Gemäß §§ 13a, 20 und § 21 AWG 2002 unterliegen folgende Personen einer Registrierungspflicht:
  • Abfallsammler und –behandler
  • Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen
  • Hersteller (einschließlich Importeure) von Elektro- und Elektronikgeräten gem. Elektroaltgeräteverordnung
  • Hersteller (einschließlich Importeure) von Fahrzeugen gem. Altfahrzeugeverordnung
  • Hersteller (einschließlich Importeure) von Batterien gem. Batterienverordnung
  • Meldepflichtige gem. Verpackungsverordnung
  • Notifizierende im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen
Sammler und Behandler haben die Registrierung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.

Hinweis: Die Registrierung ist nur einmal vorzunehmen, auch wenn mehrere der genannten Registrierungspflichten auf Sie zutreffen (z.B. ein Hersteller von Elektrogeräten ist gleichzeitig Hersteller von Batterien). Wenn Sie bereits registriert sind, dürfen Sie sich nicht neu registrieren, sondern lediglich Ergänzungen in Ihren Stammdaten vornehmen. Die Stammdaten sind aktuell zu halten.

Die Registrierung bildet die Voraussetzung zur Abgabe elektronischer Meldungen. Über den Link Registrierung gelangen Sie in das elektronische Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (eRAS), wo Sie Ihren Registrierungsantrag erstellen und übermitteln können.

Nicht registrierungspflichtige Personen, wie insbesondere Abfallersterzeuger nicht gefährlicher Abfälle und befugte Fachpersonen und Fachanstalten (z.B. Gutachter) können sich freiwillig registrieren. Dazu verwenden Sie den Link Freiwillige Erfassung.

Jeder registrierten Person wird als Identifikationsnummer eine Global Location Number (GLN Person) zugeteilt, die in der Folge verpflichtend zu verwenden ist.

Etwa zwei Wochen nach erfolgter Übermittlung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten. Sie können sich damit über den Link Anmelden Zugang zu Ihren Stammdaten verschaffen und die Ihrer Rolle entsprechenden elektronische Meldungen abgeben.