Erklärungen des Antragstellers/der Antragstellerin bei der Sammlung/Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement
(nach § 25a Abs. 3 und 4 AWG 2002)
- Die Tätigkeit der Sammlung / Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) soll durch mich als eine natürliche Person ausgeübt werden. Ich bestelle hiermit keinen abfallrechtlichen Geschäftsführer für die Sammlung/Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement), sondern weise die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten selbst nach.
- Die Berechtigung als Sammler/in oder Behandler/in von Abfällen oder als abfallrechtlicher/abfallrechtliche Geschäftsführer/in wurde mir innerhalb der letzten fünf Jahre nicht entzogen.
- Ich erkläre, dass ich insgesamt nicht mehr als zweimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, bestraft worden bin.
- Ich bin von keinem Gericht verurteilt worden a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen. Ich habe auch keinen vergleichbaren Tatbestand im Ausland verwirklicht. (Getilgte Verurteilungen bleiben außer Betracht.)
- Über mein Vermögen wurde noch nie das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet. Auch ist der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen. Ich habe auch keinen vergleichbaren Tatbestand im Ausland verwirklicht.
- Ich bin während der letzten fünf Jahre wegen keines der in § 25 a Abs. 4 Z 3 AWG 2002 aufgezählten Finanzvergehen bestraft worden und habe in diesem Zeitraum auch keinen vergleichbaren Tatbestand im Ausland verwirklicht.
- Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben über die Verlässlichkeit sowie unrichtige Nachweise der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Nichtigerklärung der Erlaubnis führen (§ 25a Abs. 6 AWG 2002).