Bearbeitung Notifizierung Seite 1 - allgemeine Informationen
Sobald Sie im Menü Neue Notifizierung anklicken bzw. im Falle einer Folge-Notifizierung in der Übersicht Notifizierungen bei der entsprechenden Notifizierung das Kopier-Symbol anklicken oder eine bereits zwischengespeicherte Notifizierung weiter bearbeiten wollen, gelangen Sie auf diese Seite 1 der Bearbeitung Notifizierung.
Bei einer neuen Notifizierung wird automatisch ein Notifizierungsformular gemäß Anhang IA der EG-VerbringungsV und ein Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV mit einer fortlaufenden AT-Nummer generiert.
Diese Notifizierungsnummer wird auf Seite 1 sofort automatisch zwischengespeichert und bleibt in jedem Fall erhalten (auch nach Abmelden - siehe Zwischengespeicherte).
Die von Ihnen in der online-Maske eingegebenen Daten werden automatisch in die entsprechenden Felder des Notifizierungsformulars und des Begleitformulars eingefügt (falls erforderlich mit entsprechenden Anhängen).
Wählen Sie hier auf Seite 1 den entsprechenden Typ der Notifizierung in der Drop-Down-Liste aus (Export oder Dt. Eck).
Export:
falls Sie Export auswählen, wird als weitere Schaltfläche [Xinput type="button" value="Grenzgebietsabkommen anwenden" title="Schaltfäche Grenzgebietsabkommen anwenden" class="button" /] angezeigt.
Aktivieren Sie diese Schaltfläche nur, falls Ihre Notifizierung unter die Bestimmungen des Grenzgebietsabkommen fällt.
Genauere Informationen zum Grenzgebietsabkommen finden Sie hier.
Grenzgebietsabkommen, (284,94 kB)
Nach Aktivieren von [Xinput type="button" value="Grenzgebietsabkommen anwenden" title="Schaltfäche Grenzgebietsabkommen anwenden" class="button" /] ist auszuwählen, ob diese Notifizierung unter Kapitel I Art. 1 Abs. 2 lit a) oder unter Kapitel I Art. 1 Abs. 2 lit b) oder c) zu subsummieren ist.
Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I des Grenzgebietsabkommens erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzgebiet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Strecke genommen wird.
Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I des Grenzgebietsabkommens erstreckt sich auf folgende notifizierungspflichtigen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen:
lit.a:
Verbringungen von Abfällen aus den österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz in die Bundesrepublik Deutschland (Kapitel I Artikel I Abs. 2 lit. a des Grenzgebietsabkommens).
lit. b/c:
Verbringungen von Abfällen zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person - insbesondere Gebietskörperschaft oder Abfallverband - oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn zwischen dieser juristischen Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, eine Vereinbarung über die Entsorgung dieser Abfälle besteht (Kapitel I Artikel I Abs. 2 lit. b des Grenzgebietsabkommens)
Verbringungen von Fäkalien, Fäkalschlamm oder Klärschlamm zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person oder in ihrem Aufrag von einem Dritten betrieben wird, wenn an dieser Anlage auch die zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichtete juristische Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, beteiligt ist, oder wenn zwischen den vorgenannten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beseitigung von Abwasser oder die Entsorgung der vorgenannten Abfälle besteht (Kapitel I Artikel I Abs. 2 lit. c des Grenzgebietsabkommens)
Falls "lit.a" für Ihre Notifizierung zutrifft und ausgewählt wurde, ist weiters anzugeben, ob es sich um eine Verbringung von Elektroaltgeräten aus Abgabestellen in den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz zu einer kommunalen Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 8 des Grenzgebietsabkommens handelt. In diesem Fall ist die entsprechende Checkbox zu aktivieren.
Hinweis: die hier von Ihnen getroffene Auswahl im Sinne des Grenzgebietsabkommens hat entsprechende Auswirkungen auf die gemäß Grenzgebietsabkommen gewährten Erleichterungen hinsichtlich Meldungen (Transport-, Eingangs-, Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen). Es werden in der Übersicht der Meldungen dann nur mehr diejenigen Meldungen angezeigt, die im Sinne des Grenzgebietsabkommen erforderlich sind.
Es besteht auch die Möglichkeit, die getroffene Auswahl mit [Xinput type="button" value="Grenzgebietsabkommen nicht anwenden" title="Schaltfäche Grenzgebietsabkommen nicht anwenden" class="button" /] wieder rückgängig zu machen.
Dt. Eck:
falls Sie Dt. Eck auswählen, wird automatisch das Grenzgebietsabkommen mit den entsprechenden Erleichterungen hinsichtlich Meldungen angewendet.
Als weitere Schaltfläche wird hier [Xinput type="button" value="Grenzgebietsabkommen nicht anwenden" title="Schaltfäche Grenzgebietsabkommen nicht anwenden" class="button" /] angeboten.
Aktivieren Sie diese Schaltfläche nur, falls Ihre Notifizierung nicht unter die Bestimmungen des Kapitels II des Grenzgebietsabkommen fällt.
In Kapitel II Art. 10 lit. a) des Grenzgebietsabkommens werden die genauen Straßentransitrouten für Verbringungen von Abfällen aus der Republik Österreich durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich genannt.
Falls eine andere als die hier genannten Transportrouten bzw. Grenzübergänge bei Ihrer Notifizierung verwendet werden sollen, fällt diese Notifizierung nicht unter die Bestimmungen des Grenzgebietsabkommens.
Klicken Sie anschließend auf [Xinput type="button" value="Weiter" title="Schaltfäche Weiter" class="button" /], um zur nächsten Seite der Bearbeitung Notifizierung zu gelangen.
Hinweis: bei jedem Klicken auf [Xinput type="button" value="Weiter" title="Schaltfäche Weiter" class="button" /] wird automatisch zwischengespeichert.