Gemäß DeponieVO 2008 § 13 dürfen Kleinmengen von Bodenaushubmaterial <2000 Tonnen unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchung abgelagert werden:


§ 13. (1) In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:

3. nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht more als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Notee auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;

Die Einhaltung dieser Bedinungen ist vom Abfallbesitzer in der Abfallinformation an den Deponieinhaber zu bestätigen.