Erklärung/Bestätigung des Antragstellers/der Antragstellerin zu im Antrag genannten abfallrechtlichen GeschäftsführerInnen
 

Hinweis: Wenn im Antrag mehrere abfallrechtliche Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen bestellt sind, bezieht sich die Erklärung auf ALLE genannten abfallrechtlichen Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen

  • Der Antragsteller/die Antragstellerin bestätigt, dass der abfallrechtliche Geschäftsführer / die abfallrechtliche Geschäftsführerin in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Der Antragsteller/die Antragstellerin bestätigt, dass dem abfallrechtlichen Geschäftsführer, der abfallrechtlichen Geschäftsführerin, für den ihm/ihr im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegenden Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis gemäß § 26 AWG 2002 zugewiesen wurde. Ebenfalls hat der abfallrechtliche Geschäftsführer/die abfallrechtliche Geschäftsführerin Zugang zu sämtlichen Daten über gefährliche Abfälle in seinem / ihrem Verantwortungsbereich und zu sonstigen, für die Sammlung / Behandlung dieser Abfälle notwendigen Informationen.
  • Der Antragsteller/die Antragstellerin bestätigt, dass der abfallrechtliche Geschäftsführer/die abfallrechtliche Geschäftsführerin in meinem Unternehmen hauptberuflich, in einem Beschäftigungsausmaß von zumindest 20 Wochenstunden, tätig ist.
     
  • Der Antragsteller/die Antragstellerin erklärt, dass mit dem abfallrechtlichen Geschäftsführer/mit der abfallrechtlichen Geschäftsführerin keine Vereinbarung über den Ausschluss der gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 geforderten Verantwortlichkeit für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit des Sammelns/Behandelns von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften getroffen wurde.