Gemäß DVO 2008, §3 ist Aushubmaterial wie folgt definiert:
"Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt"
Dies gilt insofern für alle Bodenaushübe (unabhängig davon, ob die Untersuchung vor oder nach Beginn der Aushubtätigkeit durchgeführt wird), für Tunnelausbruch sowie für AHM-Material oder (unbelasteten) Bodenhorizont bei Gleisbauten. Gleisschotter selbst, sowie Straßenabbruch etc. gilt dabei NICHT als Aushubmaterial.