Hier wird im Falle von Entpflichtungen der jeweilige Einbringer (das SuVs) je Kategorie angezeigt.


Quartalsmeldung

Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien bis spätestens 7 Wochen nach Ablauf des Quartals, erstmals für das 3. Quartal 2008, elektronisch zu melden (§ 24 Abs. 1 BatterienVO).

Jahresmeldung

Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Gerätebatterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers zu melden, womit die Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist. (§ 24 Abs. 2 BatterienVO).