Angaben des Gutachters zum Abfall

ACHTUNG: Dieser Hilfetext kann von 2 unterschiedlichen Stellen des Navigationsbereiches aufgerufen werden. Sollten Sie dies innerhalb einer Untergliederung über die dort angezeigten „Angaben des Gutachters zum Abfall“ getan haben, so beachten Sie bitte, dass an dieser Position keinerlei Bearbeitung möglich ist.

Zutreffende Untergliederung(en)

Grundsätzlich können in einem Beurteilungsnachweis auch mehrere Abfallarten - z.B. aus verschiedenen Aushubbereichen – beurteilt werden. Hierfür existiert die Möglichkeit, sogenannte „Untergliederungen“ anzulegen. In einer Untergliederung werden jene Teilmengen zusammengefasst, die gemeinsam beurteilt werden können, da sie hinsichtlich der Abfallart, Zieldeponie(n), Deponieverhalten, etc. einheitlich sind.

Im Bearbeitungsmodus kann der Anwender die ausgewählten „Angaben des Gutachters zum Abfall“ einer oder mehrerer dieser Untergliederungen (über die entsprechende Checkbox) zuordnen bzw. die Zuordnung wieder aufheben.

Es kann nur ein gültiges Fachobjekt vom Typ „Angaben des Gutachters zum Abfall“ zu einer Untergliederung existieren. Dieses bildet dann die Basis aller angezeigten und übernommenen Daten zu dieser Untergliederung.

Bei der Zuordnung werden folgende Felder in den Block „Allgemeine Angaben zum Abfall“ in die zugeordnete Untergliederung übernommen oder bei Aufhebung der Zuordnung wieder entfernt:

• Farbe

• Geruch

• Geruch nach

• Homogenität

• Anmerkungen zur Homogenität

• Konsistenz, Anmerkungen zur Konsistenz

• Korngröße

• Reaktivität

• Abfallart gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnisverordnung (GTIN, Schlüsselnummer, Spezifizierung, Gefährlichkeitskürzel Bezeichnung/Beschreibung und Anmerkung der Abfallart)

• Abfallart gemäß Anlage 2 Abfallverzeichnisverordnung (entsprechend dem Europäischen Abfallverzeichnis) (Abfallcode, Spezifizierung, Gefährlichkeitsindikator, Abfallbezeichnung, Spezifizierung (in Worten)

Art des Dokuments

Möglichkeit zur weiteren Unterscheidung bei Vorhandensein mehrerer gültiger Dokumente.

Vor allem relevant bei Berichten zur Identitätskontrolle oder Berichten zur Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan welche auf bereits vorhandene Gutachten aufbauenden; zur Unterscheidung ob es sich um die „Angaben des Gutachters zum Abfall“ im Rahmen der Erstellung

  • eines „Beurteilungsnachweises gemäß DVO 2008“
  • eines „Berichts zur Identitätskontrolle gemäß § 19 DVO 2008“
  • eines „Berichts zur Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 42 DVO 2008“

handelt.

Zusammenfassung der Angaben des Gutachters zum Abfall

Im Erfassungsbereich werden Detailinformationen zum ausgewählten Objekt angezeigt.