Nutzungsbedingungen für das elektronische Datenmanagement (EDM)

Zur Datenerfassung, Registrierung oder Meldung sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften folgende juristischen oder natürlichen Personen berechtigt:
  • Personen, die Adressaten abfallrechtlicher Registrierungspflichten bzw. der Meldepflicht gemäß § 20 AWG 2002 sind,
  • Personen, die Adressaten von Meldepflichten gemäß Emissionszertifikategesetz (EZG), EPER-V, EG-K oder ChemG 1996 sind,
  • befugte Fachpersonen oder Fachanstalten gemäß AWG 2002,
  • unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG
  • Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und Abfälle dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler zurücknehmen ("Rücknehmer") und
  • Abfallersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen (ausgenommen private Haushalte).
Für die Datenerfassung (Registrierung) und die Abgabe von Meldungen gelten folgende Bedingungen:
  1. Es dürfen nur eigene Daten ins Register übertragen werden.
    [Ausnahme: Bereits im Register erfasste (registrierte) Abfallsammler oder -behandler haben auf ihrer persönlichen Startseite die Möglichkeit, die Behörde zur Erfassung anderer Personen anzuregen.]
  2. Es ist nur EINE Datenerfassung (Registrierung) für jede natürliche Person und jedes Unternehmen vorgesehen. Filialen (unselbständige Niederlassungen) sind erforderlichenfalls als Standorte in den Stammdaten des Unternehmens zu erfassen.
  3. Registrierungspflichtige und Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle, welche die Meldung gemäß § 20 AWG 2002 elektronisch abgegeben haben, haben ihre Daten aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind im Register unverzüglich vorzunehmen.
  4. Kam es versehentlich zu einer mehrfachen Erfassung (Registrierung) im Register, so hat die erfasste (registrierte) Person ihre Daten in einen einzigen Datensatz zusammenführen zu lassen (Auskunft: Technischer Support des Umweltbundesamtes).
  5. Nach der Datenerfassung (Registrierung) wird von der Umweltbundesamt GmbH eine Zugangskennung (Passwort und Hauptbenutzername) vergeben. Mit der Zugangskennung ist sorgfältig umzugehen. Eine Weitergabe des Passwortes an unbefugte Dritte ist nicht gestattet. Sollte das Passwort Unbefugten bekannt geworden sein, bei Verlust des Passwortes bzw. bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person vom Passwort Kenntnis erhalten hat ist die im Register erfasste (registrierte) Person gehalten, ihr Passwort unverzüglich zu ändern.
Vertrag zur Nutzung der GLN

Im Zuge der Datenerfassung (Registrierung) wird Ihnen von der Umweltbundesamt GmbH eine GLN als Identifikationsnummer zugeteilt. Die Nutzung dieser Identifikationsnummer erfolgt unter den im Folgenden dargestellten Bedingungen. Bitte beachten Sie, dass ein Zuwiderhandeln rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.

Vertragspartner

Umweltbundesamt GmbH
und
im Register erfasste (registrierte) Person.

Leistungsbeschreibung
  1. Jede juristische oder natürliche Person, deren Daten im Register erfasst (registriert) sind, bekommt eine GLN zu ihrer Identifizierung zugewiesen. Weiters können GLN zur Identifikation von Anlagen und Standorten vergeben werden. Es ist nicht zulässig, mehrere GLN zur Identifizierung derselben Sache zu verwenden. Zur Identifikation einer Sache ist für das elektronische Datenmanagement immer dieselbe GLN zu verwenden.
  2. Die vergebene GLN darf nur entsprechend den rechtlichen Vorgaben des AWG 2002 und zugehöriger Verordnungen, des EZG, der EPER-V, des EG-K und des ChemG 1996 verwendet werden. Wird eine GLN für andere Geschäftsrelationen benötigt, die mit diesen Vorgaben nicht in Zusammenhang stehen, so ist ein Beitritt beim System EAN erforderlich.
Kündigung dieses Vertrages

Mit Kündigung dieses Vertrages dürfen die zugewiesenen GLN von dem Vertragspartner "im Register erfasste (registrierte) Person" nicht mehr verwendet werden.

Befristung

Dieser Vertrag ist unbefristet.

Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gilt das österreichische Recht. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das für die Umweltbundesamt GmbH örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.