Hier ist die Art des Abfallanfalls auszuwählen: – die angegebenen Möglichkeiten entsprechen der Gliederung des für die Abfallannahme relevanten Anhangs 4 der Deponieverordnung 2008.

einmalig anfallende Abfälle: z.B. Bodenaushub, Tunnelausbruch, Gleisschotter; oder auch Einzelchargen die aufgrund von z.B. besonderen Betriebsereignissen aus einem Abfallstrom ausgeschieden wurden.

wiederkehrend anfallender Abfall (regelmäßig anfallender Abfall mit vermuteter/bekannter stark schwankender Abfallqualität): ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt, aber aufgrund bekannter oder zu vermutender starker Schwankungen der Abfallqualität in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts nicht als Abfallstrom grundlegend charakterisiert werden kann z.B. Abfälle aus der Lohngalvanik. Abfälle aus der Altlastensanierung können auch wie wiederkehrend anfallende Abfälle untersucht und beurteilt werden.

Abfallströme: Ein Abfallstrom ist ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit sich nur geringfügig ändernden, abfallrelevanten Prozessbedingungen (z.B. Druck, Temperatur, Katalysator, Verweilzeit unter Prozessbedingungen) und Inputmaterialien regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt und in Bezug zu den Grenzwerten eines bestimmten konkreten Kompartiments oder konkreten Kompartimentsabschnitts eine gleichbleibende Qualität aufweist. z.B. Abfälle aus Produktions- oder Energiegewinnungstätigkeit, Abfallbehandlung.

regelmäßig anfallender Abfall aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung (MBA): ist ein Abfall, welcher die für den jeweiligen Abfallinput erforderlichen mechanischen Verfahrensschritte und alle Verfahrensschritte für eine vollständige biologische Behandlung – d.h. bei einer morestufigen biologischen Behandlung sämtliche Teilschritte der biologischen Behandlung, z.B. Hauptrotte und Nachrotte – durchlaufen hat; sofern die Kriterien für eine zulässige Ablagerung nachweislich bereits nach der Hauptrotte erreicht werden, sind nachfolgende Teilschritte für eine vollständige biologische Behandlung (z.B. in einer Nachrotte) nicht erforderlich; im Zuge der mechanischen Behandlung abgetrennte Abfälle, z.B. Störstoffe, heizwertreiche Fraktionen und Eisen- oder Nichteisenmetalle, zählen nicht zu den Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung.

HINWEIS: Die hier getroffene Auswahl beeinflusst die Reihenfolge und Aussehen der nachfolgenden Erfassungsseiten.