Verwertungs-Jahresmeldung Behandler Übersicht

Um Ihre Verwertungs-Jahresmeldung zu übermitteln, wählen Sie hier zuerst alle Meldeverpflichteten gem. § 24 Abs. 1 oder 2 Elektroaltgeräteverordnung aus, für den Sie die Behandlung der Elektroaltgeräte durchgeführt haben. Dabei kann es sich um Hersteller, Sammel- und Verwertungssysteme oder Abfallsammler (z.B. eine Gemeinde) handeln.

Sie können die Meldeverpflichteten gem. § 24 Abs. 1 oder 2 auswählen indem Sie auf "Eintrag hinzufügen" klicken. Es öffnet sich daraufhin ein neues Fenster, in dem Sie nach Personen über unterschiedliche Suchkriterien (z.B. Name, GLN) suchen können. Sie können beliebig viele Personen auswählen und in diese Liste übernehmen.

Um die behandelten Massen je Sammel- und Behandlungskategorie einzutragen, klicken Sie auf das entsprechende Symbol (Bleistift) vor dem jeweiligen Meldeverpflichteten  gem. § 24 Abs. 1 oder 2.

Um einen Meldeverpflichteten gem. § 24 Abs. 1 oder 2 wieder aus der Liste zu löschen, betätigen Sie das entsprechende Symbol (Papierkorb) vor der jeweiligen Person.

Wenn Sie die eingegebenen Daten in Ihrem privaten Bereich speichern möchten, so klicken Sie bitte auf "Speichern". Sie haben die Möglichkeit, diese Meldungen jederzeit wieder zu öffnen, zu ergänzen, zu bearbeiten und erneut zu speichern. Die Daten können in diesem Status von der Behörde nicht eingesehen werden. Zur Übermittlung der Meldung klicken Sie bitte auf den Button "Speichern und Meldung einbringen". Erst damit haben sie die Meldung übermittelt.

Auch bereits eingebrachte Meldungen können wiederholt geöffnet, bearbeitet und erneut an die Behörde übermittelt werden. Drücken Sie dazu bitte auf den Button "Speichern und Meldung einbringen". Bitte beachten Sie dabei immer das jeweilige Ende der Meldefrist.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 24 Abs. 3 Elektroaltgeräteverordnung hat jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahrs für das vorangegangene Kalenderjahr die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien auch im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen, die

  • als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wieder verwendet (§ 24 Abs. 3 lit. c der Elektroaltgeräteverordnung)
  • recycliert (§ 24 Abs. 3 lit. d) und
  • insgesamt verwertet (§ 24 Abs. 3 lit. e)

wurden.