Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (Feld 12 des Notifizierungsformulars)

Geben Sie hier bitte die Bezeichnung/en an, unter der/denen die Abfälle allgemein bekannt sind, oder die Handelsbezeichnung und die Bezeichnungen der Hauptbestandteile (in Bezug auf die Menge beziehungsweise die Gefährdung) und ihre jeweiligen Konzentrationen (ausgedrückt als Prozentsatz), falls bekannt.

Handelt es sich um ein Abfallgemisch, machen Sie bitte dieselben Angaben zu den verschiedenen Anteilen und geben Sie dabei an, welche Anteile zur Verwertung bestimmt sind.

Gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 7 dieser Verordnung kann eine chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle verlangt werden. Fügen Sie bitte weitere Informationen erforderlichenfalls als Anlage bei.