Allgemeine Notee

  • Anhand der Navigationsleiste ("Position im Formular") können Sie feststellen, wo Sie sich im Formular befinden. Es gibt grundsätzlich vier Hauptseiten und eine Kontrollseite. Zu den Hauptseiten 2 und 3 gibt es weitere Unterseiten. From den Unterseiten aus gelangt man zu verschiedenen Suchassistenten (zB für Abfallarten, für Anlagentypen etc.).

  • Bitte sichern Sie Ihre Eingaben durch regelmäßiges Zwischenspeichern auf den Hauptseiten (1, 2, 3, 4) oder auf der Kontrollseite (K) in der Anwendung.

  • Erst nach dem Speichern Ihrer Angaben auf der vierten Hauptseite (4) gelangen Sie zum pdf-Druck des Antragsformulares

  • Vergewissern Sie sich bitte bereits vor der Antragstellung, dass alle Behandlungsanlagen/Zwischenlager, die Sie selbst betreiben, im Stammdatenregister (eRAS) erfasst sind. Wenn Sie erst während dem Ausfüllen des Antragsformulars eine Stammdatenänderung vornehmen, können Änderungen nicht automatisch in das Formular übernommen werden und Sie müssen eventuell bereits getätigte Angaben im Formular verwerfen.

  • Es wird empfohlen, umfangreiche textuelle Angaben (zB verbale Beschreibung der Tätigkeit) in einem gesonderten Dokument abzuspeichern. Wenn Sie einen bereits bearbeiteten Antrag verwerfen und einen neuen Antrag ausfüllen möchten, können Sie diese Texte dann einfach durch Kopieren wieder herstellen. (Wenn zB das ausgedruckte Formular aufgrund von Bearbeitungsfehlern schlecht stukturiert / zu unübersichtlich ist, sollte das Formular neu erstellt werden.)
     

Position im Formular: 1 - Erlaubniswerber

Auf der ersten Formularseite werden die Stammdaten des Antragstellers / der Antragstellerin (Erlaubniswerber, Sitzadresse, Zustelladresse) aus dem Stammdatenregister (eRAS) angezeigt. Eine händische Änderung direkt auf der ersten Formularseite in „Erlaubnis Antragserstellung" ist nicht möglich.

Wenn Sie einen Änderungsbedarf feststellen, müssen Sie Ihre Stammdaten direkt im eRAS ändern. Verlassen Sie dazu die Anwendung „Erlaubnis Antragserstellung“ (allenfalls nach Zwischenspeicherung bereits getätigter Angaben) und rufen Sie die Stammdatenpflege von Ihrer persönlichen Startseite im Rahmen des EDM Portals aus auf. (Home > Stammdatenpflege). Im Register vorgenommene Änderungen können mittels der Funktion „Stammdaten neu laden" in das Formular übernommen werden.

 

Position im Formular: 2 – Beantragte Abfallarten

Ausgehend von der zweiten Formularseite, können Sie die erforderlichen Angaben für eine Beantragung der Sammlung/Behandlung von Abfällen eintragen. Klicken Sie dazu zunächst auf „weitere Abfallarten hinzufügen“. Sie gelangen auf eine Unterseite der zweiten Formularseite.

Wenn Sie die Bearbeitung auf den Unterseiten der zweiten Formularseite abgeschlossen haben, kommen Sie wiederum zur zweiten Formularseite zurück. Sie finden dort eine Auflistung der von Ihnen ausgewählten Abfallarten.

Note: Bitte vermeiden Sie es so weit wie möglich, die in der Auflistung angezeigten Abfallarten einzeln zu bearbeiten (siehe Note unter 3.1). Eine Bearbeitung einzelner Abfallarten sollte nur dann erfolgen, wenn dies fachlich für einen korrekten Antrage notwendig ist.

Unterseite zur zweiten Formularseite (Abfallarten und Beschreibung der Art der Tätigkeit)

WICHTIGER HINWEIS: Geben Sie hier immer jene Abfallarten gemeinsam an, welche auf die gleiche Weise gesammelt oder behandelt werden sollen. Dies ist für eine übersichtliche Strukturierung Ihres Antrages notwendig, welche es der zuständigen Behörde ermöglicht, den Antrag so rasch wie möglich zu bearbeiten. Die gemeinsam angegebenen Abfallarten werden im ausgedruckten Formular als Gruppe dargestellt. Bitte verlassen Sie die Unterseite der zweiten Formularseite (durch „Übernehmen“) erst dann, wenn Sie mit der Bearbeitung einer Gruppe von Abfallarten fertig sind. Bitte vermeiden Sie es auch so weit wie möglich nach Verlassen der Unterseite der zweiten Formularseite, die in der Auflistung angezeigten Abfallarten einzeln zu bearbeiten. Einzeln bearbeitete Abfallarten können im ausgedruckten Formular nicht more als Teil einer Gruppe dargestellt werden, was die Übersichtlichkeit der Strukturierung des Antrags beeinträchtigen kann.

Wählen Sie jene Abfallarten gemeinsam aus, für die folgende Angaben übereinstimmen:

  • die Art der Tätigkeit (Sammlung, Behandlung, innerbetriebliche Behandlung selbst ersterzeuger Abfälle)

  • das beantragte Behandlungsverfahren gemäß der Abfallnachweisverordnung

  • die Behandlungsanlage / das Zwischenlager, in dem die Abfälle behandelt werden sollen (falls die Abfälle in einer Anlage behandelt werden sollen)

  • die Art der Behandlung vor Ort (= Behandlung außerhalb von Anlagen, wie zB bei Asbestsanierung).

1. Abfallarten

Mittels der Funktion „Abfallarten auswählen“ gelangen Sie in den Suchassistenten für Abfallarten. Dieser Suchassistent stellt zwei Suchmöglichkeiten nach Abfallarten aus dem aktuellen Abfallverzeichnis zur Verfügung:

  • Schnellsuche
    Die „Schnellsuche“ bietet die Möglichkeit, nach dem Namen der Abfallart oder nach der jeweiligen Schlüssel-Nummer zu filtern.

  • Expertensuche
    Die „Expertensuche“ bietet die Möglichkeit, nach weiteren Kriterien

Mittels des Buttons „Suchen“ wird aus dem aktuellen Abfallverzeichnis entsprechend der jeweiligen Eingaben/Kriterien gefiltert. Wenn „Suchen“ ohne vorherige Eingaben geklickt wird, wird das gesamte Abfallverzeichnis angezeigt.

Die gewünschten Abfallarten können sodann mittels „auswählen“ oder „alle auswählen“ in das Formular zur „Erlaubnis Antragserstellung“ übernommen werden.

Note: bei gefährlich kontaminierten Abfallarten verlangt die Anwendung „Erlaubnis Antragserstellung“ die Angabe einer Kontaminationsgrupe um der zuständigen Behörde die erforderlichen Prüfungen gemäß § 25a AWG 2002 zu ermöglichen (zB die Prüfung, ob die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist). Folgende Auswahlmöglichkeit für Kontaminationsgruppen werden angeboten:

  • Infektiöse Erreger
  • Mineralölhaltige Stoffe
  • Schwermetallhaltige Stoffe
  • Halogenhaltige Kohlenwasserstoffe
  • Halogenfreie Kohlenwasserstoffe
  • Sonstige anorganische gefährliche Stoffe
  • Sonstige organische gefährliche Stoffe

2. Art der Tätigkeit

Geben Sie an, ob Sie die Sammlung, die Behandlung oder die innerbetriebliche Behandlung von Abfällen beantragen.

  • Sammlung = Abfälle werden von anderen Rechtspersonen übernommen

  • Behandlung = Abfälle werden von anderen Rechtspersonen übernommen und Behandlungsverfahren unterzogen

  • Innerbetriebliche Behandlung = Abfälle, welche vom Antragsteller / von der Antragstellerin selbst ersterzeugt wurden (keine Sekundärabfälle!) werden Behandlungsverfahren unterzogen

3. Behandlungsverfahren

Ein Kernstück Ihres Antrages ist die verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 24a AWG 2002). Bitte beschreiben Sie die Art der Tätigkeit so präzise wie möglich und legen Sie dar, wie und wodurch eine umweltgerechte, sorgfältige und sachgerechte Sammlung/Behandlung sichergestellt ist (zB Beschreibung der Behandlungsweise, der zum Einsatz kommenden Geräte, Maschinen, Gebinde und der Behandlungsstätte).

Bitte wählen Sie weiters die zutreffenden Behandlungsverfahren gemäß der Abfallnachweisverordnung aus.

Note: Die zuständige Behörde hat insbesondere anhand Ihrer Angaben zu prüfen,

  • ob die die Art der Sammlung oder Behandlung den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 AWG 2002 und den Zielen und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002) entspricht sowie den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht widerspricht,

  • ob die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist.

4. Behandlungsanlage/Lager/Zwischenlager/Ort der Behandlung

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind weiters

  • die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt und

  • die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage (oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt).

 

Geben Sie hier daher jene Anlage bzw. Anlagen an, in der die ausgewählten Abfälle behandelt werden sollen. Wenn eine Anlage bereits im Register erfasst ist, können Sie diese anhand ihrer Anlagen-GLN suchen. (Eigene Anlagen der registrierten Person werden aufgelistet und können auch ohne manuelle Angabe der Anlagen-GLN ausgewählt werden).

Wenn eine Anlage (insbesondere eine fremde Anlage) nicht im Register eRAS registriert ist, können Sie diese Anlage händisch in das Formular eingeben. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit NUR bei Anlagen, die von anderen Rechtspersonen betrieben werden. Anlagen, die Sie selbst betreiben, sollten Sie jedenfalls in den eigenen Stammdaten in eRAS (Home > Stammdatenpflege) erfassen. (Bei Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie jene Anlagen, die Sie selbst betreiben, ohnehin in das eRAS eintragen!).

 

Note: Die zuständige Behörde hat insbesondere anhand Ihrer Angaben zu prüfen,

  • ob die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist.

Jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt; erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt.

 

5. Behandlung vor Ort

Bitte machen Sie nähere Angaben zur „Behandlung vor Ort“, wenn eine Behandlung von Abfällen außerhalb einer geeigneten, genehmigten Behandlungsanlage erfolgen soll.

Note: Grundsätzlich muss die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt sein. Jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt; erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt (vgl. § 25a AWG 2002)

 

Position im Fomular: 3 - Personen

abfallrechtlicher Geschäftsführer / abfallrechtliche Geschäftsführerin

Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer oder eine abfallrechtliche Geschäftsführerin muss unter folgenden Voraussetzungen bestellt werden:

  • Die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) wird beantragt und

    • der Antragsteller / die Antragstellerin ist keine natürliche Person (zB Antragstellerin ist eine GmbH, AG) oder

    • der Antragsteller / die Antragstellerin ist eine natürliche Person, weist aber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach.

    • Der Antragsteller / die Antragstellerin ist keine Gemeinde.

Die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers / einer abfallrechtlichen Geschäftsführeren bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde!

verantwortliche Person

Eine verantwortliche Person muss unter folgenden Voraussetzungen bestellt und der Behörde namhaft gemacht werden.

  • Die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder von Asbestzement wird beantragt und

    • der Antragsteller / die Antragstellerin ist keine natürliche Person (zB Antragstellerin ist eine GmbH, AG) oder

    • der Antragsteller / die Antragstellerin ist eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist und die  für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestellt hat (und diesen zur verantwortlichen Person bestellt hat). (Die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muss die verantwortliche Person nachweisen.)

    • Der Antragsteller / die Antragstellerin ist keine Gemeinde.

fachkundige Person

Eine fachkundige Person muss namhaft gemacht werden, wenn die Antragstellerin eine Gemeinde ist.