der folgenden Anlagentypen:

  • Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 Recycling-Baustoffverordnung,
  • Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe gemäß Recycling-Baustoffverordnung.
Hinweis

🠖R761 Herkunfts-Anlage KEINE mobile Anlage und Verbleibs-Anlage ein Lager für in MOBILEN Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe

Als Verbleib einer Übernahme sollte kein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben werden.

Mit der Buchung in ein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe wird die rechtskonforme Herstellung der Recycling-Baustoffe deklariert.

Es gibt nur zwei Ausnahmefälle wo als Verbleib der Übernahme das Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben werden darf:

  • Rücknahme aus Lohnarbeit,
  • Kauf des Lagers für hergestellte Recycling-Baustoffe und der gelagerten Abfälle.
Hinweis

🠖R788 Übernahme-Abfallbewegung in ein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe

Basis-Prüfungen

Die folgenden Prüfregeln prüfen die Richtigkeit von grundlegenden Angaben wie Personen, Standorten, Anlagen und Referenzdaten. Diese grundlegenden Angaben werden an verschiedenen Stellen in der Meldung erwartet. Wie eine Anlage, ein Standort oder eine Person angegeben werden muss, also welche Daten im Detail erwartet werden, ist aber immer gleich. Daher werden diese Basis-Prüfungen in diesem Kapitel zentral beschrieben.

  Angabe einer Person

Diese Prüfregeln werden auf die Angabe einer Person als Übergeber, Übernehmer bzw. Abfallerzeuger in einer Abfallbewegung angewendet.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

 Angabe einer Person 

Wenn eine Person im EDM registriert ist, dann muss sie mit einer im EDM erfassten GLN angegeben werden, siehe Angabe einer registrierten Person.

Ansonsten muss sie mit Name, Sitzadresse und Branche angegeben werden, siehe Angabe einer nicht registrierten Person.

Warnung

🠖R159: Person ohne jegliche Angaben (GLN, Name, Sitzadresse)

Warnung

🠖R158 bei nicht registrierter Person fehlt der Name

 Warnung 

🠖R464 bei nicht registrierter Person fehlt die Sitzadresse

Warnung

🠖R368 bei nicht registrierter Person fehlt die Branche

 Angabe einer registrierten Person

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Angabe der GLN

Eine registrierte Person muss mittels einer gültigen Personen-GLN angegeben werden, die im EDM als solche ausgewiesen ist.

Schwerwiegender Fehler

🠖R810 keine gültige Personen-GLN gemeldet 

Warnung

🠖R351 Person per GS1-GLN identifiziert

Stillgelegte Personen

Wenn eine Person, schon vor Beginn des Berichtszeitraums in den Stammdaten (ZAReg) stillgelegt wurde, dann darf sie nicht in der Meldung verwendet werden.

Warnung 🠖R148

Nicht ordentlich registrierte Personen

Die Angabe von nicht ordentlich registrierten Personen in der Meldung ist nur dann zulässig, wenn die in den Stammdaten (ZAReg) zu dieser Person erfassten Daten korrekt sind.

Nicht ordentlich registrierte Personen sind Personen, welche noch nie in das EDM eingestiegen sind und daher ihre Stammdaten nicht aktuell halten (können).

Hinweis

🠖R613

 Angabe einer nicht registrierten Person

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Angabe des Namens

Es müssen entweder Angaben zu einer nicht natürlichen Person vorhanden sein oder Angaben zu einer natürlichen Person, aber nicht beides gleichzeitig.

Nicht natürliche Personen müssen mittels Firmennamen angegeben werden. Natürliche Personen müssen mittels Vorname und Nachname angegeben werden. Das wird bereits vom XML-Schema überprüft. Daher gibt es dazu keine weiteren Prüfregeln.

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R941 Angaben zur natürlichen Person und Angaben zur nicht-natürlichen Person zugleich enthalten

Angabe der Sitzadresse

Bei der Angabe der Sitzadresse einer Person werden zumindest die folgenden Angaben erwartet:

  • Staat
  • Postleitzahl
  • Straße
Warnung

🠖R345 Adresse ohne Postleitzahl

 Warnung 

🠖R114 Adresse ohne Straße

Angabe der Branche

Siehe Prüfregeln zur Angabe der Wirtschaftstätigkeit/Branche

-

-

  Angabe eines Standorts

Diese Prüfregeln beziehen sich allgemein auf die Angabe eines Standorts. Damit gemeint sind Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsorte. Diese Prüfregeln werden also auf die folgenden Angaben eines Standorts angewendet:

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Wenn ein Standort im EDM registriert ist, dann muss er mit seiner im EDM erfassten Standort-GLN angegeben werden, siehe Angabe eines registrierten Standorts.

Ist der Standort nicht im EDM registriert, dann muss eine der folgenden Angaben vorhanden sein:

  • es ist eine Adresse des Standorts vorhanden: die Adresse des Standorts muss angegeben werden.
  • ansonsten: es müssen alle Grundstücke, auf denen der Standort liegt, angegeben werden.

Siehe: Angabe eines nicht registrierten Standorts

Anmerkung: diese Prüfregel überprüft also, ob zumindest eine der drei Angaben - GLN, Adresse oder Grundstücke - vorhanden ist.

Warnung

🠖R248 Absendeort - unvollständige Ortsangabe: weder Standort-GLN, Adresse noch Grundstücke angegeben

 Warnung 

🠖R448 Empfangsort - unvollständige Ortsangabe: weder Standort-GLN, Adresse noch Grundstücke angegeben

 Angabe eines im EDM registrierten Standorts

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Angabe der GLN

Ein registrierter Standort muss mittels einer gültigen Standort-GLN angegeben werden, d.h. mit jener GLN, die vom EDM für diesen Standort vergeben wurde.

Schwerwiegender Fehler

🠖R406 keine gültige Standort-GLN gemeldet

Hinweis

🠖R437 Standort per GS1-GLN identifiziert

Standort-Übertragung

Wird ein Standort im EDM von einem Betreiber an einen neuen Betreiber übertragen, so erhält der Standort beim neuen Betreiber eine neue Standort-GLN.

Je nachdem um welche Übertragungsart es sich handelt, darf die Standort-GLN des Standorts des alten Betreibers noch in der Meldung verwendet werden oder nicht:

  • Wurde ein Standort bereits vor Beginn des Berichtszeitraums übertragen und handelt es sich um einen endgültigen Inhaberwechsel, so darf die alte Standort-GLN nicht mehr in der Meldung verwendet werden.
  • Wurde ein Standort bereits vor Beginn des Berichtszeitraums übertragen und handelt es sich um einen temporären Inhaberwechsel, der im gesamten Berichtszeitraum gültig war, so darf die alte Standort-GLN nicht mehr in der Meldung verwendet werden.
  • Wurde ein weiterer Berechtigter zum Standort hinzugefügt (Mitinhaber, Mitbenutzer), so können prinzipiell alte und neue Standort-GLN in der Meldung verwendet werden.
Warnung

🠖R307

 Angabe eines nicht im EDM registrierten Standorts

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Bei Angabe eines nicht registrierten Standorts, ist die Person nicht aus der Adresse ableitbar. Daher muss zusätzlich zum Standort die Person angegeben werden, siehe Angabe einer Person.

 Warnung 

🠖R288 Übergeber fehlt

Warnung

🠖R865 Übernehmer fehlt

Adresse eines Standorts

Bei der Angabe der Adresse eines Standorts werden zumindest die folgenden Angaben erwartet:

  • Staat: der Staat muss durch den ISO 3166-1 numerischen Code aus der Referenzliste 3862: Länder angegeben werden, z.B. 040 für Österreich.
  • Postleitzahl
  • Straße
Warnung

🠖R345 Postleitzahl fehlt

 Warnung 

🠖R114 Straße fehlt

Grundstück, auf dem sich der Standort befindet

Ein Grundstück muss mittels Katastralgemeindenummer und Grundstücksnummer angegeben werden.

Die Katastralgemeindenummer muss dabei dem Code aus der Referenzliste 9646, Österreichische Katastralgemeinden entsprechen.

Warnung

🠖R420Grundstücksnummer fehlt bzw. ist leer

Angabe einer Anlage

Diese Prüfregeln beziehen sich allgemein auf die Angabe einer Anlage. Sie werden auf die folgenden Angaben einer Anlage angewendet:

Anmerkung: die Angabe der Anlage, in welcher der Abfall endgültig verbleibt, ist obsolet. Sie ist im Schema noch vorgesehen, soll aber nicht befüllt werden.

Folgende Prüfregeln gelten für ortsfeste und mobile Anlagen:

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Registrierte Anlage

 Eine für die Abfallbilanz relevante Anlage muss im EDM registriert sein. In der Meldung muss sie mittels der vom EDM vergebenen Anlagen-GLN angegeben werden.

Warnung

🠖R796  Anlage ohne Anlagen-GLN angegeben

Schwerwiegender Fehler

🠖R715 keine gültige Anlagen-GLN gemeldet

Hinweis

🠖R427 Anlage per GS1-GLN identifiziert

Berichtseinheit

Alle Anlagen des Meldenden, die in der Abfallbilanz enthalten sind, müssen in den Stammdaten (ZAReg) als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) gekennzeichnet sein.

Anmerkung: handelt es sich bei einer Anlage um eine gesamte Betriebsanlage oder um eine abfallwirtschaftliche Sichtweise, dann wird diese Prüfregel nicht angewendet, da in diesem Fall die falsche Anlage gemeldet wurde.

Warnung

🠖R687

Gesamte Betriebsanlage

Die gesamte Betriebsanlage dient ausschließlich zur Zusammenfassung aller Anlagen auf einem Standort. Sie darf nicht in der Abfallbilanz verwendet werden. Stattdessen ist die konkrete Anlage unterhalb der gesamten Betriebsanlage bzw. unter der (abfallwirtschaftlichen) Sichtweise in den Stammdaten (ZAReg) anzulegen und in der Abfallbilanz zu verwenden.

Warnung

🠖R744

Abfallwirtschaftliche Sichtweise

Die Abfallwirtschaftliche Sichtweise dient ausschließlich zur Zusammenfassung aller abfallwirtschaftlichen Anlagen auf einem Standort. Sie darf nicht in der Abfallbilanz verwendet werden. Stattdessen ist die konkrete Anlage unterhalb der (abfallwirtschaftlichen) Sichtweise in den Stammdaten (ZAReg) anzulegen und in der Abfallbilanz zu verwenden.

Warnung

🠖R151

Anlagenstatus

Die Anlage muss zumindest einen Tag im Berichtszeitraum "Aktiv" oder "Eingeschränkt Aktiv" gewesen sein.

 Warnung 

🠖R135

Anlagenübertragung

Wird eine Anlage im EDM vom (bisherigen) Betreiber an einen (neuen) Betreiber übertragen, so erhält die Anlage beim neuen Betreiber eine neue Anlagen-GLN.

Je nachdem um welche Übertragungsart es sich handelt, darf die Anlagen-GLN der Anlage des alten Betreibers noch in der Meldung verwendet werden oder nicht:

  • Wurde eine Anlage bereits vor Beginn des Berichtszeitraums übertragen und handelt es sich um einen endgültigen Inhaberwechsel, so darf die alte Anlagen-GLN nicht mehr in der Meldung verwendet werden.
  • Wurde eine Anlage bereits vor Beginn des Berichtszeitraums übertragen und handelt es sich um einen temporären Inhaberwechsel, der im gesamten Berichtszeitraum gültig war, so darf die alte Anlagen-GLN nicht mehr in der Meldung verwendet werden.
  • Wurde ein weiterer Berechtigter zur Anlage hinzugefügt (Mitinhaber, Mitbenutzer), so können prinzipiell alte und neue Anlagen-GLN in der Meldung verwendet werden.
Warnung

🠖R722

Prüfregeln bei mobilen Anlagen

Nur für mobile Anlagen sind zusätzlich folgende Prüfregeln zu beachten. Diese Prüfregeln werden immer dann angewendet, wenn eine mobile Anlage als Herkunfts- oder Verbleibsanlage angegeben ist, unabhängig von der Buchungsart.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Bei Angabe einer mobilen Anlage sind der Ort der Behandlung und idR der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar. Ist eine mobile Anlage als Herkunfts- oder Verbleibsanlage angegeben, dann sind daher zusätzlich die folgenden Informationen anzugeben:

  • Abfallbehandler, siehe Angabe einer Person
  • Aufstellungsort der mobilen Anlage:
    • bei Betrieb innerhalb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage: durch Angabe diese Anlage, siehe Angabe einer Anlage
    • wenn Behandlung außerhalb einer ortsfesten Anlage erfolgt: durch Angabe des Standorts, siehe Angabe eines registrierten Standorts
    • Wenn Behandlung außerhalb einer
      stationären Anlage erfolgte und keine Standort-GLN vom Aufstellungsort vorhanden: Adresse des Aufstellungsortes, zumindest Angabe der PLZ oder des Bezirks
    • wenn Behandlung außerhalb einer stationären Anlage erfolgte und
      keine Standort-GLN und keine PLZ vom Aufstellungsort vorhanden: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer des Aufstellungsortes
Warnung

🠖R288 Übergeber fehlt (ausgelöst bei mobilen Anlagen)

Warnung

🠖R865 Übernehmer fehlt (ausgelöst bei mobilen Anlagen)

Warnung

🠖R926 Mobile Anlage ohne Aufstellungsort

Wird als Aufstellungsstandort einer mobilen Anlage keine Standort-GLN oder nur eine Adresse angegeben, dann ist jedenfalls zumindest die   PLZ   oder der Bezirk anzugeben.

Warnung

🠖R525

Wird als Aufstellungsort einer mobilen Anlage eine Anlage angegeben, so muss es sich bei dieser Anlage um eine ortsfeste Anlage handeln. Warnung 🠖R182

Prüfregeln zu Referenzdaten

Prüfregeln zur Angabe des Abfalls

Zur Angabe des Abfalls sind die folgenden speziellen Prüfregeln relevant:

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Die Abfallart muss mittels eines Eintrags aus einer der folgenden Referenzlisten angegeben werden:

  • Referenzliste 5174, Abfallverzeichnis gemäß Österreichischer Abfallverzeichnisverordnung
  • Referenzliste 4158, Altfahrzeuge-Fraktionen gemäß Altfahrzeugeverordnung
  • Referenzliste 5211, Kompostarten in Rotte
  • Referenzliste 9923, Kompostbezeichnungen

Diese Prüfregel überprüft nur, ob der angegebene Wert irgendwann in der Referenzliste enthalten war, nicht ob er  im Berichtszeitraum gültig war. Das überprüft die nächste Prüfregel.

Diese Referenzlisten sind am EDM Portal unter folgendem Link veröffentlicht:

 https://edm.gv.at/edm_portal/redaListSequence.do?selCode=4tp9eg2bt2srbd 

 Schwerwiegender Fehler 

 🠖R619 

Die Abfallart muss im Berichtszeitraums gültig gewesen sein.  Warnung 

 🠖R409 Abfallart aus Abfallverzeichnis im Berichtszeitraum nicht gültig

 🠖R954 Altfahrzeuge-Fraktion/Kompostart/Kompostart in Rotte im Berichtszeitraum nicht gültig 

Bei den Kontaminationen des Abfalls darf jede Kontaminationsgruppe maximal einmal angegeben sein. Schwerwiegender Fehler

🠖R678

Prüfregeln zur Angabe der Wirtschaftstätigkeit/Branche

Zur Angabe der Wirtschaftstätigkeit sind die folgenden speziellen Prüfregeln relevant:

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Die Wirtschaftstätigkeit/Branche (einer Person) muss mittels eines Eintrags (GTIN) aus der Referenzliste 3659 Wirtschaftstätigkeiten gemäß §5 der österreichischen Abfallbilanzverordnung, basierend auf der EU-Abfallstatistikverordnung angegeben werden.

Alternativ kann ein Eintrag aus der Referenzliste 5322 Wirtschaftstätigkeiten gemäß NACE Rev. 2 (nur Detail-Klassifikationsebene) angegeben werden. Dabei kann der NACE Code (z.B. 23.11) oder der erweiterte NACE-Code (z.B. C 23.11) angegeben werden.

Es sind nur Detail-Klassifikationen zulässig, keine Über-Klassifikationen wie z.B. C 23.


Diese Referenzlisten sind am EDM Portal unter folgendem Link veröffentlicht:

 https://edm.gv.at/edm_portal/redaListSequence.do?selCode=4tp9eg2bt2srbd 

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R454 Wert identifiziert keine Wirtschaftstätigkeit (NACE/EU-Stat)

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R442 Wert identifiziert eine Gruppe von NACE-Tätigkeiten anstelle einer einzelnen Tätigkeit

Prüfregeln zu sonstigen Referenzdaten

Für sonstige Referenzdatenangaben (ungleich Abfallart bzw. Wirtschaftstätigkeit) gelten die folgenden Prüfregeln.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Überall dort, wo als Angabe ein Wert aus einer Referenzliste gefordert ist (z.B. Abfallart, Buchungsart), muss diese Angabe einem Wert aus der  jeweiligen Referenzliste entsprechen. Es ist dabei egal wann dieser Wert gültig war, es wird überprüft, ob der angegebene Wert irgendwann gültig war (in der Referenzliste enthalten war).

Die zulässigen Referenzlisten sind in der Schnittstellenbeschreibung definiert und am EDM Portal unter folgendem Link veröffentlicht:

 https://edm.gv.at/edm_portal/redaListSequence.do?selCode=4tp9eg2bt2srbd

In der Schnittstellenbeschreibung ist ebenfalls definiert, welche Spalte als ID in der Meldung verwendet werden muss, z.B. GTIN zur Angabe der Quantifizierungsart oder ISO 3166-1 numerischer Code zur Angabe eines Landes.

Schwerwiegender Fehler

 🠖R625 

Ein Eintrag aus der Referenzliste muss im Berichtszeitraums gültig gewesen sein.

Hinweis

 🠖R931 

Angaben in der Schnittstelle, welche nicht mehr verwendet werden

In der Bilanzen-Schnittstelle sind Felder enthalten, deren Verwendung nicht mehr vorgesehen ist.

Wird eines dieser Felder trotzdem in der Meldung angegeben, so wird es nicht gespeichert. Es wird stattdessen ein Eintrag im Prüfprotokoll angezeigt, welcher darüber informiert.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Die Angabe von Einzelzeiträumen, also von Zeiträumen, welche den Berichtszeitraum noch weiter unterteilen, ist obsolet. Aus Abwärtskompatibilität wird die Eingabe eines Einzelzeitraums nicht verhindert, es dürfen aber nicht mehrere Einzelzeiträume angegeben werden.

Es darf maximal ein Einzelzeitraum angegeben werden.

Schwerwiegender Fehler

🠖R739

In der Schnittstelle ist die Angabe zur Abgabe von Kompost vorgesehen: Kompostart, Kompostmasse, Verwendungszweck (Anwendungsbereich). In der Anwendung eBilanzen werden diese Angaben aber derzeit noch nicht unterstützt. D.h. werden diese Angaben übermittelt, so werden sie weder geprüft noch der Behörde angezeigt.

Hinweis

🠖R276

Bei der Angabe der Sitzadresse oder der Standort-Adresse gibt es ein Feld für die Adresse als Freitext. Die Angabe unstrukturierter Adressen wurde als Übergangslösung angeboten, und ist nicht mehr zulässig. Das betrifft die Abfallerzeugung, Herkunft und Verbleib.

Hinweis

🠖R712

Zu jedem Kompartiment, das sich in der Ablagerungsphase befindet, muss die Restkapazität zur genehmigten Kapazität gemeldet werden. Zusätzlich kann auch die Restkapazität zur ausgebauten Kapazität gemeldet werden.

Die in der Schnittstelle enthaltene undeklarierte Angabe der Restkapazität ist nicht mehr zu verwenden. Das Feld ist obsolet.

Hinweis: da diese Angaben aktuell noch oft gemeldet werden, werden diese Angaben gespeichert und auch in der Anwendung eBilanzen angezeigt.

Hinweis 🠖R632

Zusätzliche technische Prüfregeln

Die folgenden Prüfregeln sind ausschließlich vom Hersteller der Client-Software zu berücksichtigen.

Prüfregel Fehler-Kategorie Prüfregel-Nr.

Es dürfen keine leeren XML-Elemente in der XML-Datei enthalten sein. Ein XML-Element muss entweder ausgefüllt werden (mit Text oder mit Sub-Elementen) oder muss ganz weggelassen werden.

Bei den meisten XML-Elementen ist es vom Schema her ohnehin nicht möglich diese leer anzugeben (weil es Sub-Elemente gibt, die Pflichtfelder sind). Bei den sonstigen Elementen überprüfen die folgenden Prüfregeln, dass sie nicht leer übermittelt werden.

Schwerwiegender Fehler

🠖R474 Herkunft oder Verbleib ohne jegliche Angaben

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R370 Verfahren ohne jegliche Angaben wie Code oder Beschreibung

 Schwerwiegender Fehler 

 🠖R159 Person ohne jegliche Angaben (GLN, Name, Adresse, …)

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R545 Ort ohne jegliche Angaben

Der Software-Hersteller sollte angegeben werden.

Warnung

🠖R520 Versionsnummer der XML-Erstellungs-Software fehlt, obwohl Bezeichnung der XML-Erstellungs-Software angegeben

Warnung

🠖R856 Von der XML-Erstellungs-Software unterstützte Version der Spezifikation fehlt, obwohl Bezeichnung der XML-Erstellungs-Software angegeben


Anhang 1: Gegenüberstellung alte und neue Prüfregeln

Alte Prüfung und deren Entsprechung in den neuen Prüfregeln

Folgende Tabelle gibt einen Überblick wie die alten Prüfregeln in die neuen Prüfregeln übergegangen sind. Es wird nur auf die inhaltliche Änderung von Prüfregeln eingegangen. Textuelle Verbesserungen der Fehlertexte wurden bei allen Prüfregeln durchgeführt.

In der folgenden Tabelle werden in der ersten Spalte alle bisherigen Prüfregeln aus Kapitel 2 des Prüfregeldokuments in Version 3.05 aufgelistet.

Nummer "alte" Prüfregel Nummer "neue" Prüfregel Inhaltliche Änderung
Kapitel 2 Prüfregeln
Kapitel 2.1 Muss-Kriterien
Kapitel 2.1.1 Basis-Prüfungen
010.010 XML-Validität der hochgeladenen Datei C506 keine Änderung
020.010 Benutzer-Autorisierung

C316 In der XML-Datei ist das meldende Unternehmen mit einer unbekannten Personen-GLN angegeben.

C163 Das in der XML-Datei angegebene meldende Unternehmen stimmt nicht mit dem angemeldeten (Neben)Benutzer überein.

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.
040.020 Meldungsart C570 keine Änderung
040.021 Inhalte der Leermeldung C422 keine Änderung
040.022 Inhalte der sonstigen Meldungen C996 keine Änderung
Kapitel 2.1.2 Datumsangaben
030.010 Berichtszeitraum und Einzelzeiträume C209 keine Änderung
030.020 Kalenderjahr Berichtszeitraum C486 keine Änderung
030.030 Beginn- und Enddatum Berichtszeitraum und Einzelzeiträume

C311 Die Datumsangaben des Berichtszeitraums sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum.

C886 Die Datumsangaben des Einzelzeitraums sind falsch: das Beginndatum liegt nach dem Enddatum.

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.
030.040 Einzelzeiträume C887 keine Änderung
030.050 Beginn- und Enddatum Bewegungszeiträume C749 keine Änderung
030.060 Erhebungsdaten, Bewegungszeiträume

C185 Die XML-Datei enthält Abfallbewegungen (Datumsangaben), die außerhalb des Berichtszeitraumes liegen.

C815 Die XML-Datei enthält Datumsangaben zu Abfallartenneuzuordnungen und/oder Kompostabgaben, die außerhalb des Berichtszeitraumes liegen.

C247 Die XML-Datei enthält Datumsangaben zu Lagerstandsbuchungen, Lagerstandkorrekturen und/oder Deponierestkapazitäten, die nach dem Upload-Datum der Meldung liegen.

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.

Prüfregel zu Lagerstandskorrekturen wurde abgeändert: Lagerstandskorrekturen müssen nicht im mehr Berichtszeitraum liegen, sondern vor dem Upload-Datum

Kapitel 2.2 Soll-Kriterien

Kapitel 2.2.1 Buchungszeilen

Kapitel 2.2.1.1 Mobile Anlagen

070.410 Angaben im Falle von mobilen Anlagen bei Abfallbewegungen

🠖R926 Aufstellungsort fehlt

🠖R288 Übergeber fehlt

🠖R865 Übernehmer fehlt

🠖R182 Aufstellungsort ist mittels mobiler Anlage angegeben

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.
070.411 Angaben im Falle von mobilen Anlagen bei Lagerstandsbuchungen und Lagerstandskorrekturbuchungen 🠖R978 keine Änderung
050.007 Herkunft einer Abfallbewegung in ein Lager für in mobilen Anlagen hergestellte Recycling-Baustoffe 🠖R761 Ausnahme für Lohnarbeit hinzugefügt.

Kapitel 2.2.2 Gültigkeit von GLNs

060.010 Personen-GLN, Standort-GLN, Anlagen-GLN

🠖R810 Angabe einer Person

🠖R406 Angabe eines Standorts

🠖R715 Angabe einer Anlage

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.
060.020 Personen-, Standort-, Anlagenangaben entsprechen Eintragungen des Meldeverpflichteten in ZAReg gemäß Buchungsart
  • 🠖R382 Meldendes Unternehmen und Übergeber stimmen (nicht überein / überein), obwohl sie (übereinstimmen / nicht übereinstimmen) sollten
  • 🠖R190 Meldendes Unternehmen und Übernehmer stimmen (nicht überein / überein), obwohl sie (übereinstimmen / nicht übereinstimmen) sollten
  • 🠖R487 Meldendes Unternehmen und Betreiber des Herkunftsstandorts stimmen (nicht überein / überein), obwohl sie (übereinstimmen / nicht übereinstimmen) sollten
  • 🠖R689 Meldendes Unternehmen und Betreiber des Verbleibsstandorts stimmen (nicht überein / überein), obwohl sie (übereinstimmen / nicht übereinstimmen) sollten
  • 🠖R142 Meldendes Unternehmen und Betreiber der Herkunftsanlage stimmen (nicht überein / überein), obwohl sie (übereinstimmen / nicht übereinstimmen) sollten
  • 🠖R801 Meldendes Unternehmen und Betreiber der Verbleibsanlage stimmen (nicht überein / überein), obwohl sie (übereinstimmen / nicht übereinstimmen) sollten
  • 🠖R753 Meldendes Unternehmen tritt weder in Herkunft noch Verbleib auf

Die Prüfregel wurde erweitert: Bisher wurde nur überprüft, ob die Angabe zu Herkunft bzw. Verbleib (je nach Buchungsart) zum meldenden Unternehmen gehört. Es wurde aber nicht überprüft, dass die jeweils andere Angabe nicht zum meldenden Unternehmen gehört. Diese Prüfung wurde nun ergänzt.

Weiters wurde die Prüfregel in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.

Der Fall, dass das meldende Unternehmen weder in Herkunft noch Verbleib auftritt, wurde als schwerwiegender Fehler gekennzeichnet.

Kapitel 2.2.3 Gültigkeit von Referenzangaben aus Zuordnungstabellen

040.010 Referenzen aus Zuordnungstabellen

Abfallart:

  • 🠖R619 Wert identifiziert keine Abfallart (Altfahrzeuge-Fraktion/Kompostart)
  • 🠖R409 Abfallart aus Abfallverzeichnis im Berichtszeitraum nicht gültig
  • 🠖R954 Altfahrzeuge-Fraktion/Kompostart/Kompostart in Rotte im Berichtszeitraum nicht gültig

Wirtschaftstätigkeit:

  • 🠖R454 Wert identifiziert keine Wirtschaftstätigkeit (NACE/EU-Stat)
  • 🠖R442 Wert identifiziert eine Gruppe von NACE-Tätigkeiten anstelle einer einzelnen Tätigkeit

Sonstige Referenzlisten:

  • 🠖R625 Wert identifiziert keinen Eintrag aus Referenzliste xy
  • 🠖R931 Referenzlisten-Eintrag im Berichtszeitraum nicht gültig

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann. Es werden nun die folgenden Fälle unterschieden:

  • angegebener Wert gar nicht in Referenzliste (Gesamtliste) enthalten
  • angegebener Wert in Referenzliste enthalten, aber im Berichtszeitraum nicht gültig

Zu diesen 2 Fällen gibt es getrennte Prüfregeln für die Abfallart, die Wirtschaftstätigkeit und alle sonstigen Referenzlisten.

Bisher gab es keine Prüfregel, welche überprüft, ob die Wirtschaftstätigkeit gemäß Detailklassifikation aus der Referenzliste 5322 (wie in der Schnittstelle gefordert) angegeben ist. Das wurde nun mit Prüfregel 🠖R442 ergänzt.

Kapitel 2.2.4 Herkunft und Verbleib  
070.110 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme-Abfallbewegung

Siehe Herkunft/Verbleib einer Abfallbewegung

Die Prüfregeln zu Herkunft bzw. Verbleib einer Abfallbewegung wurden grundlegend überarbeitet, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.

Inhaltlich gab es die folgenden Änderungen:

  • Es wird nun überprüft, dass im Streckengeschäft kein Ort, keine Anlage und kein Verfahren angegeben werden darf.
  • Es wird nun überprüft, dass keine fremde Anlage und kein fremdes Verfahren angegeben werden darf.
  • Wenn nicht auf Anlagen-Ebene gemeldet wurde, wurde ein Hinweis eingeführt.
  • Übernahme einer Kleinmenge zur Deponierung: eine Zusammenfassung pro Bundesland und Branche des Übergebers ist nicht zulässig.
070.120 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme einer Kleinmenge zur
Deponierung-Abfallbewegung
070.113 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme in Streckengeschäft-Abfallbewegung
070.114 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme aus Streckengeschäft-Abfallbewegung
070.115 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme aus/in Streckengeschäft-Abfallbewegung
070.118 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme in Sammeltour- Abfallbewegung
070.119 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme in Sammeltour/Streckengeschäft- Abfallbewegung
070.112 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme in Lohnarbeit-Abfallbewegung
070.111 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Rücknahme aus Lohnarbeit-Abfallbewegung
070.116 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Rücknahme aus Lohnarbeit mit Übernahme in Streckengeschäft-Abfallbewegung
070.117 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übernahme aus Streckengeschäft in Lohnarbeit-Abfallbewegung
070.210 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe-Abfallbewegung
070.213 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe in Streckengeschäft-Abfallbewegung
070.214 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe aus Streckengeschäft-Abfallbewegung
070.215 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe aus/in Streckengeschäft-Abfallbewegung
070.211 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe in Lohnarbeit-Abfallbewegung
070.212 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Rückgabe aus Lohnarbeit-Abfallbewegung
070.216 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Rückgabe aus Lohnarbeit mit Übergabe in Streckengeschäft-Abfallbewegung
070.217 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Übergabe aus Streckengeschäft in Lohnarbeit-Abfallbewegung
070.310 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer innerbetrieblichen Abfallbewegung
070.223 Angaben zu Herkunft und Verbleib einer Produktübergabe-Abfallbewegung

Produktübergabe von Recycling-Baustoffen:

  • 🠖R713 Produktübergabe von Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A mit einer Herkunftsanlage, die KEIN Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A ist
  • 🠖R466 In Produktübergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A fehlt der Verbleibspersonenkreis
  • 🠖R612 Produktübergabe von sonstigen Recycling-Baustoffen

Produktübergabe von sonstigen Abfällen: siehe Buchungsart "Produktübergabe"

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.

Weiters wurde unterschieden in Produktübergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gem. Recycling-Baustoffverordnung und (NEU) Produktübergaben von sonstigen Abfällen, bei denen das Abfallende bei der Übergabe an Dritte eintritt.

Kapitel 2.2.4.1 Aggregierung von Abfallbewegungen
070.020 Aggregierung Abfallbewegung - Die Prüfregeln zur Aggregierung wurden bereits 2017 abgeschafft, die Beschreibung war aber noch im Prüfregeldokument enthalten.
Kapitel 2.2.4.2 Kennzeichnung von Abfallbilanzberichtseinheiten
080.010 Abfallbilanzberichtseinheiten 🠖R687 Ausnahme hinzugefügt: Die neue Prüfregel wird nicht ausgelöst, wenn es sich bei der Anlage um die gesamte Betriebsanlage oder um die Abfallwirtschaftliche Sichtweise handelt, da in diesem Fall nicht die Berichtseinheit fehlt, sondern die falsche Anlage gemeldet wurde.
Kapitel 2.2.4.3 Lagerstandsbuchungen
090.010 Lagerstandsbuchung

 🠖R435 Zu einer Anlage und Abfallart nur ein Lagerstand, obwohl mindestens zwei Lagerstände erwartet

🠖R456 Lagerstand zu Beginn des Berichtszeitraums fehlt

🠖R757 Lagerstand zu Ende des Berichtszeitraums fehlt

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.

Kapitel 2.2.4.4 Abfallartenneuzuordnungen
100.010 Vollständigkeit Abfallartenneuzuordnung

🠖R263 Abfallartenneuzuordnung mit fehlender Angabe der neu zugeordneten Abfallart

🠖R818 Abfallartenneuzuordnung mit fehlender Angabe der ursprünglich zugeordneten Abfallart

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.
100.020 Widerspruchslosigkeit der Abfallartenneuzuordnung 🠖R198 keine Änderung
100.030 Aggregierung Abfallartenneuzuordnung -- Die Prüfregeln zur Aggregierung wurden bereits 2017 abgeschafft, die Beschreibung war aber noch im Prüfregeldokument enthalten.
Kapitel 2.2.4.5 Lagerstandskorrekturbuchungen
110.010 Widerspruchslosigkeit der Lagerstandskorrekturbuchung -- Die Prüfregel 110.010 (Bei einer Lagerstandskorrektur müssen entweder die Angaben zum Abfallzugang oder die Angaben zum Abfallabgang gemeldet werden, aber nicht beides.) wurde durch eine Schemaänderung abgelöst.
110.020 Aggregierung Lagerstandskorrekturbuchung -- Die Prüfregeln zur Aggregierung wurden bereits 2017 abgeschafft, die Beschreibung war aber noch im Prüfregeldokument enthalten.
Kapitel 2.2.4.6 Deponierestkapazitätsbuchungen
120.010 Eindeutigkeit der Deponierestkapazitätsbuchung

🠖R250 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur genehmigten Restkapazität

🠖R846 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur ausgebauten Restkapazität

🠖R863 Zwei oder mehr Restkapazitätsangaben zur undeklarierten Restkapazität

Prüfregel wurde in mehrere Prüfregeln aufgeteilt, damit eine detaillierte Rückmeldung über die Fehlerursache gegeben werden kann.

120.020 Kompartimente

--

Eine Entsprechung der Prüfregel 120.020 (eine Anlage, zu der eine Restkapazität gemeldet wurde, muss in ZAReg als Kompartiment(sabschnitt) gekennzeichnet sein) entfällt, da es stattdessen die Prüfregel 🠖R786 (zu jedem Kompartiment in der Ablagerungsphase muss eine Restkapazität gemeldet werden) gibt.

Falls zu Anlagen, bei denen es sich nicht um ein Kompartiment handelt, eine Restkapazität gemeldet wird, so führt das also nicht mehr zu einem Eintrag im Prüfprotokoll. Falls die Restkapazität nicht auf Ebene des Kompartiments (sondern auf Ebene des genehmigten Deponiebereichs oder auf Ebene des Kompartimentsabschnittes gemeldet wird) so greift die Prüfregel 🠖R786.

Kapitel 2.2.5 Abfallart
050.004 Angabe der Abfallart bei einer Abfallbewegung in ein Lager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A 🠖R656 Abfallbewegung in ein Lager für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A mit einer Abfallart ungleich Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A keine Änderung
050.005 Angabe der Abfallart bei einer Abfallbewegung in ein Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe 🠖R189 Abfallbewegung in ein Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe mit einer Abfallart ungleich einem sonstigen hergestellten Recycling-Baustoff keine Änderung
050.008 Angabe der Abfallart bei einer Übergabe aus einer Baurestmassenaufbereitungsanlage 🠖R310 Übergabe-Abfallbewegung aus einer Baurestmassenaufbereitungsanlage mit einem Recycling-Baustoff

Auf Grund der Aufteilung der Prüfregel 070.223 wird diese Prüfregel nun auch bei Produktübergaben angewendet. Das ist inhaltlich aber nicht neu, sondern wurde bisher durch 070.223 abgeprüft.

Kapitel 2.2.6 Behandlungsverfahren
050.002 Angabe des Verbleibsverfahren bei einer Abfallbewegung in eine Anlage eines bestimmten Anlagentyps 🠖R858 Ungewöhnliche Kombination aus Verbleibs-Anlagentyp und Verbleibsverfahren Die Verwendung der "alten" Verfahren R5c und R13a wird nicht mehr empfohlen. Diese Verfahren wurden daher aus den typischerweise zulässigen Verfahren entfernt.
050.003 Angabe des Herkunftsverfahren bei einer Abfallbewegung aus einer Anlage eines bestimmten Anlagentyps 🠖R639 Ungewöhnliche Kombination aus Herkunfts-Anlagentyp und Herkunftsverfahren Die Verwendung der "alten" Verfahren R5c und R13a wird nicht mehr empfohlen. Diese Verfahren wurden daher aus den typischerweise zulässigen Verfahren entfernt.
050.012 Angabe des Verbleibsverfahrens bei einer Abfallbewegung in den genehmigten Deponiebereich 🠖R842 Abfallbewegung in einen Deponiebereich mit einem Verbleibsverfahren ungleich R5_07 bzw. R10_02 Die Verwendung der "alten" Verfahren R5d und R10b wird nicht mehr empfohlen. Diese Verfahren wurden daher aus den typischerweise zulässigen Verfahren entfernt.
050.013 Angabe des Verbleibsverfahrens bei einer Abfallbewegung in ein Kompartiment 🠖R513 Abfallbewegung in ein Kompartiment mit einem Verbleibsverfahren ungleich D1, R5_07 bzw. R10_02 Die Verwendung der "alten" Verfahren R5d und R10b wird nicht mehr empfohlen. Diese Verfahren wurden daher aus den typischerweise zulässigen Verfahren entfernt.
050.014 Angabe des Verbleibsverfahrens bei einer Abfallbewegung in einen Kompartimentsabschnitt 🠖R624 Abfallbewegung in einen Kompartimentsabschnitt mit einem Verbleibsverfahren ungleich D1 keine Änderung
Kapitel 2.2.7 Anlagentyp
050.006 Keine Angabe eines Lager für Recycling-Baustoffe als Verbleib einer Übernahme-Abfallbewegung 🠖R788 Als Verbleib einer Übernahme (Ausnahme: Rücknahme aus Lohnarbeit) sollte kein Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe angegeben werden.

Die Ausnahme für "Rücknahme aus Lohnarbeit" wurde hinzugefügt.


Neue Prüfregeln

Zusätzlich zu den im vorigen Kapitel aufgeführten Prüfregeln listet die folgende Tabelle alle neu eingeführten Prüfregeln auf.

Fehler-Kategorie Neue Prüfregel
Prüfregeln zu negativen bzw. falschen Masse- und Volumsangaben
Schwerwiegender Fehler 🠖R131 Abfallbewegung mit negativer Masse
Schwerwiegender Fehler 🠖R867 Abfallbewegung mit Masse 0
Schwerwiegender Fehler 🠖R784 Abfallbewegung mit Masse größer 100.000.000.000 kg
Schwerwiegender Fehler 🠖R460 Lagerstand mit negativer Masse
Schwerwiegender Fehler 🠖R902 Lagerstandskorrektur mit negativer Masse
Schwerwiegender Fehler 🠖R975 Lagerstandskorrektur mit Masse 0
Schwerwiegender Fehler 🠖R936 Abfallartenneuzuordnung mit negativer Masse
Schwerwiegender Fehler 🠖R604 Abfallartenneuzuordnung mit Masse 0
Schwerwiegender Fehler 🠖R593 Restkapazität in Bezug zur genehmigten Kapazität mit negativem Volumen
Schwerwiegender Fehler 🠖R664 Restkapazität in Bezug zur ausgebauten Kapazität mit negativem Volumen
Schwerwiegender Fehler 🠖R672 Restkapazität mit negativem Volumen
Prüfregeln zu Stammdaten
Warnung 🠖R148 Angabe einer stillgelegten Person
Hinweis 🠖R613 Angabe einer nicht ordentlich registrierten Person
Warnung 🠖R307 Angabe eines im gesamten Berichtszeitraum übertragenen Standorts
Warnung

🠖R722 Angabe einer im gesamten Berichtszeitraum übertragenen Anlage

Warnung

🠖R744 Angabe der gesamten Betriebsanlage

Warnung

🠖R151 Angabe der abfallwirtschaftlichen Sichtweise

Warnung

🠖R135 Angabe einer im gesamten Berichtszeitraum inaktiven Anlage

Warnung

🠖R796 Angabe einer Anlage ohne Anlagen-GLN (d.h. nur mit Name angegeben)

Prüfregeln zu Referenzdaten
Schwerwiegender Fehler 🠖R678 Zwei oder mehr Angaben derselben Kontaminationsgruppe zu einem Abfall
Prüfregeln zur Adresse
Warnung

In den alten Prüfregeln wurde nicht geprüft, welche Angaben bei einer Adresse (Standort-Adresse, Sitzadresse) vorhanden sein müssen. Die Angabe des Landes war ausreichend. Es wird nun auf das Vorhandensein der folgenden Angaben geprüft:

  • 🠖R345 Postleitzahl muss angegeben sein
  • 🠖R114 Straße muss angegeben sein

Beim Aufstellungsort einer mobilen Anlage greift hingegen die Prüfregel 🠖R525.

Prüfregeln zu Abfallbewegungen
Warnung

Bei jeder Abfallbewegung muss - je nach Buchungsart - entweder der Übergeber oder der Übernehmer mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen. Die jeweils andere Person darf nicht mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen. Ausnahme: innerbetriebliche Abfallbewegung.

Bisher wurde davon nur die eine Hälfte geprüft, nämlich die Übereinstimmung des Übergebers/Übernehmers mit dem meldenden Unternehmen. Dass die jeweils andere Person nicht mit dem meldenden Unternehmen übereinstimmen darf, wird nun zusätzlich mit folgenden Prüfregeln geprüft:

  • 🠖R382 Meldendes Unternehmen und Übergeber stimmen (nicht) überein
  • 🠖R487 Meldendes Unternehmen und Betreiber des Herkunftsstandorts stimmen (nicht) überein
  • 🠖R142 Meldendes Unternehmen und Betreiber der Herkunftsanlage stimmen (nicht) überein
  • 🠖R190 Meldendes Unternehmen und Übernehmer stimmen (nicht) überein
  • 🠖R689 Meldendes Unternehmen und Betreiber des Verbleibsstandorts stimmen (nicht) überein
  • 🠖R801 Meldendes Unternehmen und Betreiber der Verbleibsanlage stimmen (nicht) überein
Warnung

Angabe von Ort, Anlage und Behandlungsverfahren im Streckengeschäft nicht zulässig:

  •  🠖R428 Absendeort angegeben obwohl kein Absendeort erwartet
  •  🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt
  •  🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl kein Herkunftsverfahren erwartet
  •  🠖R530 Empfangsort angegeben obwohl kein Empfangsort erwartet
  •  🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl nicht erlaubt
  •  🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl kein Verbleibsverfahren erwartet
Warnung

Angabe von fremden Anlagen und fremden Verfahren nicht zulässig:

  • 🠖R221 Herkunftsanlage angegeben obwohl keine Herkunftsanlage erwartet
  •  🠖R178 Herkunftsverfahren angegeben obwohl kein Herkunftsverfahren erwartet
  • 🠖R660 Verbleibsanlage angegeben obwohl keine Verbleibanlage erwartet
  • 🠖R536 Verbleibsverfahren angegeben obwohl kein Verbleibsverfahren erwartet
Hinweis

🠖R985 Übergabe-Abfallbewegung oder innerbetriebliche Abfallbewegung aus dem Produktlager

Hinweis

Bisher wurde bei Herkunft und Verbleib nur auf das Vorhandensein des eigenen Standorts geprüft. Nun gibt es zusätzlich einen Hinweis, falls keine Anlage angegeben wurde, da idR der Abfall in einer Anlage behandelt wird.

  •  🠖R949 Keine Verbleibsanlage angegeben
  •  🠖R961 Keine Herkunftsanlage angegeben
Prüfregeln zu Lagerständen
Warnung 🠖R126 Lagerstand eines "echten" Lagers ohne Angabe der Abfallart
Warnung 🠖R894 Pufferlagerstand für echtes Lager
Hinweis 🠖R456 Lagerstand zu Beginn des Berichtszeitraums fehlt
Hinweis 🠖R757 Lagerstand zu Ende des Berichtszeitraums fehlt
Warnung 🠖R329 Lager kommt in Abfallbewegung vor, Lagerstand fehlt
Warnung 🠖R911 Zu Lager wird Lagerstandskorrektur gemeldet, Lagerstand fehlt
Warnung 🠖R731 Lagerstände > 0 in Vorjahresmeldung vorhanden, kein Lagerstand in diesem Berichtszeitraum
Warnung 🠖R928 Zwei oder mehr Lagerstände für dasselbe Datum
Prüfregeln zu Abfallartenneuzuordnungen
Warnung 🠖R391 Abfallartenneuzuordnung im Zuge einer Abfallbewegung bei der sich ursprünglich zugeordnete Abfallart und neu zugeordnete Abfallart nicht unterscheiden
Warnung 🠖R183 Falls Ort angegeben: Anlagen-GLN, Standort-GLN, Adresse oder Grundstücke muss vorhanden sein
Prüfregeln zu Deponierestkapazitäten
Warnung 🠖R786 Restkapazität zur genehmigten Kapazität fehlt für ein aktives Deponiekompartiment in der Ablagerungsphase
Warnung 🠖R632 Die Angabe der undeklarierten Restkapazität ist obsolet; es soll stattdessen die Restkapazität zur genehmigten Kapazität angegeben sein.
Prüfregeln zu Recycling-Baustoffen
Warnung 🠖R612 Produktübergabe von sonstigen Recycling-Baustoffen
Prüfregeln zu Angaben in der Schnittstelle, welche nicht mehr verwendet werden
Schwerwiegender Fehler 🠖R739 Maximal 1 Einzelzeitraum
Hinweis 🠖R276 Abgabe von Kompost
Hinweis 🠖R712 Freitextfeld für Angabe der Adresse
Technische Prüfregeln   
 
Schwerwiegender Fehler

🠖R474 Herkunft oder Verbleib ohne jegliche Angaben

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R370 Verfahren ohne jegliche Angaben wie Code oder Beschreibung

 Schwerwiegender Fehler 

 🠖R159 Person ohne jegliche Angaben (GLN, Name, Adresse, …)

 Schwerwiegender Fehler 

🠖R545 Ort ohne jegliche Angaben

Warnung

🠖R520 Versionsnummer der XML-Erstellungs-Software fehlt, obwohl Bezeichnung der XML-Erstellungs-Software angegeben

Warnung

🠖R856 Von der XML-Erstellungs-Software unterstützte Version der Spezifikation fehlt, obwohl Bezeichnung der XML-Erstellungs-Software angegeben