Verwertungs-Jahresmeldung Hersteller, SuVS, Sammler

Hier sehen Sie die Übersicht über die gem. § 24 Abs. 1 und 2 Elektroaltgeräteverordnung zu meldenden Massen nach Sammel- und Behandlungskategorie, litera a bis g:

lit. a Haushalt: gesammelte Altgeräte aus privaten Haushalten
lit. a gewerblich: gesammelte Altgeräte aus gewerblichen Zwecken
lit. b: als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet
lit. c: als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet
lit. d: recycliert
lit. e: insgesamt verwertet
lit. f: in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt und
lit. g: aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.

Um die Daten zu erfassen oder zu bearbeiten klicken Sie bitte auf das Symbol vor der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie.

Wenn Sie die eingegebenen Daten in Ihrem privaten Bereich speichern möchten, so klicken Sie bitte auf "Speichern". Sie haben die Möglichkeit, diese Meldungen jederzeit wieder zu öffnen, zu bearbeiten und erneut zu speichern. Die Daten können in diesem Status von der Behörde nicht eingesehen werden. Zur Übermittlung der Meldung klicken Sie bitte auf den Button "Speichern und Meldung einbringen". Erst damit haben sie die Meldung an die Behörde übermittelt.

 

Rechtlicher Hintergrund:
Gem. § 24 Abs. 1 Elektroaltgeräteverordnung haben Hersteller bis zum 10. April des Folgejahres die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu melden, die


a) gesammelt wurden (getrennt nach Altgeräten aus privaten Haushalten und gewerblichen Zwecken)
b) als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet
c) als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet
d) recycliert
e) insgesamt verwertet
f) in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt und
g) aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.


Ebenfalls zu melden sind die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann diese Verpflichtung einem Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

Gemäß § 24 Abs. 2 hat jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, für diese Geräte ebenfalls die Meldung gemäß Abs. 1 zu erstatten.

Gemäß § 24 Abs. 3 der Verordnung hat jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, dafür entsprechende Daten im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.