Die in der DeponieVO 2008, Anhang 2, Liste I genannten Abfallarten dürfen unter folgenden Bedingungen auf einer Inertabfall- oder Reststoffdeponie angenommen und abgelagert werden:
– Der Abfall muss aus einer einzigen Anfallstelle stammen und es muss sich um eine einzige Abfallart handeln. Unterschiedliche in der Liste aufgeführte Abfallarten können gemeinsam angenommen werden, solange sie aus derselben Anfallstelle stammen.
– Die Anfallstelle des Abfalls muss angegeben werden. – Es dürfen nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten angenommen werden, dh. nur solche mit geringen Anteilen anderer Stoffe (zB Metalle, Kunststoffe, Boden, organische Stoffe, Holz, Gummi). Darunter sind Abfälle zu verstehen, die entweder durch einen Rückbau im Sinne der ÖNORM B 2251 „Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. August 2006, entstanden sind oder aus einer mechanischen Vorsortierung stammen.
– Nicht zulässig sind Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten, die mit gefährlichen anorganischen oder organischen Stoffen verunreinigt sind, zB Verunreinigungen aufgrund von Herstellungsverfahren am Bau, Verunreinigungen mit Materialien, die in erheblichem Maß gefährliche Stoffe enthalten, Verunreinigungen mit Asbest oder Asbestzement, Bodenverunreinigungen oder Verunreinigungen, die durch die Lagerung oder Verwendung von gefährlichen Stoffen entstanden sind.
– Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein. – Es liegt eine Bestätigung des Abfallbesitzers vor, mit der die Einhaltung der genannten Bedingungen und im Fall der Anlieferung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 die Einhaltung der dort genannten Bedingungen bestätigt wird
Weiters dürfen in Inertabfall- oder Reststoffdeponien auch der Liste I gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.
In Baurestmassen- und Massenabfalldeponien dürfen zusätzlich zu den in der DeponieVO 2008, Anhang 2, Punkt 1 beschriebenen Abfallarten die in der Liste II genannten Abfallarten unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden:
In den genannten Baurestmassen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork etc. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein.
Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.
Weiters dürfen in Baurestmassen- und Massenabfalldeponien auch der Liste II gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.