Erklärung/Bestätigung des Antragstellers/der Antragstellerin zu den genannten verantwortlichen Personen

Note: Wenn im Antrag moreere verantwortliche Personen genannt sind, bezieht sich die Erklärung auf ALLE genannten verantwortlichen Personen.

  • Der Antragsteller/die Antragstellerin bestätigt, dass die verantwortliche Person eine zur Vertretung des Antragstellers / der Antragstellerin nach außen befugte Person oder ein verantwortlicher Beauftragter/eine verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF., ist.
     
  • Der Antragsteller/die Antragstellerin bestätigt, dass der oben genannten verantwortlichen Person für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich der Sammlung / Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bzw. von Asbestzement eine entsprechende Anordnungsbefugnis zukommt oder zugewiesen ist.