Nutzungsbedingungen für EDM

Zur Datenerfassung, Registration oder Meldung sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften folgende juristische oder natürliche Personen berechtigt: 

  • Personen, die Adressaten abfallrechtlicher Registrations- und/oder Meldepflichten sind (z.B. Abfallsammler und -behandler, Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle), 
  • Personen, die Adressaten von Meldepflichten gemäß Emissionszertifikategesetz (EZG), EG-PRTR-V bzw. E-PRTR-Begleitverordnung, EG-K oder ChemG 1996 sind, 
  • befugte Fachpersonen oder Fachanstalten gemäß AWG 2002, 
  • Deponieaufsichtsorgane, 
  • unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG, 
  • „Erlaubnisfreie Rücknehmer“ = Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und Abfälle dieser Produkte zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler zurücknehmen, 
  • Abfallersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen (ausgenommen private Haushalte) und gemäß EG-Verbringungsverordnung Verpflichtete,
  • Verpflichtete gemäß Strahlenschutzgesetz 2020,
  • sonstige Personen, die verwaltungsrechtlich berechtigt oder verpflichtet sind, Anbringen im Wege des Registers an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Für die Datenerfassung (Registration) und die Abgabe von Meldungen gelten folgende Bedingungen: 

  1. Jeder Registrationspflichtige muss sich selbst registrieren und darf nicht andere Personen registrieren, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht Anderes geregelt ist. Sonderfall: Registrierte Abfallsammler oder -behandler sind berechtigt und haben auf ihrer persönlichen Startseite im EDM die Möglichkeit, die Behörde zur Erfassung Ihrer Vertragspartner anzuregen.
  2. Es ist nur EINE Datenerfassung (Registration) für jede natürliche Person und jedes Unternehmen vorgesehen. Filialen (unselbständige Niederlassungen) sind erforderlichenfalls als Standorte in den Stammdaten des Unternehmens zu erfassen. 
  3. Registrationspflichtige und Mitwirkungspflichtige, haben ihre Daten aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind im Register unverzüglich vorzunehmen. Sonderfall: Wenn Daten von der Behörde im Sinne des § 22a Abs. 5 AWG 2002 besonders gekennzeichnet sind und nicht direkt von der registrierten Person im Register geändert werden können, ist die Behörde zu kontaktieren. 
  4. Kam es versehentlich zu einer morefachen Erfassung (Registration) im Register, so hat die erfasste (registrierte) Person ihre Daten in einen einzigen Datensatz zusammenführen zu lassen [Auskunft: Technischer Support der Environmentbundesamt GmbH, edm-helpdesk@umweltbundesamt.at, Tel.: +43 (0)1 31304 8000].
  5. Jede juristische oder natürliche Person, deren Daten im Register erfasst (registriert) sind, bekommt eine GLN zu ihrer Identifizierung zugewiesen. Weiters werden GLN zur Identifikation von Anlagen und Standorten zugeteilt. Die zugeteilte GLN darf nur entsprechend den verwaltungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere entsprechend den Vorgaben des AWG 2002 und zugehöriger Verordnungen, des EZG, der EPER-V, der E-PRTR-Begleitverordnung, des EG-K und des ChemG 1996, verwendet werden.

 

Rückfragehinweis

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Environmentschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
Abteilung – EDM-Programm Environment
Stubenbastei 5
A-1010 Wien
E-Mail: edm@bmluk.gv.at
Version/Datum: 01.04.2025